Regierungsratsbeschluss betreffend Errichtung eines naturwissenschaftlichen Reservates in der Petribucht, Paradies-Schlatt
                            Regierungsratsbeschluss betreffend Errichtung eines  naturwissenschaftlichen Reservates in der Petribucht,  Paradies-Schlatt  vom 31. Juli 1946 (Stand 1. Januar 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Projekt der Aktiengesellschaft der Eisen- und Stahlwerke vormals Georg Fi  -  scher, Schaffhausen, der Eigentümerin des Klostergutes Paradies, die zu diesem ge  -  hörende 2,6  Hektar umfassende Petribucht zu einer Naturschutzreservation zu erhe  -  ben, wird unter Einwilligung des Gemeinderates Basadingen und der Ortsvorsteher  -  schaft Unterschlatt zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Gebiet der Petribucht, das die Grundeigentümerin zur Einfriedung und zur Be  -  zeichnung der Grenzen mit Verbottafeln übernimmt, wird für die Dauer von zehn  Jahren, das heisst der von der Grundeigentümerin eingeräumten Dauer für das Na  -  turschutzgebiet, jegliche Art von Jagd, das Ausnehmen und Zerstören von Nestern,  das Mitführen von Hunden sowie das Mitnehmen von Schiesswaffen untersagt.  Dasselbe gilt auch für das Sammeln von Pflanzen aller Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von der Absicht der Grundeigentümerin, zwecks Aufsichtsausübung im Reservat  -  gebiet einen Vertrag mit einer den Naturschutzzielen nachlebenden Organisation ab  -  zuschliessen, wird Kenntnis genommen. Dieser Vereinbarung wird unter der Bedin  -  gung zugestimmt, dass die Aufsicht über dieses Schongebiet nebst den thurgaui  -  schen Polizeiorganen und den Jagdaufsehern des Reviers «Schaaren» - die Fischerei  untersteht im Gebiet der Petri der Hoheit des Kantons Schaffhausen - der Natur  -  schutzkommission des Kantons Schaffhausen übertragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Überhandnahme einzelner Wildarten kann das Departement für Justiz und Si  -  cherheit nach Rücksprache mit der die Aufsicht ausübenden Naturschutzkommission  durch zuverlässige Personen einen zeitweisen Abschluss bewilligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der Versteigerung des Jagdreviers «Schaaren» ist das Gebiet der Petri aus  -  drücklich als Naturschutzreservat zu bezeichnen und mit dem Jagdverbot zu bele  -  gen, welches auch alljährlich im Jagderöffnungsbeschluss aufzunehmen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Grundeigentümerin beabsichtigt, die Durchführung und Errichtung des Reser  -  vats in der Petri ihrer Gutsverwaltung Paradies zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuwiderhandlungen werden nach den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über  Jagd- und Vogelschutz vom 10.  Juni  1925
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und der kantonalen Vollziehungsverord  -  nung über Jagd- und Vogelschutz vom 10.  April 1930
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss tritt nach Publikation im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel  (Jagdgesetz, JSG; SR  922.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben durch das Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und  Vögel (JG; RB  922.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  31.07.1946  03.08.1946  Erstfassung  ABl. 31/1946