Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Arbeitszeit (165.112)
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Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Arbeitszeit

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Arbeitszeit * (Arbeitszeitverordnung, AZV) vom 1. Dezember 1998 (Stand 1. Oktober 2023) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 51 und Art. 84 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1998 über das öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt im Rahmen der Art. 1–3 des Personalgesetzes für alle im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Perso - nen, soweit die Spezialgesetzgebung für einzelne Personalkategorien keine abweichenden Bestimmungen enthält. § 2 * Öffnungszeiten 1 Der Regierungsrat legt auf Antrag der Staatskanzlei die Öffnungszei - ten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden sowie der Organisationseinheiten regelmässig fest. * 2 Die Öffnungszeiten sind auf der Homepage zu veröffentlichen. * 3 In der Zeit vom 24. Dezember bis und mit dem 2. Verwaltung grundsätzlich geschlossen. Fällt der 3. Januar auf einen Freitag, bleibt die Verwaltung an diesem Tag ebenfalls geschlossen. * § 3 * Arbeitszeit über Weihnachten und Neujahr 1 Die während der Zeit gemäss § 2 Abs. 3 anfallenden Arbeitstage gel - ten nicht als arbeitsfreie Tage. 1) NG 165.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Die Mitarbeitenden haben die Möglichkeit, die während dieser Zeit an - fallenden Arbeitstage durch Arbeitsleistung, Ferien oder Kompensation von Gleitzeit auszugleichen. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der je - weiligen Direktion kann in begründeten Fällen besondere Vorschriften erlassen. 3 ... * § 4 Wöchentliche Arbeitszeit 1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. 2 Vor öffentlichen Ruhetagen beträgt die Tagesarbeitszeit eine Stunde weniger. § 5 Flexible Arbeitszeiten, Grundsatz 1 Flexible Arbeitszeiten geben den nicht an feste Arbeitszeiten gebunde - nen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit im Rahmen dieser Verordnung selber einzuteilen. 2 Bei Anwendung flexibler Arbeitszeitformen werden die Bestimmungen betreffend Nachtzeit und Inkonvenienzzulagen nicht angewandt. 3 Bei der Einteilung und Abstimmung der Arbeitszeiten sind die betriebli - chen Bedürfnisse zu berücksichtigen. § 6 Blockzeit 1 Während den folgenden Blockzeiten sind grundsätzlich alle Mitarbeite - rinnen und Mitarbeiter anwesend: * 1. von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr; 2. von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr. 2 Die vorgesetzte Person kann gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mit - arbeitern unter Berücksichtigung betrieblicher Bedürfnisse Ausnahmen bewilligen. * § 7 Pausen 1 Die Mittagspause oder eine vergleichbare Arbeitsunterbrechung dauert mindestens 30 Minuten. * 2 Je halben Arbeitstag darf die Arbeitspause zehn Minuten betragen; sie gilt als Arbeitszeit. 2
§ 8 Abwesenheit 1. bezahlte 1 Für bezahlte Abwesenheiten wie Tagessitzungen oder Tagungen aller Art wird die effektive Arbeitszeit, jedoch höchstens 10 Stunden je Arbeitstag angerechnet. * 1a Als Tagessitzungen oder Tagungen gelten Veranstaltungen, an denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund ihrer beruflichen Funktion nach den Vorgaben der vorgesetzten Person teilnehmen. * 2 Im weiteren gilt als bezahlte Abwesenheit: 1. * Besuch eines Arztes, die erforderliche Zeit bis höchstens zwei Stunden; 2. * ... 3. Teilnahme an einer Beerdigung unter Vorbehalt von § 12 Perso - nalverordnung 2 ) : höchstens zwei Stunden. 4. Teilnahme an Sitzungen als Behördenmitglied gemäss § 26 Ent - löhnungsverordnung 3 ) . § 9 2. unbezahlte 1 Alle übrigen Abwesenheiten gelten nicht als Arbeitszeit und haben in der Regel ausserhalb der Blockzeit zu erfolgen. § 9a * 3. Gemeinschaftsaktivitäten 1 Für Gemeinschaftsaktivitäten dürfen die Direktionen je Kalenderjahr höchstens einen halben Arbeitstag als bezahlte Abwesenheit zu Lasten des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin aufwenden. Es dürfen auch zwei Jahre zusammen bezogen werden. 2 ... * § 10 Absenzen 1 Sind Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter am Erscheinen zur Arbeit ver - hindert, haben sie dies unter Angabe des Grundes, wenn möglich im Voraus, der vorgesetzten Person zu melden. * 2) NG 165.111 3) NG 165.113 3
2 Absenzen infolge Krankheit oder Schwangerschaft, die mehr als fünf Arbeitstage beziehungsweise infolge Unfall mehr als drei Arbeitstage dauern, sind durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen. Die vorgesetzte Person ist berechtigt, bereits früher ein ärztliches Zeugnis zu verlan - gen. * 2 Gleitende Arbeitszeit § 11 * Grundsatz 1 Unter Vorbehalt von § 6 können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beginn, Mittagspause und Ende der täglichen Arbeitszeit frei wählen, sofern aus betrieblichen Gründen keine weiteren Einschränkungen angeordnet werden. § 12 * ... § 13 Gleitzeitsaldo 1 Aus der Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ergeben sich Zeitguthaben oder Zeitschulden. 2 Zeitguthaben sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnis - se zu kompensieren. * § 14 Übertrag des Gleitzeitsaldos am Jahresende 1 Zeitguthaben oder Zeitschulden können im Umfang von höchstens 40 Stunden auf das Folgejahr übertragen werden. Zeitguthaben, die 40 Stunden übersteigen, verfallen. Zeitschulden werden durch Lohnabzug gemäss § 24 der Entlöhnungsverordnung 4 ) ausgeglichen, soweit sie 40 Stunden übersteigen. 2 ... * § 15 Gleitzeitsaldo bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses 1 Wird das Arbeitsverhältnis beendet, sind Zeitguthaben oder Zeitschul - den bis zum Austrittstag auszugleichen. Ein Zeitguthaben bei Beendi - gung des Arbeitsverhältnisses verfällt, eine Zeitschuld führt zu einer ent - sprechenden Lohnreduktion gemäss § 24 der Entlöhnungsverordnung 5 ) . 4) NG 165.113 5) NG 165.113 4
3 Bandbreitenmodell § 16 Grundsatz 1 Die Arbeitszeit kann jeweils für ein Jahr in folgenden Bandbreiten ver - einbart werden: Variante Wöchentliche Arbeits - zeit in Stunden Jahreslohn in Prozenten Kompensati - onstage 1 39 92.8 – 2 39 90.4 5 3 40 95.2 – 4 40 92.8 5 5 41 97.6 – 6 41 95.2 5 7 42 100.0 – 8 42 97.6 5 9 42 95.2 10 10 43 100 5 11 43 97.6 10 12 44 100 10 § 17 Vereinbarung 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach einer Bandbreite arbeiten möchten, haben dies ihrer vorgesetzten Person vor Jahresende schrift - lich zu beantragen. 2 Eine schriftlich vereinbarte Bandbreite gilt unbefristet. Sie kann auf Ende eines Kalenderjahres einseitig widerrufen werden. * 3 Der Bezug der Kompensationstage richtet sich nach den Bestimmun - gen über die Ferien gemäss § 7 und folgende der Personalverordnung. § 18 * ... 5
4 Jahresarbeitszeit § 19 Grundsatz 1 Die Jahresarbeitszeit wird jährlich aufgrund der Wochenarbeitszeit er - rechnet. 2 Die vereinbarte Jahresarbeitszeit kann binnen weniger als zwölf Mona - ten oder mit unterschiedlichen Teilpensen während eines Kalenderjah - res erbracht werden. 3 Die Verteilung der jährlichen Arbeitszeit wird zwischen Mitarbeiterin beziehungsweise Mitarbeiter und vorgesetzter Person im voraus schrift - lich vereinbart. Je Woche dürfen durchschnittlich höchstens 50 Stunden gearbeitet werden. 4 Die vereinbarte Jahresarbeitszeit muss innerhalb eines Kalenderjahres geleistet werden. Für den Übertrag eines Saldos auf das Folgejahr ist § 14 anwendbar. § 20 Lohnzahlung 1 Die Lohnzahlung erfolgt ungeachtet unterschiedlicher monatlicher Arbeitszeiten in Form von gleichen Monatslöhnen. 2 Der für die Lohnzahlung massgebliche Beschäftigungsgrad entspricht dem Verhältnis zwischen der vereinbarten und der vorgeschriebenen Arbeitszeit gemäss § 4. § 21 Bezahlte Abwesenheit 1 Bezahlte Abwesenheiten werden entsprechend dem für die Entlöh - nung massgeblichen Beschäftigungsgrad angerechnet. § 8 ist anwend - bar. § 22 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Jahresende ist der Stundensaldo nach Möglichkeit während der Kündigungsfrist auszuglei - chen. 2 Der verbleibende Saldo wird gemäss § 24 der Entlöhnungsverord - nung 6 ) ausbezahlt beziehungsweise zurückgefordert. 6) NG 165.113 6
5 Ausserordentliche Arbeitszeiten § 23 Nacht- und Ruhetagsarbeit 1 Grundsätzlich gilt als Nachtarbeit die Arbeitsleistung zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr, als Ruhetagsarbeit die Arbeit an arbeitsfreien Tagen gemäss § 5 der Personalverordnung. 2 Für die Polizei und das Strasseninspektorat gilt die Arbeitsleistung zwi - schen 18.00 Uhr und 06.00 Uhr als Nachtarbeit. 3 Die finanzielle Abgeltung der Nacht- oder Ruhetagsarbeit richtet sich nach der Entlöhnungsverordnung. Sie wird zusätzlich zum ordentlichen Lohn ausbezahlt, sofern die Nacht- oder Ruhetagsarbeit angeordnet wurde. § 24 Bereitschaftsdienst 1 Bei Bereitschaftsdienst sind Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter jederzeit erreichbar und haben die Arbeit binnen einer vorgegebenen Zeit am Arbeitsplatz aufzunehmen. 2 Die zeitliche und finanzielle Abgeltung des Bereitschaftsdienstes rich - tet sich nach der Entlöhnungsverordnung. Erfolgt während des Bereit - schaftsdienstes ein Arbeitseinsatz, gilt diese Zeit als Arbeitszeit. Die Zeit für den Arbeitsweg zählt ebenfalls als Arbeitszeit. 3 Die zeitliche und finanzielle Abgeltung des Bereitschaftsdienstes ruht während der Arbeitszeit. § 25 Präsenzdienst 1 Bei Präsenzdienst stehen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit am Arbeitsplatz für einen Arbeitseinsatz zur Verfügung. 2 Die finanzielle Abgeltung des Präsenzdienstes richtet sich nach der Entlöhnungsverordnung. Erfolgt während des Präsenzdienstes ein Ar - beitseinsatz, gilt diese Zeit als Arbeitszeit. 3 Während der Arbeitszeit wird keine finanzielle Abgeltung für den Prä - senzdienst entrichtet. 7
§ 26 * Überzeit 1. Grundsatz 1 Als Überzeit gelten die von der vorgesetzten Person angeordneten Arbeitsstunden, welche die vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Dies gilt insbesondere auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihren Ar - beitseinsatz aufgrund eines vorgegebenen Einsatzplanes zu leisten ha - ben. 2 Die Anordnung von Überzeit hat vorgängig und schriftlich zu erfolgen. Dabei sind Ausmass, Zeitdauer, Kompensation oder finanzielle Abgel - tung zu definieren. 3 Die Überzeitregelung ist dem Personalamt im Voraus zu melden. 4 Überzeit, welche im Sinne von § 24 der Entlöhnungsverordnung 7 ) aus - bezahlt werden soll, muss durch den Regierungsrat bewilligt werden, wenn sie die im Voranschlag vorgesehene Summe für die Erfüllung des Leistungsauftrages des betroffenen Amtes übersteigt. 5 Der Gleitzeitsaldo und geleistete Überzeit sind voneinander unabhän - gig auszuweisen. § 27 * 2. zeitliche Abgeltung 1 Der Ausgleich von Überzeit durch Freizeit hat grundsätzlich binnen ei - nes Jahres zu erfolgen. § 28 3. finanzielle Abgeltung 1 Gleitzeitschulden werden mit der geleisteten Überzeit verrechnet. * 2 Die Entschädigung je Stunde Überzeit richtet sich nach § 24 der Ent - löhnungsverordnung 8 ) . 6 Besondere Bestimmungen § 29 * Zeiterfassung 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfassen täglich ihre Arbeitszeit und ihre Leistungen. Vorgesetzte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Personalamtes können jederzeit in die Zeit- und Leistungserfassung Einsicht nehmen. 7) NG 165.113 8) NG 165.113 8
§ 30 Verantwortlichkeiten 1 Die Vorgesetzten sorgen für die Einhaltung der Vorschriften über die Arbeitszeit. Sie führen nach den Weisungen des Personalamtes Kontrollen durch. 7 Schlussbestimmung § 31 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft; sie ist im Amts - blatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.12.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung A 1998, 2199 13.11.2007 01.01.2008 § 8 Abs. 1 geändert A 2007, 1869 13.11.2007 01.01.2008 § 9a eingefügt A 2007, 1869 13.11.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 1 geändert A 2007, 1869 13.11.2007 01.01.2008 § 11 totalrevidiert A 2007, 1869 13.11.2007 01.01.2008 § 12 aufgehoben A 2007, 1869 13.11.2007 01.01.2008 § 13 Abs. 2 geändert A 2007, 1869 13.11.2007 01.01.2008 § 14 Abs. 2 aufgehoben A 2007, 1869 13.11.2007 01.01.2008 § 18 aufgehoben A 2007, 1869 13.11.2007 01.01.2008 § 26 totalrevidiert A 2007, 1869 13.11.2007 01.01.2008 § 27 totalrevidiert A 2007, 1869 13.11.2007 01.01.2008 § 28 Abs. 1 geändert A 2007, 1869 13.11.2007 01.01.2008 § 29 totalrevidiert A 2007, 1869 19.10.2010 01.12.2010 § 3 totalrevidiert A 2010, 1833 05.11.2013 01.01.2014 Erlasstitel geändert A 2013, 1936 05.11.2013 01.01.2014 § 2 totalrevidiert A 2013, 1936 05.11.2013 01.01.2014 § 3 totalrevidiert A 2013, 1936 05.11.2013 01.01.2014 § 7 Abs. 1 geändert A 2013, 1936 05.11.2013 01.01.2014 § 9a Abs. 2 aufgehoben A 2013, 1936 19.09.2023 01.10.2023 § 2 Abs. 1 geändert 2023-032 19.09.2023 01.10.2023 § 2 Abs. 2 geändert 2023-032 19.09.2023 01.10.2023 § 2 Abs. 3 geändert 2023-032 19.09.2023 01.10.2023 § 3 Abs. 3 aufgehoben 2023-032 19.09.2023 01.10.2023 § 6 Abs. 1 geändert 2023-032 19.09.2023 01.10.2023 § 6 Abs. 2 eingefügt 2023-032 19.09.2023 01.10.2023 § 8 Abs. 1a eingefügt 2023-032 19.09.2023 01.10.2023 § 8 Abs. 2, 1. geändert 2023-032 19.09.2023 01.10.2023 § 8 Abs. 2, 2. aufgehoben 2023-032 19.09.2023 01.10.2023 § 10 Abs. 2 geändert 2023-032 19.09.2023 01.10.2023 § 13 Abs. 2 geändert 2023-032 10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.12.1998 01.01.1999 Erstfassung A 1998, 2199 Erlasstitel 05.11.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1936

§ 2 05.11.2013

01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1936

§ 2 Abs. 1 19.09.2023

01.10.2023 geändert 2023-032

§ 2 Abs. 2 19.09.2023

01.10.2023 geändert 2023-032

§ 2 Abs. 3 19.09.2023

01.10.2023 geändert 2023-032

§ 3 19.10.2010

01.12.2010 totalrevidiert A 2010, 1833

§ 3 05.11.2013

01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1936

§ 3 Abs. 3 19.09.2023

01.10.2023 aufgehoben 2023-032

§ 6 Abs. 1 19.09.2023

01.10.2023 geändert 2023-032

§ 6 Abs. 2 19.09.2023

01.10.2023 eingefügt 2023-032

§ 7 Abs. 1 05.11.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1936

§ 8 Abs. 1 13.11.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1869

§ 8 Abs. 1a 19.09.2023

01.10.2023 eingefügt 2023-032

§ 8 Abs. 2, 1. 19.09.2023

01.10.2023 geändert 2023-032

§ 8 Abs. 2, 2. 19.09.2023

01.10.2023 aufgehoben 2023-032

§ 9a 13.11.2007

01.01.2008 eingefügt A 2007, 1869

§ 9a Abs. 2 05.11.2013

01.01.2014 aufgehoben A 2013, 1936

§ 10 Abs. 1 13.11.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1869

§ 10 Abs. 2 19.09.2023

01.10.2023 geändert 2023-032

§ 11 13.11.2007

01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1869

§ 12 13.11.2007

01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1869

§ 13 Abs. 2 13.11.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1869

§ 13 Abs. 2 19.09.2023

01.10.2023 geändert 2023-032

§ 14 Abs. 2 13.11.2007

01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1869

§ 17 Abs. 2 19.09.2023

01.10.2023 geändert 2023-032

§ 18 13.11.2007

01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1869

§ 26 13.11.2007

01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1869

§ 27 13.11.2007

01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1869

§ 28 Abs. 1 13.11.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1869 11
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