Verordnung über das Naturschutzgebiet «Homberg», Läufelfingen und Buckten
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Homberg», Läufelfingen und Buckten Vom 3. Februar 2015 (Stand 1. März 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:
§ 1 Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Homberg», Gemeinden Läufelfingen und Buckten, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das In - ventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenom - men, besteht aus den Parzellen Nr. 401, 402 und 404 und Teilflächen der Par - zellen Nr. 237, 393, 400 und 430, alle im Grundbuch Läufelfingen, sowie Teil - flächen der Parzellen Nr. 296 und 302, im Grundbuch Buckten.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 22,70 ha.
§ 2 Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung von lichten Wäldern mit offener Waldstruktur als Lebensräume für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten;
b. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz be - wohnende Arten;
c. Erhaltung und Förderung strukturreicher, stufig aufgebauter und extensiv genutzter Waldbestände;
d. Erhaltung und Förderung von standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
e. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
f. Förderung und Erhaltung der Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
1) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.008
g. Erhaltung der kleinräumig gegliederten Wald-Offenland-Verteilung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
h. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
i. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer in naturnahem Zustand;
j. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Umbrechen des Bodens ohne Bewilligung;
c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
d. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen im Wald mit mehr als
50 Personen;
e. Durchführen von Veranstaltungen auf den Magerwiesen-Flächen;
f. Campieren sowie Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuer - stellen;
g. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
h. Klettern und Bouldern;
i. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen und erlaubten Routen gemäss § 10 kWaG
2 ) sowie Motorfahrzeugverkehr gemäss Arti - kel 15 Absatz 2 WaG
3 ) ;
j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
k. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
l. Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege.
2) SGS 570 , GS 33.486
3) SR 921.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.008
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besu - cherlenkung sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.
4 Nutzung und Unterhalt bestehender Wege und Rastplätze bleiben gewährleistet. Auf Parzelle Nr. 430 bleiben die Nutzung der Durchfahrtswege im Waldareal für landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche gewährleistet.
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amtes für Wald beider Ba - sel und der Grundeigentümerin vorgenommen werden.
6 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
§ 4 Bewilligungen
1 Alle Veranstaltungen im Wald ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungs - pflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestimmungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig.
§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und der Grundeigentümerschaft für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991
4 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
4) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.008
3 Das Nutz- und Schutzkonzept vom 11. Juli 2014 für die Wald-Naturschutzge - biete «Eiholden, Schlossholz, Hochrüti», Gemeinden Läufelfingen und Buck - ten, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden, kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einver - nehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Minde - rerträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die Alt - holzinseln im Sinne einer Totalreservatsfläche gelten die Schutzziele mindes - tens 50 Jahre.
4 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mit - tels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.
§ 6 Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.
§ 7 Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 8 Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er - laubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.008
§ 9 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.008
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.02.2015 01.03.2015 Erlass Erstfassung GS 2015.008 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.008
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 03.02.2015 01.03.2015 Erstfassung GS 2015.008 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.008
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