Kantonale Luftfahrtverordnung
Kantonale Luftfahrtverordnung (KLFV) Vom 16. November 2010 (Stand 1. Januar 2011) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 16. November 2010
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt unter Vorbehalt des Bundesrechts die Zuständigkeit der kantonalen Behörden im Bereich der eidgenössischen Luftfahrtgesetzgebung.
Art. 2 Fachdepartement
1 Fachdepartement im Bereich der Zivilluftfahrt ist das Departement für Infrastruk - tur, Energie und Mobilität (Departement).
2 Das Departement koordiniert auf kantonaler Ebene die Konzessions- und Bewilli - gungsverfahren gemäss Luftfahrtrecht.
2. Zuständigkeiten
Art. 3 Regierung
1 Die Regierung ist zuständig für: a) Vernehmlassungen zu Rechtsetzungsvorlagen des Bundes; b) Zustimmungen zur Neubezeichnung oder Aufhebung von Gebirgslandeplät - zen.
1) BR 110.100
Art. 4 Departement
1 Das Departement ist insbesondere zuständig für: a) Stellungnahmen zu Betriebskonzessionen, Betriebsbewilligungen und Betriebsreglementen für Flugplatzanlagen; b) Vernehmlassungen für die Bewilligung von Bauten und Anlagen, welche ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen; c) Stellungnahmen zu öffentlichen Flugveranstaltungen sowie Aussenlandungen im Gebirge und auf öffentlichen Gewässern.
2 Es kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt die Festlegung und Aufhebung von Projektierungszonen und Baulinien im Bereich von Flugplatzanlagen beantragen.
Art. 5 Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
1 Dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation obliegt die Entgegennahme, die formelle Prüfung und die Weiterleitung von Meldungen über Luftfahrthindernisse an das Bundesamt für Zivilluftfahrt.
Art. 6 Gemeinden
1 Die Bewilligung zur Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen (Nebenanlagen), richtet sich nach dem kantonalen Raumplanungsrecht und den kommunalen Baugesetzgebun - gen.
2 Vor dem Entscheid über die Baubewilligung haben die Gemeinden das Bundesamt für Zivilluftfahrt anzuhören.
Art. 7 Staatsanwaltschaft
1 Zuständig für die Beantragung von Untersuchungshandlungen bei Flugunfällen und schweren Vorfällen ist die Staatsanwaltschaft.
3. Schlussbestimmung
Art. 8 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 16.11.2010 01.01.2011 Erstfassung -
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