Reglement über den Studiengang Sekundarstufe II der Pädagogischen Hochschule Thurgau (414.25)
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Reglement über den Studiengang Sekundarstufe II der Pädagogischen Hochschule Thurgau

Reglement über den Studiengang Sekundarstufe II der Pädagogischen Hochschule Thurgau vom 27. Februar 2009 (Stand 16. September 2019) Erlassen vom Hochschulrat der Pädagogischen Hochschule Thurgau gestützt auf § 13 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz)
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1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ausbildungsziel

1 Der Studiengang Sekundarstufe II führt zur Lehrbefähigung für Maturitätsschulen.
2 Mit einer Zusatzqualifikation kann die Lehrbefähigung für Berufsmaturitätsschulen erworben werden.

§ 2 Zulassung

1 Zum Studiengang Sekundarstufe II wird zugelassen, wer mindestens über einen universitären Zwischenabschluss in den Fächern verfügt, für die eine Lehrbefähi - gung erworben werden soll. Als Zwischenabschluss gilt ein erfolgreicher Abschluss des Bachelor- bzw. des Grundstudiums.
2 In Fächern, in denen kein universitäres Studium möglich ist, ist mindestens ein Zwischenabschluss einer Fachhochschule erforderlich.
3 Das Fachstudium hat den fachspezifischen Erfordernissen hinsichtlich der Umset - zung an Maturitätsschulen zu genügen.
4 Einzelheiten, insbesondere das Verfahren zur Anerkennung fachwissenschaftlicher Studienleistungen, sind in entsprechenden Richtlinien der Hochschulleitung zu re - geln. *

§ 3 Fachwissenschaftlicher Abschluss

1 Vor der Diplomierung muss das Fachstudium auf Masterstufe abgeschlossen sein. *
2 Der Erwerb des Lehrdiploms in genau einem Fach setzt eine fachwissenschaftliche Ausbildung im betreffenden Fach im Umfang von mindestens 120 ECTS-Credits voraus. *
1) RB 414.2
3 Der Erwerb des Lehrdiploms in zwei Fächern setzt eine fachwissenschaftliche Aus - bildung voraus im Umfang von mindestens 120 ECTS-Credits im Erstfach und 90 ECTS-Credits im Zweitfach. *
4 Die Hochschulleitung regelt die fächerspezifischen Anforderungen an den fachwis - senschaftlichen Abschluss durch Richtlinie. Sie richtet sich dabei nach den entspre - chenden Vorgaben der EDK. *

§ 4 Fachkenntnisse

1 Es ist zu belegen, dass das fachliche Wissen in der für den Unterricht an einer Ma - turitätsschule erforderlichen Tiefe und Breite vorhanden ist, insbesondere dann, wenn seit Abschluss des Fachstudiums lange Zeit verstrichen ist.
2 Bei Lücken kann der Prorektor oder die Prorektorin Lehre ergänzende fachwissen - schaftliche Studien oder Sprachaufenthalte zur Auflage machen. Die Erfüllung die - ser Auflagen ist Voraussetzung für den Erwerb eines Lehrdiploms im betreffenden Fach. *

§ 5 Lehrdiplomfächer

1 Die Hochschulleitung legt das Fächerangebot fest, in dem ein Lehrdiplom erwor - ben werden kann. *
2 Es kann ein Lehrdiplom für ein oder zwei Fächer erworben werden. *

§ 6 Anmeldung

1 Der Prorektor oder die Prorektorin Lehre legt die Anmeldetermine fest und publi - ziert sie.
2 Der Anmeldung sind sämtliche für die Aufnahme erforderlichen Unterlagen beizu - legen, so namentlich Nachweise über Ausbildungsabschlüsse, andere Qualifikatio - nen oder die Berufserfahrung. Es können zusätzliche Unterlagen verlangt werden.

§ 7 Aufnahmebeschränkung

1 Die Zahl der zu Studium oder Aufnahmeverfahren zugelassenen Personen mit Wohnsitz im Ausland ist beschränkt. Sie wird jährlich vom Hochschulrat festge - legt. *

§ 8 Wartefrist

1 Wer an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder anerkannten Lehrerbil - dungsinstitution infolge Nichteignung zum Beruf, einer strafrechtlichen Verurtei - lung, eines disziplinarrechtlichen Vergehens oder Nichtbestehens von Prüfungen oder Praktika endgültig vom Weiterstudium ausgeschlossen wurde, kann frühestens nach einer zweijährigen Wartefrist zum Studium an der Pädagogischen Hochschule Thurgau zugelassen werden.
2 Erfolgte ein Ausschluss aufgrund des Nichtbestehens von Prüfungen oder Praktika, so ist eine Zulassung zum Studium vor Ablauf der Wartefrist möglich, wenn der Student oder die Studentin nachweist, dass die Anforderungen, die zum Nichtbeste - hen geführt haben, nicht Bestandteil des Studiengangs sind, für den die Zulassung beantragt wird.

§ 9 * ...

§ 10 Gaststudierende, Hörerinnen und Hörer

1 Als Gaststudierende können an einer anderen Hochschule eingeschriebene Studie - rende für bestimmte Veranstaltungen zugelassen werden.
2 Als Hörer oder Hörerin kann für bestimmte Veranstaltungen zugelassen werden, wer das 17. Altersjahr vollendet hat.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung und keine Möglichkeit des Erwerbs von Qualifikationen oder Abschlüssen.

§ 11 Facherweiterung

1 Inhaberinnen und Inhaber eines schweizerisch anerkannten Lehrdiploms für Matu - ritätsschulen können dieses um ein zusätzliches Fach erweitern, indem sie die ent - sprechenden Studienleistungen gemäss Studienplan des Studiengangs Sekundarstu - fe II absolvieren.
2 Der Erwerb eines Lehrdiploms in einem zusätzlichen Fach setzt zudem eine fach - wissenschaftliche Ausbildung im Umfang von mindestens 90 ECTS-Credits vor - aus. *

§ 12 Anrechnung bestehender Lehrdiplome

1 Inhaberinnen und Inhaber eines schweizerisch anerkannten Lehrdiploms, die die Lehrbefähigung für Maturitätsschulen erwerben wollen, durchlaufen ein individuel - les Anrechnungsverfahren, worin frühere erziehungswissenschaftlich-didaktische Studienleistungen an Universitäten bzw. an anderen Pädagogischen Hochschulen und Berufserfahrungen überprüft und gegebenenfalls angerechnet werden.
2 Das Anrechnungsverfahren wird vom Leiter oder der Leiterin des Studiengangs Se - kundarstufe II durchgeführt.
3 Über die Gleichwertigkeit einer Studienleistung entscheidet der Prorektor oder die Prorektorin Lehre.
4 Einzelheiten, insbesondere das Anrechnungsverfahren, sind in entsprechenden Richtlinien der Hochschulleitung zu regeln. *
2. Eignungsabklärung

§ 13 Vorausgesetzte Eignung

1 Die Berufseignung der Studenten und Studentinnen wird abgeklärt, insbesondere in den folgenden überfachlichen Bereichen:
1. Kommunikation;
2. Reflexion;
3. Lern- und Arbeitsverhalten;
4. Belastbarkeit.
2 Auf Verlangen ist ein Leumundszeugnis, ein Strafregisterauszug oder eine ärztliche Bescheinigung beizubringen.

§ 14 Eignungsabklärung

1 Die Eignungsabklärung erfolgt hauptsächlich anhand der Praktika.
2 Zur Beurteilung der Eignungsvoraussetzungen gehört eine Standortbestimmung. Diese wird nach dem ersten Erfahrungspraktikum durchgeführt und setzt sich in der Regel aus folgenden Elementen zusammen:
1. Einschätzung des Dozenten oder der Dozentin für Fachdidaktik;
2. Beurteilung der Praxislehrkräfte;
3. bei Unsicherheiten, Einschätzung weiterer Dozenten und Dozentinnen, welche den Studenten oder die Studentin unterrichten.
3 Ergeben sich aus der Standortbestimmung keine Zweifel an der Berufseignung, teilt dies der Dozent oder die Dozentin für Fachdidaktik dem Studenten oder der Studentin schriftlich mit.
4 In Zweifelsfällen ist eine weitere Standortbestimmung im Rahmen des zweiten Er - fahrungspraktikums möglich.
5 Bei zumindest teilweise fehlender Eignung kann die Studiengangsleitung in den betreffenden Teilbereichen Auflagen zur Verbesserung anordnen, wenn Aussicht auf genügende Entwicklung besteht. Allfällige Kosten gehen zu Lasten des Studenten oder der Studentin.

§ 15 Ausschluss

1 Besteht keine Aussicht auf genügende Entwicklung in den betreffenden Teilberei - chen oder hat trotz angeordneter Auflagen keine genügende Entwicklung stattgefun - den, ordnet die Hochschulleitung den Ausschluss vom Studiengang an. *
3. Leistungsnachweis

§ 16 Leistungsnachweise

1 Ein Leistungsnachweis ist ein Verfahren, das den Erfolg der Teilnahme an einem Ausbildungsmodul oder mehreren Modulen feststellt und belegt.
2 Leistungsnachweise werden vom zuständigen Dozenten oder der zuständigen Do - zentin durchgeführt.
3 Der Prorektor oder die Prorektorin Lehre kann den Zusammenzug von Leistungs - nachweisen mehrerer Lehrveranstaltungen für die Qualifikation anordnen. Die Hochschulleitung regelt die Verrechnung der Qualifikationen der Leistungsnachwei - se zu einer zusammenfassenden Qualifikation durch Richtlinien. *
4 Der Prorektor oder die Prorektorin Lehre kann bei nachgewiesener genügender Leistungsfähigkeit von Leistungsnachweisen befreien. Er oder sie setzt die Qualifi - kation aufgrund der nachgewiesenen Leistungsfähigkeit fest.
5 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat den Leistungsnachweis nicht erfüllt.

§ 17 Formen von Leistungsnachweisen

1 Leistungsnachweise können insbesondere folgende Formen aufweisen:
1. mündliche Prüfung;
2. schriftliche Prüfung;
3. Referat;
4. Präsentation;
5. schriftliche Arbeit;
6. praktische Arbeit;
7. * Portfolio.
2 Sie können aus mehreren Teilen mit verschiedenen Formen bestehen.

§ 18 Leistungsbeurteilung

1 Der zuständige Dozent oder die zuständige Dozentin beurteilt die Leistung entwe - der anhand der Bewertungsskala des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) oder mit den Prädikaten «erfüllt» und «nicht erfüllt».
2 Der Prorektor oder die Prorektorin Lehre bestimmt, wann die Skala und wann die Beurteilung durch Prädikate zur Anwendung gelangt.
3 Die Skala sieht folgende Noten vor:
1. A: hervorragend;
2. B: sehr gut;
3. C: gut;
4. D: befriedigend;
5. E: ausreichend;
6. FX: nicht bestanden (Verbesserung erforderlich);
7. F: nicht bestanden (erhebliche Verbesserung erforderlich).
4 Bei Verwendung der Skala gilt ein Leistungsnachweis als erfüllt, wenn er mindes - tens mit der Note E beurteilt wurde.

§ 19 Nichterfüllen des Leistungsnachweises

1 Ein nicht erfüllter zusammengefasster oder Einzelleistungsnachweis kann in der Regel bis zum Ende des jeweils nächsten Semesters einmal wiederholt werden.
2 Wird der Leistungsnachweis wieder nicht erfüllt, müssen alle betroffenen Module wiederholt werden.
3 In einer Modulwiederholung ist eine erneute Wiederholung des Leistungsnachwei - ses nicht möglich.
4 Der Prorektor oder die Prorektorin Lehre kann auf Antrag der für den Leistungs - nachweis verantwortlichen Dozenten oder Dozentinnen Ausnahmen erlauben und gleichzeitig Auflagen oder andere Massnahmen anordnen.

§ 20 Endgültiges Nichterfüllen

1 Wird der Leistungsnachweis auch nach wiederholtem Modul nicht erfüllt oder er - weisen sich die angeordneten Massnahmen als nicht wirksam, ordnet die Hochschul - leitung den Ausschluss an. *

§ 21 Leistungsnachweise als Voraussetzung für das weitere Studium

1 Der Prorektor oder die Prorektorin Lehre kann bestimmen, welche Leistungsnach - weise erfüllt sein müssen, damit eine weiterführende Lehrveranstaltung besucht wer - den kann.

§ 22 Anerkennung von Ausbildungsteilen

1 Der Prorektor oder die Prorektorin Lehre entscheidet über die Anerkennung von
4. Diplomierung

§ 23 Bestehen

1 Der Studiengang ist bestanden, wenn die Leistungsnachweise sämtlicher vorge - schriebener Module und Praktika bestanden sind.

§ 24 Diplom

1 Das Lehrdiplom enthält: *
1. * die Bezeichnung «Pädagogische Hochschule Thurgau»;
2. * Angaben zur Person der oder des Diplomierten;
3. * den Vermerk «Lehrdiplom für Maturitätsschulen»;
4. * die Fächer, für welche die Befähigung gilt;
5. * einen Vermerk über die schweizerische Anerkennung;
6. * die Unterschrift der zuständigen Stellen sowie
7. * den Ort und das Datum.
2 Lehrbefähigungen für zusätzliche Fächer werden mit einem Erweiterungsdiplom bescheinigt. Auf dem Erweiterungsdiplom wird vermerkt: «Dieses Diplom ergänzt das von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren aner - kannte Lehrdiplom für Maturitätsschulen vom (Datum des Lehrdiploms)». *
5. ... *

§ 25–26 * ...

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 27.02.2009 06.06.2009 Erstfassung ABl. 23/2009

§ 2 Abs. 4 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015

§ 3 Abs. 1 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015

§ 3 Abs. 2 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015

§ 3 Abs. 3 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015

§ 3 Abs. 3 03.09.2018 16.09.2019 geändert 43/2018

§ 3 Abs. 4 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015

§ 3 Abs. 4 03.09.2018 16.09.2019 geändert 43/2018

§ 4 Abs. 2 03.09.2018 16.09.2019 geändert 43/2018

§ 5 Abs. 1 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015

§ 5 Abs. 1 03.09.2018 16.09.2019 geändert 43/2018

§ 5 Abs. 2 03.09.2018 16.09.2019 geändert 43/2018

§ 7 Abs. 1 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015

§ 9 03.09.2018 16.09.2019 aufgehoben 43/2018

§ 9 Abs. 1 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015

§ 11 Abs. 2 03.09.2018 16.09.2019 eingefügt 43/2018

§ 12 Abs. 4 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015

§ 15 Abs. 1 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015

§ 16 Abs. 3 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015

§ 17 Abs. 1, 7. 22.10.2010 13.11.2010 eingefügt 45/2010

§ 20 Abs. 1 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015

§ 24 Abs. 1 03.09.2018 16.09.2019 geändert 43/2018

§ 24 Abs. 1, 1. 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015

§ 24 Abs. 1, 1. 03.09.2018 16.09.2019 geändert 43/2018

§ 24 Abs. 1, 2. 03.09.2018 16.09.2019 geändert 43/2018

§ 24 Abs. 1, 3. 03.09.2018 16.09.2019 geändert 43/2018

§ 24 Abs. 1, 4. 03.09.2018 16.09.2019 geändert 43/2018

§ 24 Abs. 1, 5. 03.09.2018 16.09.2019 eingefügt 43/2018

§ 24 Abs. 1, 6. 03.09.2018 16.09.2019 eingefügt 43/2018

§ 24 Abs. 1, 7. 03.09.2018 16.09.2019 eingefügt 43/2018

§ 24 Abs. 2 03.09.2018 16.09.2019 eingefügt 43/2018

Titel 5. 03.09.2018 16.09.2019 aufgehoben 43/2018

§ 25 03.09.2018 16.09.2019 aufgehoben 43/2018

§ 26 03.09.2018 16.09.2019 aufgehoben 43/2018

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