Reglement für die Jagdkommission
Reglement für die Jagdkommission (ReJK) Vom 5. Juli 2005 (Stand 1. Juni 2017) Gestützt auf Art. 40 Abs. 4 des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni 1989 1 ) von der Regierung erlassen am 5. Juli 2005
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit
1 Die Jagdkommission besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Den Vorsitz führt die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements für Infrastruktur, Energie und Mo - bilität. *
2 Die Wahl der Kommission erfolgt durch die Regierung. Den interessierten Kreisen steht ein Vorschlagsrecht zu.
3 Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt höchstens 12 Jahre.
Art. 2 Beizug von Fachleuten
1 Als Fachleute nehmen in der Regel die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes für Jagd und Fischerei und die oder der für den Sachbereich „Wildbiologie“ zustän - dige Mitarbeiterin oder zuständige Mitarbeiter an den Sitzungen teil.
2 Bei Bedarf können weitere Fachkräfte beigezogen und mit besonderen Aufgaben betraut werden.
Art. 3 Sekretariat, Protokollführung
1 Mit dem Sekretariat und der Protokollführung wird das Amt für Jagd und Fischerei betraut.
2 Das Protokoll ist den Kommissionsmitgliedern spätestens 20 Tage nach der Sitzung zuzustellen.
1) BR 740.000
2. Kommissionsarbeit
Art. 4 Einladung
1 Die Jagdkommission tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden zusammen oder wenn mindestens vier Mitglieder unter Angabe der Traktanden eine Sitzung verlan - gen.
2 Jedes Mitglied der Jagdkommission kann die Behandlung eines Sachgeschäftes verlangen. Dies ist dem Sekretariat bis spätestens 20 Tage vor der Sitzung schriftlich und begründet anzuzeigen.
3 Die Einladung erfolgt mindestens zehn Tage vor der Sitzung. Zu den einzelnen Traktanden sind, soweit erforderlich, eine kurze Sachverhaltsdarstellung, eine Erör - terung der Problematik sowie ein Antrag zuzustellen. Ebenso ist die Kommission mit wichtigen Eingaben und Berichten, welche Gegenstand eines Traktandums bil - den, zu dokumentieren. Umfangreiche Akten können zur Einsichtnahme durch die Kommissionsmitglieder aufgelegt werden.
Art. 5 Aufgaben der Kommission
1 Die Jagdkommission ist eine Fachkommission. Sie berät die Regierung und das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität in allen wichtigen Fragen des Jagdwesens.
2 Vor der Verabschiedung folgender Sachgeschäfte durch die zuständigen kantonalen Behörden ist die Stellungnahme der Kommission einzuholen: a) Erlass oder Anpassung wichtiger Bestimmungen des kantonalen Jagdrechtes (Jagdgesetz, Jagdverordnungen, Jagdbetriebsvorschriften); b) Genehmigung der Abschusspläne; c) Bezeichnung von Wildschutzgebieten; d) Genehmigung von Hegegesuchen. Die jährlichen Hegeabrechnungen sind der Kommission zur Kenntnisnahme vorzu - legen.
3 Mehr- und Minderheitsmeinungen der Kommission zu einzelnen Sachgeschäften werden im Protokoll festgehalten. Ist die Regierung für die Genehmigung eines Sachgeschäftes zuständig, wird das Sitzungsprotokoll den Regierungsakten beige - legt.
Art. 6 Geheimhaltungspflicht
1 Die oder der Vorsitzende bestimmt, ob und inwieweit einzelne Sachgeschäfte ver - traulich zu behandeln sind.
3. Schlussbestimmungen
Art. 7 * Ergänzendes Recht
1 Sofern dieses Reglement nichts Abweichendes bestimmt, gilt die Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden 1 ) .
Art. 8 In-Kraft-Treten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2005 in Kraft.
1) BR 170.420
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.07.2005 01.08.2005 Erlass Erstfassung -
17.11.2009 01.01.2010 Art. 7 totalrevidiert -
28.02.2017 01.06.2017 Art. 1 Abs. 1 geändert 2017-009
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 05.07.2005 01.08.2005 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-009
Art. 7 17.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert -
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