Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden
Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden Vom 18. März 2014 (Stand 1. Mai 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
§ 1 Wohnungsbauten
1 Bei Baugesuchen für Neu-, An- und Umbauten beträgt die Grundgebühr:
a. pro Einfamilienhaus: 255 Fr.
b. pro Mehrfamilienhaus: 720 Fr.
2 Diese Gebühr erhöht sich pro 1 m² Bruttogeschossfläche
a. bis zu 2000 m² um je: 6 Fr.
b. ab 2001 m² um je: 4.80 Fr.
§ 2 Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen
1 Bei Baugesuchen für landwirtschaftlich bedingte Bauten und Anlagen, wie Ökonomiege-bäude, Gewächshäuser, Wagen-, Geräte- und Maschinenschöp - fe, Jauchesilos, Futtersilos und dergleichen beträgt die Grundgebühr 255 Fr.
2 Diese Gebühr erhöht sich
a. pro m² Bruttonutzfläche (inkl. Dachvorsprünge mit mehr als 1m Ausla - dung) um je 2.40 Fr. b pro 10 m² Hartplatz, Tierauslauf, Reitplatz, Allwetterplatz, usw. um je
7.20 Fr.
c. pro 10 m³ bei Fahrsilos, Futtersilos, Jauchegruben, usw. um je 7.20 Fr.
3 Die Maximalgebühr beträgt 6'000 Fr.
§ 3 Solaranlagen
1 Für baubewilligungspflichtige Solaranlagen (Photovoltaikanlagen und thermi - sche Anlagen) beträgt die Grundgebühr 255 Fr.
2 Zusätzlich zur Grundgebühr wird eine Flächengebühr erhoben; pro angefan - gene 100 m² Solaranlagenfläche von 60 Fr.
3 Die Maximalgebühr beträgt pro Gebäude 1'200 Fr.
4 Für ausserordentliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bewilligung der Solaranlagen wie Augenscheine, Gutachten usw. können zusätzlich zur Grundgebühr weitere Gebühren gemäss § 9 erhoben werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.026
§ 4 Bauten für Industrie, Gewerbe, Handel, Sport und Erholung so -
wie für öffentliche Einrichtungen
1 Bei Baugesuchen für Neu-, An- und Umbauten mit einem Volumen bis 500 m³ beträgt die Grundgebühr 255 Fr. Diese Gebühr erhöht sich pro 100 m³ Gebäu - devolumen um je 165 Fr.
2 Bei Baugesuchen für Neu-, An- und Umbauten ab einem Volumen von
500 m³ beträgt die Grundgebühr 720 Fr. Diese Gebühr erhöht sich pro 500 m³ Gebäudevolumen um je 360 Fr.
3 Bei reinen Lagerhallen beträgt die Maximalgebühr 36'000 Fr.
§ 5 Einzelne Bauelemente
1 Für einzelne Bauelemente werden bei separaten Baugesuchen erhoben:
a. eine Grundgebühr von: 255 Fr.
b. für jedes Bauelement: 72 Fr.
2 Als Elemente gelten u.a. einzelne Räume, Bäder, WC, Erker, Fenster, Wän - de, Türen, Türöffnungen, Gauben, Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflä - chenfenster, Balkone, Terrassen, gedeckte Sitzplätze, Vordächer, Rauch-, Gas- und Lüftungsabzüge oder separate Kamine sowie (pro Geschoss) Trep - pen, Rampen, Lifte, Hebebühnen.
3 Die Kosten sämtlicher Bauelemente dürfen die Gebühr für Bauprojekte ge - mäss § 1 und § 2 sowie § 4 dieser Verordnung nicht übersteigen.
§ 6 Diverse bauliche Anlagen
1 Die Gebühr für diverse bauliche Anlagen beträgt bei:
a. Stützmauern, Lärm- und Sichtschutzwände, Einfriedigungen, Brücken, Rohrleitungsbrücken, Kranbahnen, Kranbahnschienen, Privatstrassen, usw. je 10 lm 72 Fr.;
b. Überdachungen, Wintergärten, Schwimmbassins usw. je 10 m² 72 Fr.;
c. Gewerbliche Hartplätze, offene Autoabstellplätze, Lagerplätze und Zwi - schendeponien je 10 m² 6 Fr.;
d. Tierausläufe wie Reitplätze, Allwetterplätze, usw. je 10 m² 7.20 Fr.;
e. Campingplätze, Sportplätze, Golfplätze, Swinganlage, Driving-Range, usw. je 500 m² 144 Fr., maximal 18'000 Fr.;
f. Kleinbauten, wie Transformatorenstationen, Propangastanks, Silos, Bie - nenhäuser, Hühnerhäuser, usw. pro Baute 72 Fr.;
g. Antennenanlagen (Neuanlagen, Änderungen, Ergänzungen bestehender Anlagen und Gebäulichkeiten, neue Masten inkl. Verteilerstation, Erweite - rungen und technischer Ausbau bestehender Anlagen) mind. 1'500 Fr., max. 3'000 Fr.; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.026
h. übrige diverse bauliche Anlagen wie Wasserkraftwerke, Windenergieanla - gen, usw. mindestens 255 Fr. bis maximal die ordentliche Bewilligungs - gebühr gemäss § 135 RBG
1 )
.
2 Wird eine solche bauliche Anlage mit separatem Baugesuch eingereicht, so wird zusätzlich eine Grundgebühr erhoben von 255 Fr.
§ 7 Parkierungsanlagen
1 Bei Garagen, Einstellhallen, gedeckten Abstellplätzen, usw. beträgt die Ge - bühr
a. bei 1-10 Plätzen: 290 Fr./Platz
b. bei 11-30 Plätzen: 145 Fr./Platz
c. ab 31 Plätzen: 72 Fr./Platz
2 Werden Parkierungsanlagen mit separatem Baugesuch eingereicht, so wird zusätzlich eine Grundgebühr erhoben von 255 Fr.
§ 8 Auffüllungen, Abgrabungen und Biotope, Teiche und Bewässe -
rungsanlagen
1 Die Gebühr für Auffüllungen und Abgrabungen sowie Biotope, Teiche und Be - wässerungsanlagen beträgt bei einem Volumen:
a. bis 500 m³: 144 Fr.
b. von 500 bis 5'500 m³: 1'200 Fr.
c. von 5'500 bis 100'000 m³: 2'400 Fr.
d. pro weitere 100'000 m³: 2'400 Fr.
2 Werden diese Bauten und Anlagen mit separatem Baugesuch eingereicht, so wird zusätzlich eine Grundgebühr erhoben von 255 Fr.
3 Bei landwirtschaftlich bedingten Auffüllungen und Abgrabungen und Bewäs - serungsanlagen ausserhalb Baugebiet gilt die Gebührenobergrenze von § 2 Absatz 3.
§ 9 Gebühren für ausserordentliche Aufwendungen
1 Die Gebühr für ausserordentliche Aufwendungen beträgt bei:
a. bei Verfügungen wie Baugesuchseinforderungen, Einstellungsverfügun - gen, Feststellungsverfügungen, Änderungs- und Räumungsverfügungen, usw. 450 - 750 Fr. Ausgenommen hiervon sind Einsprache- und Baube - willigungsentscheide;
b. Ausnahmen von den Bau- und Zonenvorschriften: pro Ausnahme 300 Fr.;
c. Prüfung nachträglich eingereichter, geänderter Pläne bzw. bereinigter Baugesuchsunterlagen pro Prüfung, mindestens 150 Fr. bis maximal die ordentliche Baubewilligungsgebühr;
1) GS 33.289, SGS 400 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.026
d. Zusätzliche Profilabnahmen, Rohbaukontrollen und Schlussabnahmen pro Einzelfall 150 - 450 Fr.;
e. Besondere Aufwendungen, wie separate Besprechungen und Augen - scheine pro Einzelfall, nach Zeitaufwand gemäss § 21 Absatz 1;
f. Für die Bearbeitung von Baugesuchen für bereits ohne Bewilligung er - stellte Bauten und Anlagen kann ein Gebührenzuschlag von bis zu 25% der Bewilligungsgebühr erhoben werden;
g. Im Falle aussergewöhnlich hoher zusätzlicher Aufwendungen wird der entsprechende Gebührenzuschlag nach Prüfungsaufwand der beteiligten Amtsstellen gemäss § 21 Absatz 1 ermittelt;
h. Entschädigungen Dritter wie für Gutachten und Expertisen werden voll in Rechnung gestellt;
i. Erteilung von Abbruch-, Aushub- und Teilbaubewilligungen 120 - 360 Fr.;
j. ausserordentliche Aufwendungen bei Terminabsagen oder -verschiebun - gen 120 Fr.;
k. Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Ein - sprachen kann die Baubewilligungsbehörde Verfahrenskosten erheben (§ 127 Absatz 2 RBG
2 ) ) bis 3'000 Fr.
§ 10 Einfache Anfrage ohne Publikation
1 Für umfangreiche Abklärungen und den schriftlichen Bericht zu einfachen An - fragen (§ 90 RBV
3 ) ) kann die Bewilligungsbehörde folgende Gebührensätze er - heben:
a. eine Grundgebühr von: 255 Fr.
b. pro Sachfrage: 72 Fr.
2 Bei der Prüfung einfacher Anfragen (§ 90 RBV) wird maximal die Hälfte der Bewilligungsgebühr verlangt.
§ 11 Vorentscheid mit Publikation
1 Für Vorentscheide mit Publikation (§ 91 RBV) werden erhoben:
a. eine Grundgebühr von: 255 Fr.
b. pro Sachfrage: 150 Fr.
2 Die für den Vorentscheid entrichteten Gebühren können bei der Bemessung der Bewilligungsgebühren in Abzug gebracht werden, wenn das Baugesuch mit dem Projekt, das Gegenstand des Vorentscheides bildete, inhaltlich über - einstimmt.
2) GS 34.0487, SGS 425.11
3) GS 33.340, SGS 400.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.026
§ 12 Teilabrechnung von Baugesuchen
1 Die Baubewilligungsbehörde kann frühestens 6 Monaten nach Ausstellung des ersten Zwischenberichtes (§ 128 Absatz 2 RBG) bis zur Hälfte der voraus - sichtlichen Baubewilligungsgebühr einfordern.
§ 13 Nicht bewilligte Gesuche
1 Bei Gesuchen, die gemäss § 124 Absatz 4 RBG ohne Publikation und Aufla - ge mittels Entscheid abgewiesen werden, beträgt die Gebühr für die Vorprü - fung der Gesuchsunterlagen und die Verfügung 360 Fr.
2 Bei Gesuchen, die mittels Entscheid des Bauinspektorats abgelehnt oder durch die Bauherrschaft vor Bewilligungserteilung zurückgezogen wurden, be - trägt die Gebühr 50% der Bewilligungsgebühr. Vorbehalten bleiben die ausser - ordentlichen Aufwendungen gemäss § 9 dieser Verordnung.
3 Bei nicht bewilligungsfähigen Gesuchen, welche durch Entscheid abgelehnt werden müssen, beträgt zusätzlich zur Gebühr nach Absatz 2 die Gebühr für die Verfügung 360 Fr.
§ 14 Zweckänderungen
1 Für Zweckänderungen wird je nach Umfang des Gesuches eine Gebühr von
20% bis 50% der ordentlichen Bewilligungsgebühr verlangt. Gleichzeitig mit ei - ner Zweckänderung vorgenommene bauliche Änderungen werden gemäss die - ser Verordnung zusätzlich berechnet.
2 Die Kosten dürfen die Gebühr für eine entsprechende Neubaute nicht über - schreiten.
§ 15 Mitberichte zu Mutationen, Stockwerkeigentumsbegründungen
und Dienstbarkeiten
1 Mitberichte/Prüfungsberichte des Bauinspektorats zu Mutationen, Stockwerk - eigentumsbegründungen und bei der Errichtung von öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeiten: pro Prüfung 150 Fr.
2 Werden Art, Umfang und Wortlaut von öffentlich-rechtlich notwendigen Dienstbarkeiten auf Wunsch des Baugesuchstellers durch die Baubewilligungs - behörde bestimmt und vorformuliert, berechnen sich die Gebühren nach Zeit - aufwand gemäss § 21 Absatz 1 dieser Verordnung, mindestens jedoch 150 Fr.
§ 16 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
1 Für Bauten und Anlagen, die der UVP-Pflicht unterstehen wird für die separa - te Prüfung des Umweltverträglichkeitsberichtes zusätzlich eine Gebühr nach Aufwand erhoben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.026
§ 17 Entscheide nach den Bestimmungen des eidgenössischen
Raumplanungsgesetzes (RPG)
1 Für im Rahmen des Baugesuchsverfahrens notwendige Entscheide der Bau- und Umwelt-schutzdirektion werden folgende Gebühren erhoben:
a. für Entscheide (Ausnahmebewilligungen) der Bau- und Umweltschutzdi - rektion nach den Artikel 24ff. des eidgenössischen Raumplanungsgeset - zes (RPG) ein Zuschlag von 25% der ordentlichen Baugesuchsgebühr;
b. für Entscheide der Bau- und Umweltschutzdirektion nach den übrigen Ar - tikeln des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes ein Zuschlag von
10% der ordentlichen Baugesuchsgebühr.
§ 18 Publikation
1 Publikationen im Amtsblatt werden voll in Rechnung gestellt.
§ 19 Mahngebühr
1 Gebühr für 1. Mahnung 40 Fr., Gebühr für 2. Mahnung 100 Fr.
§ 20 Kommunale Gebühren
1 Die Gemeinden können für alle jene Bauten und Anlagen, für die gemäss § 92 der Verordnung vom 27. Oktober 1998
4 ) zum Raumplanungs- und Bauge - setz der Gemeinderat die Baubewilligung erteilt, von der vorliegenden Verord - nung abweichende Gebührensätze festlegen.
§ 21 Gebührenbemessung
1 Wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet, sind für deren Bemessung die jeweiligen Weiterverrechnungsansätze der Bau- und Umweltschutzdirektion massgebend.
2 Wird die Gebühr nach Gebührenrahmen berechnet, ist für die Bemessung der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Baugesuches massgebend.
§ 22 Ausnahmen
1 Beim Vorliegen besonderer Gründe kann die Baubewilligungsbehörde die Gebühr angemessen reduzieren oder erlassen.
§ 23 Übergangsregelung
1 Baugesuche, welche nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wer - den, sind nach dem neuen Recht zu beurteilen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttre - tens hängigen Baugesuche sowie hängige Beschwerden gegen Gebühren werden nach dem alten Recht beurteilt.
4) GS 33.340, SGS 400.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.026
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.03.2014 01.05.2014 Erlass Erstfassung GS 2014.026 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.026
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 18.03.2014 01.05.2014 Erstfassung GS 2014.026 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.026
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