Verordnung des Obergerichts über die Errichtung des öffentlichen Inventars (211.34)
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Verordnung des Obergerichts über die Errichtung des öffentlichen Inventars

Verordnung des Obergerichts über die Errichtung des öffentlichen Inventars (Inventarverordnung) vom 27. Mai 2010 (Stand 1. Januar 2011)

§ 1 Bewilligungsentscheid und Frist für den Rechnungsruf

1 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Bezirksgerichts teilt die Bewilligung der Errichtung des öffentlichen Inventars dem Gesuchsteller und dem zuständigen Notariat mit.
2 Im Entscheid ist die Frist für den Rechnungsruf gemäss Art. 582 des Schweizeri - schen Zivilgesetzbuchs (ZGB)
1 ) festzulegen.

§ 2 Verwaltung

1 Zuständige Behörde nach Art. 585 Abs. 2 ZGB ist die Einzelrichterin oder der Ein - zelrichter des Bezirksgerichts.
2 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter veranlasst die zur Sicherung der Erbmas - se erforderlichen Massnahmen.

§ 3 Errichtung des Inventars und Publikation des Rechnungsrufs

1 Das zuständige Notariat nimmt das Inventar nach Art. 581 ZGB auf und publiziert den Rechnungsruf im kantonalen Amtsblatt. Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann die Bekanntmachung auch durch andere Blätter erfolgen.

§ 4 Aufnahme von Amtes wegen

1 Ämtern mit öffentlichen Büchern und Registern ist vom Rechnungsruf unter Hin - weis auf Art. 583 ZGB speziell Miteilung zu machen. Das gilt insbesondere für das Grundbuchamt, das Betreibungsamt, das Amt für Handelsregister und Zivilstands - wesen sowie das Steueramt.

§ 5 Inventarisierung

1 Die Inventarisierung erfolgt durch das Notariat sinngemäss nach den für die Auf - nahme des amtlichen Inventars geltenden Richtlinien.
1) SR 210

§ 6 Auflage

1 Nach Ablauf der Frist für den Rechnungsruf schliesst das Notariat das Inventar ab und legt es gemäss Art. 584 ZGB zur Einsicht der Beteiligten auf. Die Beteiligten sind unter Hinweis auf die Auflagefrist schriftlich zu benachrichtigen.
2 Während der Auflagefrist können Änderungen oder Ergänzungen des Inventars verlangt und vorgenommen werden.

§ 7 Erklärung über den Erwerb der Erbschaft

1 Nach Ablauf der Auflagefrist setzt das Notariat nach Einholung entsprechender In - struktionen seitens der Einzelrichterin oder des Einzelrichters des Bezirksgerichts den Erben Frist zur Abgabe der Erklärung nach Art. 587 ZGB. Der Wortlaut der Be - stimmungen von Art. 587 bis Art. 592 ZGB ist vollständig mitzuteilen; ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Erklärung bei der Einzelrichterin oder beim Einzel - richter des Bezirksgerichts einzureichen ist.
2 Für eine allfällige Verlängerung der Erklärungsfrist ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Bezirksgerichts zuständig.

§ 8 Ausschlagung der Erbschaft

1 Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so wird das Konkursamt mit der Durchführung der Liquidation betraut.

§ 9 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Verordnung des Obergerichts über die Errichtung des öffentlichen Inventars vom 10. November 1988 wird aufgehoben.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 27.05.2010 01.01.2011 Erstfassung ABl. 24/2010
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