Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen un... (712.11)
CH - SG

Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS)

Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) vom 2. Juni 2022 (Stand 2. Juni 2022) Gestützt auf Art. 9 Abs. 3 Ziff. 1 des Konkordates über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951 (SR 743.22) erlässt die Konkordatskonferenz vom 2. Juni 2022 folgendes Reglement.
1 Teil I: Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Mit dem Reglement werden Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Anlagen erlassen sowie die Ausbildungsanforderungen an technische Leiter und Leiterinnen festgelegt.
2 Unter Anwendung von Art. 4 Abs. 4 der Seilbahnverordnung (SebV) werden er - gänzende und abweichende Bestimmungen erlassen.
3 Das Reglement legt zudem die Verfahrensschritte und Prozesse für die Zusam - menarbeit der Kontrollstelle IKSS mit den kantonalen Aufsichtsbehörden sowie den Anlagebetreibern fest.

Art. 2 Begriffe

1 Allgemeine Begriffe sind in Art. 3 SebV definiert.
2 Weitere für das IKSS relevante Begriffe: a) Förderbänder sind Transportanlagen, welche im Gelände für die Beförderung von Personen eingesetzt werden. b) Die Baubewilligung ist die baurechtliche Bewilligung nach kantonalem Recht. c) Als Aufsichtsbehörde gilt die von den Kantonen für die Behandlung der Ge - schäfte betreffend die Anlagen dieses Reglements bezeichnete Behörde.
1 In Vollzug ab 2. Juni 2022.
d) Die technische Genehmigung ist die Zustimmung der Kontrollstelle zum technischen Dossier einer Anlage. e) Die Betriebsbewilligung ist die Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde zum Betrieb der Anlage. f) Im Betriebskonzept wird durch den Anlagebetreiber die Organisation des Betriebs einer Anlage festgelegt. g) Mit den Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften legt der Anlagebetreiber verbindlich fest, welche Vorgaben einzuhalten sind, um die Sicherheit beim Betrieb und bei der Instandhaltung der Anlage jederzeit zu gewährleisten.
3 Die Gewerbsmässigkeit ist in Art. 3 Abs. 2 der Seilbahnverordnung (SebV) bzw.
Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) definiert.

Art. 3 Geltungsbereich (Anlagesystematik)

1 Das Reglement bezieht sich auf folgende Anlagen: a) Klasse A: Gestützt auf Art. 4 SebV
1. Kleinseilbahnen: Luftseilbahnen; Standseilbahnen.
2. Skilifte: Skilifte mit hoher Seilführung; Skilifte mit niederer Seilführung (Kleinskilifte).
3. Andere Seilbahnen, insbesondere: Werkseilbahnen mit Personentrans - port (Luft- und Standseilbahnen); stationäre oder mobile schräggeführte Schacht- und Rohrbefahrungsanlagen. b) Klasse B: Gestützt auf das Konkordat
1. Förderbänder (Einsatz analog Skilift).
2. Bestehende mit Seil oder Kette angetriebene Schrägaufzüge, die weder der Aufzugsverordnung (AufzV; SR 930.112) noch der harmonisierten euro - päischen Norm SN EN-81-22 entsprechen.
3. Materialseilbahnen bei Gefährdung des öffentlichen Verkehrs oder öf - fentlicher Anlagen. c) Klasse C:
1. Bei Anlagen, die gemäss Personenbeförderungsgesetz (PBG; SR 745.1) und Verordnung über die Personenbeförderung (VPB; SR 745.11) eine kantonale Bewilligung zur Personenbeförderung erfordern und nicht der Klasse A oder B zugehören, kann die Bewilligungsbehörde verfügen, die Anlage unter die Aufsicht des Kantons und die Kontrolle durch die Kontrollstelle zu stellen. Dazu gehören: Schrägaufzüge mit Konformitäts - erklärung gemäss Aufzugsverordnung (AufzV; SR 930.112); Kleinbah - nen; andere Bahnen.
2. Andere Transportanlagen können durch die Gemeinde, den Kanton oder den Bund der Kontrolle durch die Kontrollstelle unterstellt werden. Da - für ist eine Rechtsgrundlage erforderlich. Dazu gehören Anlagen wie: Sommerrodelbahnen; Wasserskilifte; Bootstransportanlagen.
3. Betreiber von Anlagen, die nicht der kantonalen Aufsicht unterstellt sind, können diese auch freiwillig durch die Kontrollstelle prüfen lassen.

Art. 4 Anwendbare Bestimmungen

1 Für das Baubewilligungsverfahren einer Anlage sind die Bestimmungen der Kantone massgebend.
2 Für die seilbahntechnische Ausgestaltung, den Betrieb und die Instandhaltung von Anlagen der Klasse A gelten die folgenden Bestimmungen: a) Seilbahngesetz (SebG; SR 743.01); b) Seilbahnverordnung (SebV; SR 743.011); c) Seilverordnung (SeilV; SR 743.011.11); d) Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Ski - lifte vom 15. Oktober 1951 (SR 743.22); e) die von der Konkordatskonferenz erlassenen Vorschriften; f) die für kantonale Anlagen anwendbaren Richtlinien des BAV.
3 Für die technische Ausgestaltung, den Betrieb und die Instandhaltung von Anla - gen der Klassen B und C gelten die anlagenspezifischen harmonisierten techni - schen Normen. Vorbehalten sind die Bestimmungen für bestehende Anlagen von
Art. 5.

Art. 5 Bestehende Anlagen

1 Allein aufgrund des Inkrafttretens dieses Reglements müssen keine bestehenden Anlagen oder Anlagenteile umgebaut oder erneuert werden.
2 Davon ausgenommen sind Sicherheitsdefizite, die nur mit technischen Massnah - men behoben werden können. Die betroffenen Anlageteile müssen erneuert wer - den.
3 Werden bestehende Anlagen erneuert, gelten dieselben technischen Anforderun - gen wie für neue Anlagen.
4 Für den Umbau oder die Erneuerung von bestehenden Seilbahnen gilt die BAV- Richtlinie 4 «Instandhaltung und Umbau».

Art. 6 Vollzugshilfen

1 Die Anwendung der Vorschriften kann mit Vollzugshilfen in Form von Merk - blättern erläutert werden. Die Merkblätter werden durch die Geschäftsleitung IKSS erlassen. Die Branche ist dabei anzuhören.
Teil II: Verfahren (2.)

Art. 7 Baubewilligung

1 Die Baubewilligungsverfahren richten sich nach dem kantonalen Recht. Die Auf - sichtsbehörde zieht die Kontrollstelle für die technische Prüfung bei.

Art. 8 Technische Genehmigung

1 Sowohl die kantonale Aufsichtsbehörde als auch die Kontrollstelle können für das technische Dossier weitere Unterlagen, namentlich Detail- und Ausführungs - pläne sowie Berechnungen, verlangen. Der Detaillierungsgrad des technischen Dossiers richtet sich nach der Grösse und Komplexität der Anlage. Die Inhalte ori - entieren sich an den Anhängen 1 und 3 der Seilbahnverordnung.
2 Die Aufsichtsbehörde kann zulassen, dass gewisse Unterlagen nachgereicht wer - den.
3 Mit der technischen Genehmigung durch die kantonale Aufsichtsbehörde sind die Voraussetzungen gegeben, dass bei fachgerechter Ausführung und korrekter Inbetriebnahme die kantonale Betriebsbewilligung mit der Abnahme der Anlage erteilt werden kann.

Art. 9 Baubeginn

1 Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die baurechtliche Bewilligung und die technische Genehmigung der Anlage erteilt und rechtskräftig geworden sind.

Art. 10 Abnahme

1 Die Abnahme der Anlage erfolgt durch die Kontrollstelle. Die kantonale Behörde entscheidet über eine Teilnahme. Die Kontrolle der Anlage erfolgt risikoorientiert und mittels Stichproben. Sind die Voraussetzungen für einen korrekten Betrieb er - füllt, stellt die Kontrollstelle Antrag auf Erteilung der Betriebsbewilligung an die Aufsichtsbehörde.
2 Die Kontrollstelle kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde einen provisori - schen Betrieb bis zur schriftlichen Erteilung der Betriebsbewilligung freigeben.

Art. 11 Betriebsbewilligung

1 Für den Betrieb ist eine kantonale Betriebsbewilligung nötig. Das Verfahren rich - tet sich nach dem kantonalen Recht.
2 Eine dem Betrieb entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung ist nachzuwei - sen.
3 Die Betriebsbewilligung setzt eine Abnahme der Anlage vor Ort gemäss Art. 10 voraus.
4 Mit der Betriebsbewilligung wird, unter Beachtung des Betriebskonzepts und den Auflagen der technischen Genehmigung der Kontrollstelle, insbesondere Folgen - des festgelegt: a) Anlagenkategorie gemäss Art. 14; b) Gültigkeitsdauer der Betriebsbewilligung; c) Betriebsnummer.
5 Die Aufsichtsbehörde kann weitere anlage- oder betriebsspezifische Besonderhei - ten in die Betriebsbewilligung aufnehmen.

Art. 12 Umbauten oder Änderungen des Betriebskonzepts

1 Umbauten von Seilbahnen mit kantonaler Betriebsbewilligung erfordern eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach Richtlinie 4.
2 Änderungen des Betriebskonzepts von Seilbahnanlagen mit kantonaler Betriebs - bewilligung müssen der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. Diese entscheidet, ob die Betriebsbewilligung gemäss Art. 36 und Art. 36a SebV angepasst werden muss.
3 Bei Umbauten von bestehenden Schrägaufzügen sind die Vorgaben der SN EN 81-22 möglichst umzusetzen. Ein Umbau zur Standseilbahn unter Anwendung der Vorgaben der Seilbahngesetzgebung ist gegebenenfalls möglich.

Art. 13 Betriebseinstellung

1 Wird der Betrieb befristet eingestellt, kann die Betriebsbewilligung sistiert wer - den.
2 Solange die ursprüngliche Betriebsbewilligung noch andauern würde, erfordert die Reaktivierung einer sistierten Betriebsbewilligung: a) eine Inspektion und nach drei Jahren einen Zustandsbericht; b) eine Dokumentation der Instandhaltungsarbeiten; c) eine Aktualisierung des Betriebs- und Bergekonzeptes, wenn nötig.
3 Für Anlagen mit sistierter Betriebsbewilligung kann die Aufsichtsbehörde beson - dere Anforderungen an die Instandhaltung festlegen.
4 Wird die Anlage länger als 5 Jahre nicht betrieben, erlischt die Betriebsbewilli - gung. Es ist ein neues vollständiges Gesuch zur Wiedererlangung einer Betriebsbe - willigung erforderlich.

Art. 14 Anlagekategorien

1 Die Seilbahnanlagen werden nach ihrer Grösse und Ausrüstung in Kategorien eingeteilt. Aufgrund der Kategorien werden Inspektionsintervalle sowie die Kosten der Betriebsaufsicht definiert. Die Zuteilung erfolgt in diejenige Kategorie, in welcher keines der Kriterien überschritten wird.
2 Klasse A : Gestützt auf Art. 4 SebV: Luftseil - bahnen bis 8 Per - sonen pro Fahrtrich - tung Kat. 1 Kat. 2 Kat. 3 Kat. 4 Kat. 5 Kat. 6 zulässige Personen - zahl pro Richtung
2 4 4 4 8 8 gewerbs - mässige Personen - beförde - rung – – – ja ja ja ohne gewerbs - mässige Personen - beförde - rung ja ja ja – ja ja zulässige Fahrge - schwin - digkeit bis 1.5 m/s bis 2.5 m/s bis 4.0 m/s bis 4.0 m/s bis 5.0 m/s > 5.0 m/s
2a Luftseilbahnen über 8 Personen pro Fahrtrichtung Kat. 4 Kat. 5 Kat. 6 zulässige Personen - zahl pro Richtung
10 15 > 15 Traglast pro Fahr - zeug
1500 kg 3000 kg > 3000 kg Motorenleistung bis 79 kW bis 149 kW > 149 kW zulässige Fahrge - schwindigkeit bis 2.5 m/s bis 4.0 m/s > 4.0 m/s
2b
Standseil - bahnen Kat. 1 Kat. 2 Kat. 3 Kat. 4 Kat. 5 Kat. 6 zulässige Personen - zahl pro Richtung
2 4 6 8 12 > 12 Traglast pro Fahr - zeug
300 kg 600 kg 900 kg 1200 kg 2000 kg > 2000 kg Motoren - leistung bis 10 kW bis 19 kW bis 39 kW bis 79 kW bis 149 kW > 149 kW zulässige Fahrge - schwin - digkeit bis 0.4 m/s bis 0.6 m/s bis 1.2 m/s bis 2.5 m/s bis 4.0 m/s > 4.0 m/
2c Skilifte mit hoher Seilfüh - rung Kat. 1 Kat. 2 Kat. 3 Kat. 4 Kat. 5 Kat. 6 Motoren - leistung bis 10 kW bis 19 kW bis 39 kW bis 79 kW bis 149 kW > 149 kW
2d Skilifte mit niederer Seilführung (Klein - skilifte) Einheitskategorie
2e Schachtstandseilbahnen Einheitskategorie
3 Klasse B : gestützt auf das Konkordat: Förderbänder Einheitskategorie
3a Schräg - aufzüge Kat. 1 Kat. 2 Kat. 3 Kat. 4 Kat. 5 Kat. 6 zulässige Personen - zahl
2 2; mit Ka - bine: 4
8 12 > 12 Fahrzeug Sitz oder Plattform Sitz, Platt - form oder Kabine Kabine Kabine Kabine Kabine
Schräg - aufzüge Kat. 1 Kat. 2 Kat. 3 Kat. 4 Kat. 5 Kat. 6 zulässige Fahrge - schwin - digkeit bis 0.6 m/s bis 0.8 m/s bis 1.2 m/s bis 2.5 m/s bis 2.5 m/s bis 2.5 m/s gewerbs - mässige Personen - beförde - rung nein nein nein nein nein ja Zwischen - stationen nicht zu - lässig mit Sitz oder Platt - form zu - lässig, mit Kabine nicht zu - lässig zulässig zulässig zulässig zulässig
3b Materialseilbahnen Einheitskategorie
4 Für Anlagen der Klasse C werden die Leistungen anlagenspezifisch vereinbart.

Art. 15 Häufigkeit der Inspektionen

1 Es gelten folgende Fristen: Luft- und Standseilbahnen jährlich Für Luft- und Standseil - bahnen mit weniger als 40 Betriebsstunden pro Jahr können die Intervalle auf zweijährlich erstreckt wer - den. Skilifte mit hoher Seilfüh - rung zweijährlich bei Sommer- und Winter - betrieb jährlich Skilifte mit niederer Seil - führung vierjährlich Schrägaufzüge nicht der SN EN 81–22 entspre - chend zweijährlich Schachtstandseilbahnen für Druckleitungen von Wasserkraftwerken vor jedem Einsatz max. einmal pro Jahr bei mehrjährigem Betrieb jährlich Förderbänder vierjährlich bei Sommer- und Winter - betrieb zweijährlich
2 Abweichende Inspektionsintervalle können auf Antrag des Betreibers oder der Kontrollstelle durch die Aufsichtsbehörde verfügt werden. Die Abweichung ist zu begründen.
3 Die Häufigkeit der Inspektionen für Materialseilbahnen und Anlagen der Kate - gorie C werden anlagenspezifisch festgelegt.

Art. 16 Anlagenummerierungen

1 Die Kontrollstelle führt eine systematische Nummerierung der Anlagen. Die Nummern werden pro Anlage und Standort vergeben.
2 Ersatzanlagen erhalten eine neue Nummer, auch bei identischem Standort.

Art. 17 Bearbeitungsfristen der Kontrollstelle

1 Die Kontrollstelle muss bestrebt sein, die Projekte in kürzester Zeit, mit so wenig Aufwand wie möglich, beziehungsweise so viel Aufwand wie erforderlich, zu bear - beiten.
2 Der Gesuchsteller ist für eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Kontrollstelle zur Einplanung der Bearbeitungszeiten verantwortlich.
3 Die Bearbeitungszeit hängt von der Qualität und Vollständigkeit der Eingabedo - kumente, der Komplexität des Projektes und der Auslastung der Kontrollstelle ab.
4 Damit die Betreiber und Hersteller für die Planung ihre Vorhaben eine Basis ha - ben, gelten in der Regel die folgenden Richtwerte: a) Vorprüfung von Projekten im Rahmen der Baubewilligung: Bearbeitungszeit
1 Monat; b) technische Genehmigung: Bearbeitungszeit 3 Monate; Prüfung der Unterla - gen zu einem Betriebsbewilligungsgesuch: Bearbeitungszeit 1 Monat; c) Prüfung der Unterlagen zu einem Umbauvorhaben: Bearbeitungszeit 3 Mo - nate; d) technische Genehmigung von Kleinskiliften und Förderbändern: Eingabe spä - testens zwei Monate vor Saisonbeginn.
5 Die Bearbeitungszeiten der kantonalen Behörden für Bewilligungsgesuche rich - ten sich nach den kantonalen Verfahren.
6 Bearbeitungszeiten können sich überlagern. Es besteht kein Anspruch auf deren Einhaltung.
7 Bei rechtzeitiger Ankündigung können mit der Kontrollstelle kürzere Bearbei - tungszeiten vereinbart werden.
Teil III: Abweichende und ergänzende Bestimmungen (3.)

Art. 18 Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

1 Der Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen des Seilbahnge - setzes wird grundsätzlich gemäss Seilbahnverordnung mittels Konformitätsbe - scheinigung einer benannten Stelle erbracht.
2 Für Förderbänder und Materialseilbahnen gelten die grundlegenden Sicherheits - anforderungen der Maschinenrichtlinie. Der Nachweis der Erfüllung erfolgt mit - tels Konformitätserklärung des Herstellers.

Art. 19 Betriebsorganisation

1 Der sichere Betrieb und die Instandhaltung der Anlage richtet sich nach den Vorgaben des Seilbahngesetzes und der Seilbahnverordnung. Dabei kommen grundsätzlich die anlagenspezifischen Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften des Herstellers zur Anwendung.
2 Betrieb und Instandhaltung sind in geeigneter Form zu dokumentieren. Der Auf - sichtsbehörde ist jederzeit Einsicht in diese Dokumente zu gewähren.
3 Für bestehende Anlagen ohne anlagenspezifische Betriebs- und Instandhaltungs - vorschriften sind die Vorgaben im Teil III des vorliegenden Reglements, in Merk - blättern und im Betriebsbuch verbindlich.

Art. 20 Betriebsbuch

1 Die Kontrollstelle stellt den Inhabern einer Betriebsbewilligung jährlich ein Betriebsbuch zur Verfügung.
Teil III.1: Abweichende und ergänzende Bestimmungen für Luftseilbahnen und Standseilbahnen
2 ,
3 (3.1)

Art. 21 Seil und Seilverbindungen

1 Keilendklemmen sind nach spätestens folgenden Zeitabständen zu kontrollieren oder zu erneuern: Seiltyp, Befesti - gung Zustandskontrolle Kontrolle durch Zerlegen Versetzen Zugseil; Keilend - klemme
1 Monat, Beweg - lichkeit prüfen, ge - gebenenfalls Entfer - nung der Schutz - hülse
3 Jahre
2 Das Verschiebeintervall von Tragseilen beträgt grundsätzlich 12 Jahre für Seil - bahnen mit mehr als 100’000 Überrollungen pro Jahr und normgerechten Ablenk - radien. Überrollungen pro Jahr entspricht der Anzahl Laufwerkrollen pro Seil multipliziert mit der Anzahl Fahrten pro Jahr. Das Intervall kann bei einer Unter - schreitung der jährlichen Überrollungen auf maximal 18 Jahre verlängert werden.

Art. 22 Notantrieb

1 Für Luftseilbahnen kann auf eine Notantriebseinrichtung verzichtet werden, wenn eine Bergung gemäss Art. 44 SebV gewährleistet ist.

Art. 23 Selbstbedienungsbetrieb von gewerbsmässig betriebenen Luftseilbah -

nen
1 Eine Betriebsführung mit unbesetzten Stationen ist zulässig, wenn mindestens nachstehende Bedingungen erfüllt und Einrichtungen vorhanden sind: a) Eine Fahrgeschwindigkeit von höchstens 4.0 m/s über die Stützen und im Seilfeld bis 6 m/s. b) Eine normengerechte Einfahrtsüberwachung. c) Eine Fehllageüberwachung des Zugseiles.
2 Die nachstehend aufgeführten ergänzenden und abweichenden Bestimmungen (Art. 4 Abs. 4 SebV) entsprechen der Praxis des IKSS. Sie entbinden den Gesuchsteller nicht von der Pflicht, eine diesbezügliche Sicherheitsanalyse, abgestimmt auf die konkreten Verhältnisse, durchzuführen.
3 Für fangbremslose Kleinseilbahnen werden keine eigenen technischen Bestimmungen vorge - geben. Die Kontrollstelle IKSS schliesst aber Abweichungen von den diesbezüglichen Nor - men, wie beispielsweise die Ausführung mit offener Zugseilschlaufe und die Unterschreitung des minimalen Zugseildurchmessers, nicht grundsätzlich aus. Hersteller, benannte Stellen und die Kontrollstelle IKSS können sich bei der Beurteilung von solchen Normabweichun - gen im Sinne von Art. 6a SebV «Abweichungen von technischen Normen» auf die langjähri - gen Betriebserfahrungen mit fangbremslosen Kleinseilbahnen gebaut nach dem alten IKSS- Reglement abstützen.
d) Eine Abfahrtstaste, soweit in der Sicherheitsanalyse gefordert, die im oder vom Fahrzeug aus betätigt werden kann, und eine Sprechverbindung zur An - triebsstation. e) Ein akustisches und optisches Abfahrtssignal in den Stationen, das auf die be - vorstehende Abfahrt aufmerksam macht, wobei diese Signale über eine ange - messene Zeit bis zur Abfahrt aktiv sein müssen. f) Eine Nothaltvorrichtung in den Stationen und in den Fahrzeugen. g) Eine zuverlässige, möglichst selbsttätig wirkende Alarmeinrichtung, mit der eine Störungsbehebung oder Bergung veranlasst werden kann. h) Eine Überwachung der Windgeschwindigkeit, die selbsttätig bis zur Beendi - gung der begonnenen Fahrt die Fahrgeschwindigkeit auf höchstens 2.0 m/s reduziert und für eine angemessene Zeit ein neues Anfahren verhindert. Dazu sind an geeigneten Stellen Windmesser zu installieren. i) Es ist sicherzustellen, dass die Fahrzeuge nicht überladen werden. Dazu sind die Fahrzeuge vorzugsweise mit einer Überlastüberwachung auszurüsten. Diese Überlastüberwachung muss in den Stationen aktiv sein und eine Ab - fahrt verhindern. Bei fehlender Überlastüberwachung ist die Bahn mit Nutz - lastreserve auszulegen. Alternative Lösungen wie Beladungsbeschränkung über Kabinengrundfläche (< 0.25 m²/Person), Zugang über Drehkreuz, Be - reitstellung einer Personenwaage usw. sind nur in Verbindung mit Instruktio - nen in Form von Piktogrammen zulässig. j) Die Fahrzeuge sind mit einer Querpendelüberwachung auszurüsten. k) Materialtransport ausserhalb der Kabine ist im Selbstbedienungsbetrieb nicht zulässig. l) Die Geschlossenstellung der Türen ist mindestens in den Stationen zu über - wachen. m) Videoaufzeichnung in den Stationen mit einer fernbedienten Gegensprechan - lage mit Lautsprecher. n) Installation von Brand- und Rauchmeldern in den Stationen mit automati - scher Übertragung gemäss Brandschutzgutachten.
2 Zusätzliche betriebliche Risiken beim Selbstbedienungsbetrieb mit unbesetzten Stationen sind in der Sicherheitsanalyse (z.B. Perrontüren) explizit abzuhandeln und in einem Sachverständigenbericht zu dokumentieren. Besonders die Brandge - fahren sind dabei zu beachten.

Art. 24 Bergung

1 Bei Luftseilbahnen mit gewerbsmässigem Betrieb ist einmal jährlich und bei den übrigen Anlagen alle 2 Jahre eine Bergungsübung durchzuführen.
2 Wo sich mehrere Seilbahnunternehmen für die Bergung zusammenschliessen, genügt eine jährliche Bergungsübung auf einer Seilbahn.
3 Wo das Rettungswesen auf kantonaler Ebene geregelt ist, gelten die diesbezügli - chen Vorschriften und Bestimmungen.

Art. 25 Besondere überjährliche Arbeiten

1 Es gilt die Betriebsanleitung des Herstellers.
2 Sofern darin nichts anderes festgelegt ist, ist Folgendes zu beachten: a) Revision und Kontrolle der Laufwerke in zerlegtem Zustand, inklusive Ge - hänge, des Antriebs sowie der Betriebs- und Sicherheitsbremse nach jeweils
18’000 Betriebsstunden oder mindestens alle 12 Jahre. b) Revision und Kontrolle der beweglichen Tragseilsättel in zerlegtem Zustand, inklusive Tragachse und Aufhängung nach 18’000 Betriebsstunden oder min - destens alle 12 Jahre. c) Es sind Rissfreiprüfungen an den tragenden Teilen der Laufwerke und der be - weglichen Tragseilsättel durchzuführen.
3 Es ist den Betreibern jedoch freigestellt, durch einen Seilbahnhersteller oder durch eine qualifizierte Fachfirma eine auf die konkreten Anlagenverhältnisse zu - geschnittene Instandhaltungsvorschrift nachträglich erstellen zu lassen.
4 Das Instandhaltungs- und Kontrollintervall sowie der Prüfungsumfang können unter Einwilligung des Herstellers oder einer qualifizierten Fachfirma erhöht wer - den, wenn der bei der Revision angetroffene Zustand und Verschleiss dies zulas - sen. Voraussetzung ist, dass die Nutzung inklusive Betriebsdauer im gleichen Rah - men wie bis anhin erfolgen wird.
5 Auf Basis der Erfahrungen und Erkenntnisse aus dem Betrieb und der durchge - führten Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten ist durch den Betreiber oder, wenn dieser nicht über das erforderliche Fachwissen verfügt, durch den Hersteller oder eine qualifizierte Fachfirma zu bestimmen, welche Komponenten wie weit zerlegt und revidiert werden müssen.
6 Für die Überprüfung der Rissfreiheit ist ein Prüfverfahren zu wählen, mit dem die Unversehrtheit der geprüften Teile zweifelsfrei sichergestellt werden kann; Sichtprüfungen und weitere zerstörungsfreie Prüfungen sind durch dazu qualifi - zierte Personen durchzuführen.
7 Die Revisionsarbeiten, inklusive der Resultate der Rissfreiprüfungen, sind in ei - nem Bericht zu belegen. Der Bericht ist mit aussagekräftigen Fotos zu komplettie - ren.
Teil III.2: Abweichende und ergänzende Bestimmungen für Skilifte (3.2)

Art. 26 Teilsystem 1: Seile

1 Wenn die normgerechte visuelle Seilinspektion für die Förderseilprüfung für Ski - lifte mit kuppelbaren Klemmeinrichtungen nicht umgesetzt werden kann, sind Ersatzmassnahmen zu ergreifen. Das können sein: a) Abheben des Seiles und am Boden im Stillstand prüfen; b) oder Durchführung einer magnetinduktiven Seilprüfung; c) oder Prüfung mit einer optischen Seilprüfeinrichtung.

Art. 27 Teilsystem 5: Elektrotechnische Einrichtungen

1 Stromkreise von Nebenanlagen wie Beleuchtung, Steckdosen usw. müssen vom Stromkreis der bahntechnischen elektrischen Anlagen vollständig getrennt und durch eigene FI-Schalter geschützt sein.

Art. 28 Betrieb in Dunkelheit

1 Bei Nachtbetrieb muss die Sicht auf der Schleppspur und bei den Stationen aus - reichend sein. Der Nachtbetrieb muss im Betriebs- und Bergungskonzept erwähnt werden.
2 Nachtbetrieb muss von der kantonalen Behörde genehmigt werden.

Art. 29 Trendsportgeräte

1 Die Anlagen müssen für die zu transportierenden Sportgeräten geeignet und das Betriebspersonal entsprechend instruiert sein. Im Betriebskonzept sind diese Betriebsart und die speziellen Anforderungen zu erwähnen.
2 Transport von Trendsportgeräten muss von der kantonalen Behörde genehmigt werden.

Art. 30 Indirekte Überwachung

1 Das Betriebspersonal muss in der Lage sein, die unbediente Station innerhalb von
5 Minuten zu erreichen.
2 Es muss ein normgerechter Aussteigebereich vorliegen.
3 Die Fernüberwachung darf nur bei einfachen Betriebsbedingungen erfolgen. Bei erschwerten Bedingungen wie ungünstigen Witterungsbedingungen, schlechter Sicht, Sturmgefahr oder überwiegender Benutzung durch Anfänger ist rechtzeitig ein Betriebsbediensteter an der unbedienten Station einzusetzen.
4 Die unbediente Station ist mit einer Video- und Audioüberwachung auszurüsten. Wenn die Bergstation unbedient ist, ist das Blickfeld der Überwachungskamera auf die Ausstiegsstelle und Umlenkstation zu richten.
5 Die Audioüberwachung soll sich pegelabhängig einschalten. Die Audioanlage muss über eine Lautsprechverbindung zur Information der Nutzer ab der Leit - stelle und eine Sprechverbindung verfügen.
6 Bei Überwachung ab der bedienten Station muss der Monitor (Bildschirm > 12") in der Station so positioniert sein, damit der Beobachter die Ein- und Ausstiegs - stelle immer gemeinsam betrachten kann.
7 Die Umstellung von direkter auf indirekte Überwachung bedarf einer Bewilli - gung der Aufsichtsbehörde. Es ist ein entsprechendes Gesuch gemäss Richtlinie 4 «Umbau und Instandhaltung» einzureichen.
8 Für Stangenschlepplifte wird eine Audio-Video-Überwachung nicht vorgeschrie - ben.

Art. 31 Bügelüberschlagsüberwachung

1 Bei Neuanlagen und bei Erneuerungen muss die Ausstiegsstelle mit einer – nicht selbstrückstellenden – Bügelüberschlagsüberwachung ausgerüstet werden, die eine Seilentgleisung infolge Bügelüberschlags verhindert. Die Rückstellung der Bügel - überschlagsüberwachung bei der Ausstiegsstelle vom Boden aus ist zugelassen.
2 Ist die Installation einer Bügelüberschlagsüberwachung nicht möglich, sind ange - passte Massnahmen vorzusehen, die einen Bügelüberschlag verhindern.

Art. 32 Instandhaltungsfahrzeuge

1 Für Fahrten mit einem Instandhaltungsfahrzeug zur Ausführung von Instandhal - tungsarbeiten an Skiliften gelten folgende Anforderungen: a) Instandhaltungsfahrzeuge werden nur an Skiliften mit einem Förderseilnenn - durchmesser von mindestens 18 mm zugelassen. b) Die Benützungsvorschriften sind am Instandhaltungsfahrzeug anzubringen und einzuhalten. c) Der Skilift muss ein beschränktes Rückwärtsfahren erlauben und mit einer Betriebsbremse ausgerüstet sein. d) Der Skilift muss einen drehzahlgeregelten Antrieb aufweisen; andernfalls muss ein Revisionsgang oder ein Revisionsantrieb vorhanden sein. e) Das Instandhaltungsfahrzeug muss mit einer Federspeicherklemme ausgerüs - tet sein.
2 Für solche Fahrten ist eine Funkverbindung erforderlich und die Fahrgeschwin - digkeit darf 1.5 m/s nicht überschreiten.
3 Wegen Entgleisungsgefahr infolge Seildrall ist vor und nach dem Instandhal - tungsfahrzeug je mindestens eine Schleppvorrichtung zu montieren. Bei Anlagen mit einem Förderseildurchmesser von 25 mm und mehr sind alle Schleppvorrich - tungen zu montieren.

Art. 33 Besondere überjährliche Arbeiten

1 Es gilt die Betriebsanleitung des Herstellers.
2 Sofern darin nichts anderes festgelegt ist, sind Revision und Kontrolle der Rollen - batterien in zerlegtem Zustand nach jeweils 18'000 Betriebsstunden oder mindes - tens alle 12 Jahre durchzuführen.
3 Es ist den Betreibern jedoch freigestellt, durch einen Skilifthersteller oder eine qualifizierte Fachfirma eine auf die konkreten Anlagenverhältnisse zugeschnittene Instandhaltungsvorschrift nachträglich erstellen zu lassen.
4 Das Instandhaltungs- und Kontrollintervall sowie der Prüfungsumfang können unter Einwilligung des Herstellers oder einer qualifizierten Fachfirma erhöht oder reduziert werden, wenn der bei der Revision angetroffene Zustand und Verschleiss dies anzeigen; Voraussetzung ist, dass die Nutzung inklusive Betriebsdauer im gleichen Rahmen wie bis anhin erfolgen wird.
5 Die tragenden Teile sind mindestens visuell auf deren Rissfreiheit zu überprüfen.
6 Die Revisionsarbeiten, inklusive der Resultate der Rissfreiprüfungen, sind in ei - nem Bericht zu belegen. Der Bericht ist mit aussagekräftigen Fotos zu komplettie - ren. Teil III.3: Bestimmungen für Skilifte mit niederer Seilführung und Förderbänder (3.3)

Art. 34 Abweichende und ergänzende Bestimmungen für Skilifte mit niederer

Seilführung und Förderbänder
1 Die Anlage muss von der Überwachungsstelle in maximal 2 Minuten erreichbar sein.
2 Werden mehrere Anlagen von einer Stelle direkt überwacht, so sind die Anlagen mit Drehleuchte oder akustischem Signal auszurüsten, welche sich beim Anspre - chen einer Sicherheitseinrichtung selbsttätig einschalten.
3 Für eine indirekte Beaufsichtigung des Betriebes mit Video- und Audioüberwa - chung gilt zudem: a) Die Fernüberwachung darf nur bei einfachen Betriebsbedingungen erfolgen. Bei erschwerten Bedingungen wie ungünstigen Witterungsbedingungen, schlechter Sicht, Sturmgefahr oder überwiegender Benutzung durch Anfänger ist rechtzeitig ein Betriebsbediensteter an der Anlage einzusetzen. b) Die Audioüberwachung soll sich pegelabhängig einschalten. c) Die Audioanlage muss über eine Lautsprechverbindung zur Information der Nutzer ab der Leitstelle und eine Sprechverbindung verfügen. d) Bei der Überwachungsstelle muss ein Monitor (Bildschirm > 12") vorhanden sein. e) Die Videoüberwachung muss einen vollständigen Überblick über die Anlage sicherstellen, bei Skiliften mit niederer Seilführung auch auf die Schleppspur. f) Bei Bandförderern muss die Videoüberwachung ermöglichen, eine Kugel von
10 cm Durchmesser an der Sicherheitsklappe zu erkennen. Dies gilt auch für überdachte Bandförderer.

Art. 35 Zusätzlich bei Skiliften mit niederer Seilführung

1 Es gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen: a) Führungsrollen in beiden Stationen zur Vermeidung von Drall im Seil bei An - lagen ohne Halte- oder Schubbügel sind zwingend. b) Vollständiges Abdecken oder Umzäunen von Seilscheiben, Seilrollen usw. c) Anbringen von Abstelleinrichtungen so weit vom Seileinlauf in Tal- und Bergstation entfernt, wie der Anhalteweg des unbesetzten Förderseils beträgt. d) Bodenkontakt für den Benützer bis zum Stillstand der Anlage nach dem An - sprechen der Überfahrsicherung. e) Anlagen ohne Halte- und Schubbügel sollen anstelle der Überfahrsicherung mit einer Faltenbalg-Abschalteinrichtung ausgestattet sein. Teil III.4: Bestimmungen für Seilbahnen (Seilwinden) in Rohrleitungen und Schächten (3.4)

Art. 36 Allgemeine Bestimmungen

1 Seilbahnen (Seilwinden) in Rohrleitungen und Schächten werden unter dem Be - griff «Schachtbefahrungsanlagen» zusammengefasst.
2 Schachtbefahrungsanlagen sind Seilbahnen in schrägen Stollen, Schächten und Rohrleitungen zur Erstellung, Kontrolle und Sanierung von Rohrleitungen und Schächten.
3 Die Begriffe Schachttransportanlage, Schachtförderanlage, Schachtstandseilbahn, Rohrbefahrungsanlage, Schachtbahn sind Synonyme zur Bezeichnung «Schachtbe - fahrungsanlage».
4 Bahnen für die Erstellung dieser schrägen Schächte wie beispielsweise Versor - gungsfahrzeuge für Tunnelbohrmaschinen, Schweissplattformen, Rohrinstallati - onsfahrzeuge oder Fahrzeuge zur Einbetonierung der Röhren sind ebenfalls «Schachtbefahrungsanlagen», vorausgesetzt, es werden dabei Personen mittrans - portiert. Sie fallen nicht unter den Ausschluss aus dem SebG von «Seilbahnen, die im Bergbau eingesetzt werden».
5 Schachtbefahrungsanlagen bedürfen in der Regel keiner baurechtlichen Bewilli - gung. Sie gelten dennoch als ortsfest im Sinne des SebG. Sie gelten auch als orts - fest, wenn die Winde «mobil» ist und an verschiedenen Orten zum Einsatz kommt. «Mobil» bedeutet in diesem Zusammenhang «versetzbar».
6 Das SUVA-Dokument «Schachttransportanlagen» gilt für Anlagen in schrägen Schachten ergänzend mit.

Art. 37 Technische Bestimmungen

1 Die abweichenden und ergänzenden technischen Bestimmungen sind in einem IKSS-Merkblatt zusammengestellt. TeiI IV: Ausbildungsanforderungen an technische Leiter und Leiterinnen (4.)

Art. 38 Anforderungen an technische Leiter und Leiterinnen

1 Technische Leiter und Leiterinnen von kantonal bewilligten Seilbahnen müssen seilbahnspezifische Betriebserfahrung aufweisen und a) eine Berufslehre als Seilbahn-Mechatroniker oder Seilbahn-Mechatronikerin oder eine Berufslehre im elektromechanischen Bereich erfolgreich abgeschlos - sen haben oder b) über eine anlagentypspezifische Ausbildung verfügen.
2 Die Aufsichtsbehörde kann technische Leiter und Leiterinnen von Förderbän - dern, Skiliften mit niederer Seilführung und Bahnen zu Landwirtschaftszwecken, die die Ausbildungsanforderungen gemäss Bst. a und b nicht erfüllen, aber über eine vierjährige seilbahnspezifische Betriebserfahrung verfügen, zulassen.

Art. 39 Anforderungen an stellvertretende technische Leiter und Leiterinnen

1 Stellvertretende technische Leiter und Leiterinnen von kantonal bewilligten Seil - bahnen müssen: a) eine Berufslehre als Seilbahn-Mechatroniker oder Seilbahn-Mechatronikerin oder eine Berufslehre im elektromechanischen Bereich erfolgreich abgeschlos - sen haben oder b) über eine vierjährige seilbahnspezifische Betriebserfahrung aufweisen.
2 Die Aufsichtsbehörde kann stellvertretende technische Leiter und Leiterinnen von Förderbändern, Skiliften mit niederer Seilführung und Bahnen zu Landwirt - schaftszwecken, die die Ausbildungsanforderungen gemäss Bst. a und b nicht er - füllen, aber über eine zweijährige seilbahnspezifische Betriebserfahrung verfügen, zulassen.

Art. 40 Anlagentypspezifische Ausbildung

1 Über die anlagentypspezifische Ausbildung verfügt, wer mindestens die Prüfung des vom Verband Seilbahnen Schweiz (SBS) angebotenen Fachkurses bestanden hat: a) für Seilbahnen die Prüfung des Fachkurses «Technische Leiter/in von Klein- und Werkseilbahnen»; b) für Skilifte die Prüfung des Skiliftfachkurses; c) für Kleinskilifte und Förderbänder die Absolvierung des Fachkurses «Klein - skilifte und Förderbänder».
2 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine im Ausland erworbene oder eine andere geeignete seilbahnspezifische Ausbildung nach Anhörung der Kontroll - stelle als gleichwertig anerkennen.

Art. 41 Seilbahnspezifische Betriebserfahrung

1 Seilbahnspezifische Betriebserfahrung hat, wer über eine mindestens einjährige beziehungsweise bei Anlagen mit Saisonbetrieb zwei Saisons dauernde Berufspra - xis im Betrieb und in der Instandhaltung einer kantonal bewilligten Seilbahn oder eines Unternehmens mit vergleichbaren Anlagen verfügt. Die Lehrzeit als Seil - bahn-Mechatroniker oder Seilbahn-Mechatronikerin EFZ wird als Berufspraxis anerkannt. Teil V: Schlussbestimmungen (5.)

Art. 42 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt mit Genehmigung durch die Konferenz am 2. Juni 2022 in Kraft und ersetzt das bisherige Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidge - nössisch konzessionierten Seilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge von 1954 (mit Anpassungen 1970, 1972, 1991, 1995, 1999, 2006).
2 Die Anwendung der geänderten Kategorien gemäss Art. 14 erfolgt nach Vorlie - gen der neuen Gebührenordnung.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2022-049 02.06.2022 02.06.2022 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.06.2022 02.06.2022 Erlass Grunderlass 2022-049
Markierungen
Leseansicht