Verordnung betreffend das Museum Kleines Klingental
Museum Kleines Klingental: Verordnung Verordnung betreffend das Museum Kleines Klingental Vom 27. August 2013 (Stand 1. September 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 ) und das Gesetz über die Verwal - tungsgebühren vom 9. März 1972
2 ) , beschliesst: I. Organisation
§ 1 Museumsverwaltung
1 Die Verwaltung des Museums Kleines Klingental und seiner Räumlichkeiten obliegt der Kantonalen Denkmalpflege.
2 Die Kantonale Denkmalpflege hat insbesondere folgende Aufgaben: Betreuung der Dauerausstellung und der Sammlung des Museums. Organisation der Aufsicht in den Räumen des Museums. Organisation des Betriebs eines Museumsshops und eines Museums-Cafés. Initiierung und Organisation von Publikumsaktivitäten. Vermietung von Räumlichkeiten an Private zwecks Durchführung von Sonderausstellun - gen oder Anlässen.
§ 2 Raumnutzung
1 Massgeblich für die Raumnutzung ist nebst den Bestimmungen der Verordnung der beiliegende Plan. ) II. Betrieb der Dauerausstellung
§ 3 Betreuung
1 Die fachliche und konservatorische Betreuung der Dauerausstellung obliegt der Kantonalen Denk - malpflege in Absprache mit der Münsterbaumeisterin oder dem Münsterbaumeister.
§ 4 Exponate
1 Die Dauerausstellung setzt sich zur Hauptsache aus originalen Skulpturen und anderen Bauteilen des Basler Münsters, einer Dokumentation zum Kloster Klingental, einem Modell der Stadt Basel und ei - ner historischen Vogel Gryff-Maske zusammen.
2 Die Exponate der Dauerausstellung sind im Grossen Refektorium (Raum Nr. 7) und in der Klosterkü - Refektorium (Raum Nr. 10) im 1. Obergeschoss ausgestellt.
3 Exponate, die nicht in der Dauerausstellung gezeigt werden können, werden in einem Depot sachge - mäss aufbewahrt.
1) SG 153.100 .
2) SG 153.800 .
3)
§ 2: Der Plan wird hier nicht abgedruckt. Er kann im Museum Kleines Klingental eingesehen werden.
1
Museum Kleines Klingental: Verordnung
§ 5 Öffnungsdauer und -zeiten
1 Die Öffnungsdauer beträgt mindestens 13 Stunden pro Woche. In Wochen mit Feiertagen kann die Öffnungsdauer ausnahmsweise verkürzt werden.
2 Die Öffnungszeiten werden von der Kantonalen Denkmalpflege festgelegt und auf der Website des Museums publiziert.
3 Vorbehältlich Einschränkungen aus personellen oder organisatorischen Gründen können Schulklas - sen und Gruppen nach Vereinbarung das Museum auch ausserhalb der von der Kantonalen Denkmal - pflege festgelegten Öffnungszeiten besichtigen
§ 6 Eintrittsgebühren
1 Die Kantonale Denkmalpflege kann für den Besuch der Dauerausstellung Gebühren erheben. Diese tragen zur Deckung der Kosten des Museums bei.
2 Die Höhe der Gebühren wird von der Kantonalen Denkmalpflege festgelegt, wobei sie sich an den Gebühren vergleichbarer Institutionen orientiert. III. Zusammenarbeit mit Privaten
§ 7 Grundsatz
1 Über die Durchführung von Sonderausstellungen und Anlässen entscheidet die Kantonale Denkmal - pflege.
2 Im Bestreben, die Räume des Museums einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen und einen Teil der Kosten des Museums zu decken, betreibt die Kantonale Denkmalpflege aktive Akquisition.
§ 8 Mietvertrag
1 Die Kantonale Denkmalpflege schliesst mit Veranstalterinnen und Veranstaltern von Sonderausstel - lungen und Anlässen entsprechende Mietverträge ab.
2 Die Konditionen der Vermietung der Räume werden, vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmun - gen, von der Kantonalen Denkmalpflege festgelegt.
§ 9 Örtlichkeiten
1 Sonderausstellungen können in den Räumen Nr. 12 bis 18 durchgeführt werden. Die Dauerausstel - lung der Münsterskulpturen bleibt während der Dauer von Sonderausstellungen bestehen.
2 Anlässe können in den Repräsentationsräumen des Museums Kleines Klingental (Räume 4, 7, 8 und
10) durchgeführt werden.
§ 10 Tarife
1 Bei kulturellen und gemeinnützigen Anlässen soll ein reduzierter Tarif angewandt werden. Dieser ist so festzulegen, dass er die Selbstkosten der Kantonalen Denkmalpflege (Aufsichtspersonal, Reini - gung, Strom, Heizung etc.) deckt.
2 Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
4 )
4) Wirksam seit 1. 9. 2013.
2
Feedback