Verordnung betreffend die von den IWB Industrielle Werke Basel zu entrichtende Konze... (772.350)
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Verordnung betreffend die von den IWB Industrielle Werke Basel zu entrichtende Konzessionsgebühr

Konzessionsgebühr: Verordnung Verordnung betreffend die von den IWB Industrielle Werke Basel zu entrichtende Konzessionsgebühr Vom 21. Dezember 2010 (Stand 1. März 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 30 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 11. Februar
2009
1 ) und nach Anhörung der Gemeinden Bettingen und Riehen, beschliesst:

§ 1 Zweck der Verordnung

1 Diese Verordnung regelt die Aufteilung, Überwälzung und Ablieferung der von den IWB Industrielle Werke Basel für die Konzession zur Nutzung der Allmend für die Leitungen und Bauten der Versor - gungsnetze zu entrichtenden Gebühr.
2 )

§ 2 Aufteilung der Konzessionsgebühr auf die Sparten

3 )
1 Die Anteile der Sparten Gas, Strom, Wasser und Fernwärme an der Konzessionsgebühr werden auf - grund der je Sparte genutzten Allmendfläche im Kanton Basel-Stadt bestimmt. In der Sparte Strom wird zusätzlich ein Konzessionsgebührenanteil je Netzebene berechnet. Dieser bemisst sich nach der anteilsmässigen Nutzung der Allmend im Kanton Basel-Stadt durch die verschiedenen Netzebenen und der gemäss der Stromversorgungsverordnung (StromVV) vom 14. März 2008 für die Nutzung für ein Netz der höheren Netzebene anzulastenden Kosten.
4 )

§ 3 Überwälzung der Konzessionsgebühr auf die Kundinnen und Kunden der IWB

)
1 Die Überwälzung der Konzessionsgebühr auf die Kundinnen und Kunden der IWB erfolgt gemäss ih - rem individuellen Verbrauch mittels eines Konzessionsgebührenansatzes (Rappen pro Verbrauchsein - heit).
6 )
2 Für die Sparten Gas, Wasser und Fernwärme wird der jeweilige Konzessionsgebührenansatz anhand der mittleren Gesamtabsatzmenge der vergangenen drei Jahre im Kanton Basel-Stadt festgelegt.
7 )
3 Für die Sparte Strom wird ein Konzessionsgebührenansatz je Netzebene anhand der mittleren Ge - samtabsatzmenge je Netzebene der vergangenen drei Jahre im Kanton Basel-Stadt festgelegt.
8 )

§ 4 Ablieferung der Konzessionsgebühr

1 Die IWB entrichten bis spätestens Ende März des Folgejahres, erstmals Ende März 2011 für das Jahr
2010, die gesamte für das Vorjahr gemäss § 2 geschuldete Konzessionsgebühr an den Kanton.
9 )
2 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt kann zur Überprüfung der Verrechnung der Konzessionsgebühr an die Kundinnen und Kunden der IWB alle notwendigen Auskünfte verlangen und in sämtliche Unterlagen der IWB Einsicht nehmen.
10 )
3 Die Gemeinden Bettingen und Riehen erhalten jährlich einen fixen Anteil an der Konzessionsgebühr in Höhe von 0,5% (Bettingen) beziehungsweise 5% (Riehen).
1) SG 772.300 .
2) Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (KB 10.02.2018)
3) Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (KB 10.02.2018)
4) Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (KB 10.02.2018)
5) Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (KB 10.02.2018) Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (KB 10.02.2018)
7) Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (KB 10.02.2018)
8) Eingefügt am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (KB 10.02.2018)
9) Fassung vom 16. August 2016, wirksam seit 21. August 2016 (KB 20.08.2010)
10) Fassung vom 16. August 2016, wirksam seit 21. August 2016 (KB 20.08.2010)
1
Konzessionsgebühr: Verordnung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.
11 )
11) Wirksam seit 30. 12. 2010.
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