Verordnung über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler
                            Schülerinnen- und Schülerverordnung  Verordnung über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler  (Schülerinnen- und Schülerverordnung)  Vom 27. Mai 2014 (Stand 18. August 2014)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , auf Antrag des Erziehungsrats,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler der staatlichen Schu  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   gilt   für   die   Volksschulen,   die   Mittelschulen   (Gymnasien   und   Fachmaturitätsschule),   die  Wirtschaftsmittelschule und das Zentrum für Brückenangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Teilautonomie der Schulleitung
                            1  Die Schulleitung regelt im Konzept für den Einbezug der Schülerinnen und Schüler innerhalb des  Schulprogramms die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler in ihrer Schule. Sie berück  -  sichtigt dabei § 91b des Schulgesetzes und die in dieser Verordnung festgelegten Rahmenbedingun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ziel des Einbezugs der Schülerinnen und Schüler
                            1  Der Einbezug der Schülerinnen und Schüler soll  die Verantwortung für das eigene Lernen stärken;  die Identifikation mit der Schule stärken;  die Verständigung zwischen den Beteiligten und ein gutes Schulklima fördern;  den Schülerinnen und Schülern ermöglichen, sich in der Schule und der Gesellschaft zu  beteiligen.  II. Rechte und Pflichten der einzelnen Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Rechte der Schülerinnen und Schüler
                            1  Die Schülerinnen und Schüler haben die folgenden Rechte:  das Recht auf körperlichen und seelischen Schutz;  das Recht auf Chancengleichheit;  das Recht auf Information und Meinungsäusserung;  das Recht auf Anhörung in den die Schülerinnen und Schüler betreffenden Fragen;  das Recht auf Einbezug beim Erlass der Hausordnung und beim Konzept für den Einbe  -  das Recht auf Förderung und Beratung;  das Recht auf eine sachliche und nachvollziehbare Beurteilung ihrer Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  410.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schülerinnen- und Schülerverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Orientierung der Schülerinnen und Schüler
                            1  Die Schulleitung und die Lehr- und Fachpersonen orientieren die Schülerinnen und Schüler über die  schullaufbahnrelevanten Regelungen der Schule sowie über ihre Rechte und Pflichten. Die Zuständig  -  keiten im Einzelnen werden von der Schulleitung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ansprech- und Bezugsperson
                            1  Die unterrichtenden Lehr- und Fachpersonen einer Klasse bestimmen aus ihrem Kreis für jede Schü  -  lerin und jeden Schüler und deren Erziehungsberechtigte eine Ansprech- und Bezugsperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Ansprech- und Bezugsperson führt mit den Schülerinnen und Schülern und den Erziehungsbe  -  rechtigten die jährlichen Standortgespräche nach § 37 der Schullaufbahnverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gespräche mit Lehr- und Fachpersonen und der Schulleitung
                            1  Über die Standortgespräche hinaus haben die einzelnen Schülerinnen und Schüler das Recht, jede  Lehr- und Fachperson ihrer Klasse und in begründeten Fällen die Schulleitung um ein die Schule  betreffendes Gespräch zu ersuchen. Die Lehr- oder Fachperson oder die Schulleitung lädt zum Ge  -  spräch ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Pflichten der Schülerinnen und Schüler
                            1  Die Schülerinnen und Schüler haben gemäss ihrem Entwicklungsstand:  Selbstverantwortung für ihr Lernen zu übernehmen;  die Hausaufgaben und Aufträge der Schule zu erledigen;  die Schule pünktlich und gemäss Pensum zu besuchen;  sich in die Schulgemeinschaft zu integrieren und die anderen Mitglieder zu respektieren;  mit den Lehrmitteln und der schulischen Infrastruktur sorgfältig umzugehen;  an den von den Lehr- und Fachpersonen oder der Schulleitung angeordneten Gesprächen  teilzunehmen;  die Regeln der Schule und die Weisungen der Schulleitung, der Lehr- und Fachpersonen  sowie weiterer Mitarbeitenden der Schule zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verletzen Schülerinnen und Schüler ihre Pflichten, so können angemessene disziplinarische Mass  -  nahmen ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Vereinbarungen zur Erreichung gemeinsamer Bildungs- und Erziehungsziele
                            1  Die Schulleitung kann mit den Schülerinnen, Schülern und den Erziehungsberechtigten Vereinbarun  -  gen zur Erreichung gemeinsamer Bildungs- und Erziehungsziele abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungen können mit allen Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten eines  Schulstandorts oder in Konfliktfällen nur mit einzelnen Schülerinnen und Schülern und ihren Erzie  -  hungsberechtigten abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an den von der Schulleitung angeordneten Gesprä  -  chen zum Abschluss einer Vereinbarung teilzunehmen (§ 8 Abs. 1 lit. f).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Abschluss einer Vereinbarung ist freiwillig.  III. Rechte der Schülerinnen und Schüler auf Klassenebene
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Klassensprechende
                            1  Die Schülerinnen und Schüler einer Klasse bestimmen zwei Klassensprechende. Diese haben die fol  -  genden Aufgaben:  Sie stehen den Lehr- und Fachpersonen der Klasse als Ansprechpersonen zur Verfügung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schülerinnen- und Schülerverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schülerinnen und Schüler können für einzelne Aufgaben auch andere Schülerinnen und Schüler  als die Klassensprechenden als Ansprechpersonen für die Lehr- und Fachpersonen bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Klassenrat
                            1  Jede Klasse kann einen Klassenrat bilden, welcher die Klasse betreffende Angelegenheiten bespricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Themenfindung und der Organisation des Klassenrats werden die Schülerinnen und Schüler  von der dafür zuständigen Lehr- oder Fachperson unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Klassenrat   wird   von   der   dafür   zuständigen   Lehr-   oder   Fachperson   einberufen.   Sie   lädt   auf  Wunsch der Schülerinnen und Schüler die übrigen Lehr- und Fachpersonen der Klasse oder in begrün  -  deten Fällen auch andere Personen zur Sitzung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die dafür zuständige Lehr- oder Fachperson entscheidet, ob der Klassenrat während oder ausserhalb  der Schulzeit stattfindet.  IV. Rechte der Schülerinnen und Schüler auf Schulebene
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Schülerinnen- und Schülerrat
                            1  Die Klassensprechenden der Schule können sich zu einem Schülerinnen- und Schülerrat zusammen  -  schliessen. Dieser hat die folgenden Aufgaben:  Er stellt sich als Ansprechpartner für die Schulleitung zur Verfügung;  Er wirkt beim Erlass der Hausordnung der Schule und dem Konzept für den Einbezug  von Schülerinnen und Schülern mit;  Er kann sich mit Themen befassen, die die gesamte Schule betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Themenfindung und der Organisation des Schülerinnen- und Schülerrats werden die Klassen  -  sprechenden von der Schulleitung unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Wunsch der Schülerinnen und Schüler nehmen die Schulleitung oder in begründeten Fällen auch  andere Personen an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenigstens zwei Sitzungen des Schülerinnen- und Schülerrats können pro Schuljahr während der  Schulzeit stattfinden. Bei weiteren Sitzungen entscheidet die Schulleitung, ob die Sitzung während  oder ausserhalb der Schulzeit stattfinden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Ansprechpersonen
                            1  Die Klassensprechenden bestimmen zwei Personen als Ansprechpersonen für den Schülerinnen- und  Schülerrat. Im Übrigen legt der Schülerinnen- und Schülerrat seine Organisation selbst fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schülerinnen- und Schülerrat wird dabei von der Schulleitung unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Andere Organisationsformen
                            1  Die Klassensprechenden können statt eines Schülerinnen- und Schülerrats eine andere Organisations  -  form wählen, die die Vertretung der Interessen aller Schülerinnen und Schüler der Schule sicherstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Räumlichkeiten, Infrastruktur und Finanzen
                            1  Die Schulleitung stellt dem Schülerinnen- und Schülerrat für die Sitzungen geeignete Räumlichkeiten  in der Schule zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schülerinnen- und Schülerrat kann in Absprache mit der Schulleitung die Infrastruktur der Schu  -  le nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung stellt im Rahmen ihres Budgets dem Schülerinnen- und Schülerrat einen angemes  -  senen Betrag zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schülerinnen- und Schülerverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Schülerinnen- und Schülerversammlung
                            1  Der Schülerinnen- und Schülerrat kann bei der Schulleitung beantragen, dass er eine Versammlung  aller Schülerinnen und Schüler der Schule einberufen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Vertretung im Schulrat und in der Schulkommission
                            1  Die Vertretungen der Schülerschaft aus der Sekundarschule im Schulrat nach § 79b des Schulgeset  -  zes und der Schülerschaft aus den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für  Brückenangebote in der Schulkommission nach § 85 des Schulgesetzes werden von den jeweiligen  Schülerinnen- und Schülerräten aus ihren Mitgliedern gewählt.  V. Rechte schulübergreifender Gruppierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Recht auf Anhörung von schulübergreifenden Gruppierungen
                            1  Die Schülerinnen und Schüler können sich über ihre Schule hinaus zu Gruppierungen zusammen  -  schliessen und haben, sofern sie ausreichend legitimiert sind, Anspruch auf Anhörung bei den Schul  -  leitungskonferenzen und den Leitungen Volksschulen, Mittelschulen und Berufsbildung.  VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Gültigkeit für die Orientierungs- und Weiterbildungsschule
                            1  Die Verordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler der Orientierungsschule bis Ende des Schul  -  jahrs 2014/15 und für die Schülerinnen und Schüler der Weiterbildungsschule bis Ende des Schuljahrs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016/17.   Der   Schülerinnen-   und   Schülerrat   einer   Orientierungs-   oder   Weiterbildungsschule   kann  ebenfalls zwei Vertretungen im Schulrat wählen (§ 12 Abs. 1 lit. d).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Änderung anderer Erlasse
                            1  Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:  )  Verordnung über die Schulleitungen der Volksschule vom 26. Juni 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  :  Verordnung über die Schulleitungen der weiterführenden Schulen vom 26. Juni 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  :  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schuljahres 2014/15 am 18. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20: Diese Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
                            3)  SG 411.350.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SG 411.360.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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