Staatsverwaltungsgesetz (140.1)
CH - SG

Staatsverwaltungsgesetz

Staatsverwaltungsgesetz vom 16. Juni 1994 (Stand 1. Juli 2022) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 9. März 1993 1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 55 Ziff. 1, 3 und 7 bis 11, Art. 58, Art. 60 bis 67,

Art. 69 Abs. 2 und Art. 70 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 2 ,

in Anwendung des Nachtrags zur Kantonsverfassung vom 4. Februar 1912 3 , als Gesetz: 4 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
1. Grundsätze der Staatsverwaltung (1.1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz ordnet die Staatsverwaltung, soweit andere Gesetze keine abwei - chenden Vorschriften enthalten.
2 Staatsverwaltung sind: a) Regierung sowie ihr nachgeordnete Behörden und Dienststellen; b) Parlamentsdienste; c) selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften; d) Private, soweit ihnen Staatsaufgaben übertragen sind.
1 ABl 1993, 758.
2 Aufgehoben; nGS 25–61 (sGS 111.1).
3 Überholt; nGS 18–2 (sGS 111.11).
4 Abgekürzt StVG. nGS 29–68; nGS 39–99; nGS 43–110. Vom Grossen Rat erlassen am 4. Mai
1994; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 16. Juni 1994; in Vollzug ab 1. Januar 1995 ausser Art. 8 bis 11, 40 bis 51, 59 bis 64, 67 bis 94, 96 Abs. 1 und

Art. 106 lit. b dieses Gesetzes. Art. 8 bis 11, 40 bis 42 und 96 Abs. 1 in Vollzug ab 1. Januar

1996; Art. 67 bis 94 in Vollzug ab 1. Juli 1996; Art. 43 bis 51, 59 bis 64 und 106 lit. b in Vollzug ab 1. Januar 1997.
3 Dieses Gesetz wird auf Gerichte und andere Justizbehörden sachgemäss ange - wendet, soweit sie nicht richterlich handeln.

Art. 2 * Arbeitsweise

1 Die Staatsverwaltung erfüllt die Aufgaben gesetzmässig, zweckmässig und ver - hältnismässig.
2 Sie arbeitet im Rahmen des Gesetzes wirtschaftlich.
3 Ihre Organe handeln im Rahmen der Zuständigkeit unabhängig. Sie arbeiten bei gemeinsamen Aufgaben zusammen und stimmen ihre Tätigkeit departements - übergreifend aufeinander ab.

Art. 3 * ...

Art. 3a * Geheimhaltung

1 Die Staatsverwaltung hält Tatsachen geheim, die nach ihrer Natur oder nach be - sonderer Vorschrift geheim sind.
2. Verhältnis zum Kantonsrat (1.2.)

Art. 4 * Grundsatz

1 Die Staatsverwaltung unterstützt den Kantonsrat bei Ausübung seiner Befug - nisse.

Art. 5 * Regierung

a) Vorlagen
1 Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat von sich aus oder in dessen Auftrag Berichte, Anträge und Entwürfe. Aus der Botschaft zu Gesetzes- und Beschlusse - sentwürfen sind die wesentlichen Folgen sowie die beabsichtigten Wirkungen er - sichtlich. *
1bis Sie unterbreitet dem Kantonsrat bei Entwürfen mit Gesetzesrang im Rahmen der Botschaft auch die Grundzüge des angedachten zugehörigen Verordnungs - rechts, wenn die Verordnung von erheblicher Bedeutung ist. *
2 Sie berichtet dem Kantonsrat jährlich über den Stand: * a) der Bearbeitung von gutgeheissenen parlamentarischen Vorstössen; b) der Erfüllung von Aufträgen des Kantonsrates aus Vorlagen und Berichten.

Art. 5a * b) Geschäftsbericht

1 Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat jährlich einen Geschäftsbericht.
2 Der Geschäftsbericht enthält Ausführungen insbesondere über: a) bedeutende politische Themen; b) die Staatstätigkeit sowie deren Planung und Steuerung; c) die Ergebnisse des Regierungscontrollings; d) bedeutende Themen im Zusammenhang mit Organisationen mit kantonaler Beteiligung.
3 Der Kantonsrat nimmt vom Geschäftsbericht Kenntnis.

Art. 5b * c) Berichterstattung über zwischenstaatliche Vereinbarungen

1 Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat jährlich einen Bericht über die gel - tenden und den Stand der geplanten zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Verfassungs- oder Gesetzesrang haben oder im Bereich der zwischenstaatlichen Beziehungen von allgemeinem Interesse sind.

Art. 6 * ...

Art. 6a * Parlamentsdienste

a) Stellung
1 Die Parlamentsdienste umfassen den Ratsdienst und den parlamentarischen Kommissionsdienst.
2 Die Parlamentsdienste sind dem ihnen vorgesetzten Organ des Kantonsrates un - mittelbar verantwortlich.
3 Sie sind administrativ der Staatskanzlei zugeordnet.

Art. 6b * b) Aufgaben

1 Die Parlamentsdienste erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: a) Sicherstellung des Ratsbetriebs; b) Geschäfts- und Protokollführung für:
1. das Präsidium des Kantonsrates;
2. die Kommissionen und Vertretungen. c) Erteilung von Verfahrens-, Rechts- und Sachauskünften an die Organe und Mitglieder des Kantonsrates; d) Zustellung der Beratungsunterlagen an die Mitglieder der Regierung und den Staatssekretär; e) Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von Kantonsrat, Präsi - dium, Kommissionen und Vertretungen.

Art. 6c * c) Ratsdienst

1 Der Ratsdienst erfüllt die den Parlamentsdiensten übertragenen Aufgaben, soweit nicht nach diesem Erlass oder dem Geschäftsreglement des Kantonsrates der par - lamentarische Kommissionsdienst zuständig ist.
2 Der Ratsdienst handelt nach Weisung sowie unter Aufsicht des Präsidiums des Kantonsrates.

Art. 7 * ...

Art. 7a * d) Parlamentarischer Kommissionsdienst *

1 Der parlamentarische Kommissionsdienst unterstützt die Kommissionen sowie die Vertretungen in interkantonalen und internationalen parlamentarischen Gre - mien insbesondere durch: * a) Geschäftsführung; b) Protokollführung; c) * Erteilung von Verfahrens-, Rechts- und Sachauskünften; d) Bereitstellung von Dokumentationen.
2 Der parlamentarische Kommissionsdienst handelt nach Weisung sowie unter Aufsicht des zuständigen Kommissionspräsidenten. *

Art. 7b * ...

Art. 7c * e) Personal

1 Für Begründung und Beendigung sowie Gestaltung des Arbeitsverhältnisses sind zuständig: a) das Präsidium des Kantonsrates für die Leiterin oder den Leiter der Parla - mentsdienste. Der Staatssekretär stellt Antrag; b) die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste für die weiteren Mitarbeite - rinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste.

Art. 7d * f) Leistungen der Staatskanzlei

1 Das Präsidium des Kantonsrates und der Staatssekretär vereinbaren vor Erstel - lung des Budgets, welche unterstützenden Leistungen die Staatskanzlei im Aufga - benbereich der Parlamentsdienste erbringt.
2 Die Staatskanzlei stellt den Parlamentsdiensten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Dokumente und Daten in elektronischer Form zur Verfügung.

Art. 7e * g) Mitwirkung der Finanzkontrolle

1 Die Finanzkontrolle besorgt die Geschäfts- und Protokollführung für die nach dem Geschäftsreglement des Kantonsrates für die Behandlung von Geschäften des Finanzhaushalts zuständige Kommission.

Art. 7f * h) Mitwirkung der übrigen Staatsverwaltung

1 Die Geschäfts- und Protokollführung für eine nichtständige Kommission kann vom Präsidium des Kantonsrates im Einvernehmen mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des zuständigen Departe - mentes übertragen werden.
2 Das zuständige Departement erteilt Auskünfte an Mitglieder des Kantonsrates.
3 Die Kommission kann im Rahmen ihres Auftrags vom zuständigen Departement die Anhörung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie die Einsichtnahme in Akten verlangen. Das Departement hat das Recht, sich zum Ergebnis einer Befra - gung zu äussern. In Akten, die unter das Amtsgeheimnis fallen, nimmt die Kom - mission durch eine Abordnung Einblick.
3. Datenschutz 5 (1.3.)

Art. 8 * ...

Art. 9 * ...

Art. 10 * ...

Art. 11 * ...

II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung (2.)
1. Regierung (2.1.)

Art. 12 Grundsatz

1 Die Regierung ist Kollegialbehörde.
5 Datenschutzgesetz, sGS 142.1 .

Art. 13 * Bestand und Vereidigung

1 Der Regierung gehören die Regierungsräte und mit beratender Stimme der Staatssekretär an.
2 Regierungsräte und Staatssekretär leisten Eid oder Gelübde vor dem Kantonsrat zu Beginn jeder Amtsdauer gemeinsam.

Art. 13a * Mitgliedschaft in der Bundesversammlung

1 Mitglieder der Regierung gehören in der Regel nicht der Bundesversammlung an. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in Regierung und Bundesversammlung ist wäh - rend höchstens 12 Monaten bis zum Ende der jeweiligen kantonalen Amtsdauer zulässig.

Art. 14 * Regierungspräsident

1 Der Regierungspräsident ist Vorsitzender der Regierung.
2 Stellvertreter ist der Regierungspräsident des Vorjahres. Ihm folgen als Stellver - treter die weiteren Regierungsräte in der Reihenfolge ihrer erstmaligen Wahl. Bei gleichzeitiger Wahl ist das höhere Lebensalter massgebend.

Art. 15 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat ist Vorsteher eines Departementes.

Art. 16 * Befugnisse

1 Die Regierung: a) ... b) leitet die Staatsverwaltung; c) stellt die Führung in ausserordentlichen Lagen sicher; d) bestimmt die Organisation der Staatsverwaltung, soweit sie nicht durch Ge - setz festgelegt wird; e) teilt Departementen und zentralen Diensten das Personal zu; f) nimmt die ihr durch Gesetz zugewiesenen Wahlen vor; g) * bezeichnet die Vertretung des Staates in zwischenstaatlichen und nichtstaatli - chen Einrichtungen. Art. 94i bis Art. 94l dieses Erlasses bleiben vorbehalten; h) erfüllt weitere ihr durch Gesetz übertragene Aufgaben.

Art. 16a * Planung und Steuerung der Staatstätigkeit

1 Die Regierung plant und steuert die Staatstätigkeit.
2 Sie überwacht die Erfüllung der Staatsaufgaben.

Art. 16b * Schwerpunktplanung

1 Die Regierung beschliesst bis Ende des ersten Jahres der Amtsdauer die Schwer - punktplanung. Diese enthält die strategischen Ziele und Strategien für die Staatstä - tigkeit während der nächsten zehn Jahre. *
2 Der Kantonsrat nimmt von der *

Art. 16c * ...

Art. 16d * Aufgaben- und Finanzplan

a) Zuständigkeit
1 Die Regierung erstellt jährlich den Aufgaben- und Finanzplan. *
2 Der Kantonsrat genehmigt den Aufgaben- und Finanzplan.

Art. 16e * b) Inhalt

1 Der Aufgaben- und Finanzplan enthält die für die mittelfristige Planung und Steuerung der Staatstätigkeit notwendigen Informationen. Er berücksichtigt zu - dem: * a) * ... a bis ) * die Entwicklungen des Umfelds, die finanzpolitischen Rahmenbedingungen und die Perspektiven des Kantons; a ter ) * die zur Erreichung der strategischen Ziele der Schwerpunktplanung relevan - ten Leistungsbereiche und eine Einschätzung ihrer Auswirkungen auf die Res - sourcen; b) ... b bis ) * das priorisierte Investitionsprogramm; c) * für die drei dem Budget folgenden Kalenderjahre:
1. * Ertrag und Aufwand der Erfolgsrechnung sowie Einnahmen und Ausga - ben der Investitionsrechnung;
2. * Gesetzesvorhaben und ihre Folgen für die Erfolgsrechnung und die In - vestitionsrechnung. d) * ...

Art. 16f * Regierungscontrolling *

1 Das Regierungscontrolling umfasst die Überprüfung: a) der Erreichung der in der Schwerpunktplanung festgelegten Ziele; b) ... c) der Umsetzung der Gesetzesvorhaben; d) * der Umsetzung von Projekten im Auftrag der Regierung.

Art. 16g * ...

Art. 16h * Planung und Steuerung der Departemente

a) Departementsstrategien
1 Departemente und Staatskanzlei verfügen zur strategischen Planung und Steue - rung ihrer Aufgabenerfüllung über Departementsstrategien.
2 Sie überarbeiten die Departementsstrategien alle vier Jahre basierend auf der Schwerpunktplanung.
3 Die Regierung genehmigt die Departementsstrategien.

Art. 16i * b) Departementscontrolling

1 Departemente und Staatskanzlei stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich das De - partementscontrolling nach den Weisungen der Regierung sicher.
2 Die Überprüfung erstreckt sich auf die Tätigkeit der Dienststellen sowie die Um - setzung der Projekte der Departemente und der Staatskanzlei.
3 Departemente und Staatskanzlei berichten der Regierung über die Ergebnisse.

Art. 16j * Regulierungscontrolling

1 Die Regierung überprüft für Gesetze und zwischenstaatliche Vereinbarungen mit Gesetzesrang sowie zugehörige Verordnungen periodisch und gestützt auf ein Prüfprogramm Notwendigkeit, verfassungskonforme Umsetzung der Aufgaben - zuteilung an Kanton und Gemeinden sowie Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit (Regulierungscontrolling).
2 Sie unterbreitet dem Kantonsrat wenigstens einmal je Amtsdauer: a) das Prüfprogramm des Regulierungscontrollings zur Beschlussfassung; b) einen Bericht über die Ergebnisse des Regulierungscontrollings und die einge - leiteten Massnahmen.

Art. 17 * Zusammenwirken mit dem Bund

1 Die Regierung vertritt den Kanton gegenüber dem Bund, soweit nicht der Kantonsrat ausschliesslich zuständig ist.
2 Sie kann mit dem Bund ein- oder mehrjährige Programmvereinbarungen ab - schliessen oder diese Kompetenz an das zuständige Departement übertragen. Sie informiert den Kantonsrat periodisch über den Abschluss von Programmverein - barungen und über deren Umsetzung.
3 In untergeordneten Angelegenheiten verkehren Dienststellen unmittelbar mit Bundesstellen.

Art. 18 * Zusammenwirken mit andern Kantonen und dem Ausland

1 Die Regierung wirkt mit andern Kantonen und dem Ausland zusammen.
2 Sie kann Verträge und rechtsetzende Vereinbarungen abschliessen: a) im Rahmen ihrer Verwaltungs- und Rechtsetzungsbefugnisse; b) zur gegenseitigen Abgrenzung der Zuständigkeit; c) über die Gewährung von Gegenrecht; d) über die Benützung staatlicher Einrichtungen durch Personen mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Kantons. Vorbehalten bleiben die Finanzbefugnisse des Kantonsrates.
3 In untergeordneten Angelegenheiten verkehren Dienststellen unmittelbar mit Stellen anderer Kantone und des Auslandes.

Art. 19 Zusammenwirken mit Gemeinden

1 Die Regierung vertritt den Kanton gegenüber Gemeinden, soweit nicht nach Ge - setz die Departemente oder andere Dienststellen zuständig sind.
2 In untergeordneten Angelegenheiten verkehren Dienststellen unmittelbar mit den Gemeinden.

Art. 20 * Staatssekretär

1 Der Staatssekretär: a) leitet den Geschäftsverkehr der Regierung, nimmt an ihren Verhandlungen teil und ist für die Protokollführung verantwortlich; b) stellt der Regierung Antrag über Geschäfte im Aufgabenbereich der Staats - kanzlei und vertritt deren Beschlüsse darüber im Kantonsrat; b bis ) stellt das Controlling in der Staatskanzlei sicher; c) sorgt für die Öffentlichkeitsarbeit; d) leitet die Staatskanzlei.
2 Die Regierung regelt im Einvernehmen mit dem Präsidium die Stellvertretung. *
2. Departemente (2.2.)

Art. 21 Gliederung

a) Linienorganisation
1 Das Departement ist in Ämter und Anstalten gegliedert.
2 Ämter und Anstalten werden in Abteilungen gegliedert.
3 Abteilungen können zu Hauptabteilungen zusammengefasst und in Unterabtei - lungen gegliedert werden.

Art. 22 b) Stabsstellen

1 Dem Departement ist als zentrale Stabsstelle das Generalsekretariat beigegeben.
2 Die Regierung kann der Linienorganisation Stabsstellen beigeben. Diese können in Dienste gegliedert werden.

Art. 23 Befugnisse

1 Das zuständige Departement: a) nimmt die ihm zustehenden Wahlen vor; b) * erlässt Verfügungen im Verwaltungsverfahren und entscheidet Verwaltungs - streitsachen, soweit keine andere Behörde zuständig ist; c) vertritt die Regierung in Verwaltungsverfahren und in Verfahren der Verwal - tungsrechtspflege.

Art. 24 Departementsvorsteher

1 Für das Departement handelt der Departementsvorsteher.
2 Ist er verhindert, tritt ein anderer von der Regierung bezeichneter Regierungsrat an seine Stelle.

Art. 25 Stellvertretendes Departement

1 Die Regierung bezeichnet für jedes Departement ein stellvertretendes Departe - ment. *

Art. 26 Weitere Dienststellen

1 Für die weiteren Dienststellen handeln ihre Leiter.
2 Die vorgesetzte Dienststelle ordnet die Stellvertretung.

Art. 27 * Delegation

1 Die Regierung kann durch Verordnung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter er - mächtigen, in besonders bezeichneten Angelegenheiten im Namen des Departe - mentes oder für eine andere Dienststelle zu handeln.

Art. 28 * Generalsekretär

1 Der Generalsekretär: a) leitet das Generalsekretariat; b) ist für den Geschäftsverkehr des Departementes verantwortlich; c) sorgt für den Personaldienst des Departementes; d) * leitet die Erstellung des Budgets des Departementes; e) stellt das Departementscontrolling sicher; f) sorgt für die Öffentlichkeitsarbeit; g) erfüllt weitere ihm vom Departementsvorsteher übertragene Aufgaben.
2 Er vertritt den Departementsvorsteher, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.

Art. 29 Projektorganisation

1 Die Regierung kann abweichend von der ordentlichen Organisation der Staats - verwaltung projektbezogene Organisationsformen festlegen.

Art. 30 * Amtsnotariat und Handelsregister *

1 Das Amtsnotariat und das Handelsregister erfüllen die ihnen durch die Gesetzge - bung übertragenen Aufgaben. *
2 Die Regierung legt durch Verordnung die Zuständigkeit für die Führung des Amtsnotariates und des Handelsregisters fest. 6 *
3 ... *
4 Die kantonale Aufsichtsbehörde für das Betreibungs- und Konkurswesen übt die Aufsicht über das Handelsregister aus. 7 *

Art. 31 * ...

3. Zentrale Dienste (2.3.)

Art. 32 * Staatskanzlei

a) Stellung
1 Die Staatskanzlei ist Stabsstelle von Regierung und Kantonsrat.
2 Sie ist der Regierung, in Angelegenheiten des Kantonsrates dem Präsidium un - terstellt.
6 Amt für Handelsregister und Notariate.
7 Art. 13 f. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, sGS 971.1 .

Art. 33 * b) Aufgaben

1 Die Staatskanzlei unterstützt Regierung und Kantonsrat durch: a) Vorbereitung der Sitzungen; b) Stellungnahmen zu Gesetzgebung und Verwaltungsorganisation sowie zu all - gemeinen staatsrechtlichen, staatspolitischen und verwaltungsrechtlichen Fra - gen; c) Koordination der Verwaltungstätigkeit sowie der interkantonalen und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit; d) allgemeine Öffentlichkeitsarbeit; e) Herausgabe von Amtsblatt und Gesetzessammlung sowie anderen Veröffent - lichungen; f) Erfüllung protokollarischer Aufgaben; g) Besorgung der allgemeinen Sekretariatsgeschäfte; h) Erfüllung weiterer Aufgaben, die ihr übertragen werden.

Art. 34 c) ergänzendes Recht

1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Organisation der Departemente wer - den sachgemäss angewendet.

Art. 35 Generalsekretäre-Konferenz

1 Der Generalsekretäre-Konferenz gehören an: a) der Staatssekretär als Präsident; b) die Generalsekretäre.
2 Die Generalsekretäre-Konferenz bearbeitet Koordinationsfragen der Staatsver - waltung.
3 Die Staatskanzlei führt das Sekretariat.

Art. 36 * ...

Art. 37 * ...

Art. 38 * ...

Art. 39 * ...

Art. 40 * Dienst für politische Planung und Controlling

1 Der Dienst für politische Planung und Controlling ist das Fachorgan der Regie - rung für Planung und Steuerung der Staatstätigkeit.
2 Der Dienst für politische Planung und Controlling: a) erarbeitet nach Weisung der Regierung die Grundlagen für die Schwerpunkt - planung und deren Umsetzung; a bis ) * koordiniert die Überarbeitung der Departementsstrategien; b) erfüllt nach Weisung der Regierung Aufgaben des Regierungscontrollings; b bis ) * koordiniert die Durchführung des Regulierungscontrollings; c) beantragt der Regierung Wirksamkeitsüberprüfungen, stellt deren Durchfüh - rung sicher und berichtet über die Ergebnisse; d) führt zuhanden der Regierung eine Übersicht über:
1. die gutgeheissenen parlamentarischen Vorstösse;
2. die Aufträge des Kantonsrates aus Vorlagen und Berichten;
3. * die geltenden und den Stand der geplanten zwischenstaatlichen Verein - barungen, die Verfassungs- oder Gesetzesrang haben oder im Bereich der zwischenstaatlichen Beziehungen von allgemeinem Interesse sind; e) berät Departemente und Staatskanzlei bei der Erfüllung ihrer Controllingauf - gaben.

Art. 41 * ...

Art. 42 * ...

IIbis. Finanzkontrolle * (2 bis .)
1. Stellung und Organisation * (2 bis .1.)

Art. 42a * Stellung

1 Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht des Kantons. Sie unterstützt: a) den Kantonsrat bei der Ausübung der Oberaufsicht über die Staatsverwaltung und die Gerichte; b) die Regierung und die Departemente bei der Ausübung der Dienstaufsicht über die Staatsverwaltung.
2 Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbständig. Sie ist in ihrer Prü - fungstätigkeit ausschliesslich Verfassung und Gesetz verpflichtet.
3 Die Finanzkontrolle ist administrativ dem Finanzdepartement zugeordnet.

Art. 42b * Aufsichtsbereich

1 Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich besonde - rer gesetzlicher Vorschriften: a) der Kantonsrat;
b) die Staatsverwaltung; b bis ) die kantonale Fachstelle für Datenschutz; c) die Gerichte und andere Justizbehörden; d) die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons.
2 Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch dort aus, wo nach Gesetz oder Statuten eine eigene Revisionsstelle beauftragt ist. Sie stimmt ihre Tätigkeit mit anderen Organen ab, die Prüfungsaufgaben wahrnehmen.
3 Die Finanzkontrolle kann bei Organisationen und Personen, die Staatsbeiträge empfangen oder denen Staatsaufgaben übertragen sind, in Absprache mit dem zu - ständigen Departement Prüfungen durchführen.

Art. 42c * Geschäftsverkehr

1 Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit: a) den zuständigen Organen des Kantonsrates; b) der Regierung; c) den Gerichten; d) den Stellen, die ihrer Aufsicht unterstehen.

Art. 42d * Wahl und Abwahl des Leiters

1 Die Regierung wählt den Leiter der Finanzkontrolle.
2 Sie kann sein Dienstverhältnis bei Amtspflichtverletzung oder fachlichem Unge - nügen auflösen.
3 Wahl und Auflösung des Dienstverhältnisses bedürfen der Genehmigung durch das Präsidium des Kantonsrates.

Art. 42e * Personal

1 Der Leiter der Finanzkontrolle stellt im Rahmen des vom Kantonsrat beschlosse - nen Budgets das erforderliche Personal ein und erlässt die das Dienstverhältnis betreffenden Verfügungen. *

Art. 42f * Beizug von Dritten

1 Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, wenn die Aufgabenerfül - lung besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit dem ordentlichen Personal nicht gewährleistet werden kann.

Art. 42g * Finanzen

1 Die Finanzkontrolle erstellt ihren Abschnitt des Budgets selbständig. Die Regie - rung nimmt die Kreditanträge der Finanzkontrolle in den Budgetentwurf zuhan - den des Kantonsrates auf. Die Finanzkontrolle vollzieht das Budget in eigener Kompetenz unter sachgemässer Beachtung der allgemeinen Bestimmungen über den Finanzhaushalt. *
2. Prüfungsgrundsätze und Aufgaben * (2 bis .2.)

Art. 42h * Prüfungsgrundsätze

1 Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen dieses Erlasses und nach anerkannten Grundsätzen aus.
2 Sie darf nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden.
3 Sie legt jährlich ein Prüfprogramm fest und bringt dieses der zuständigen Kom - mission des Kantonsrates und der Regierung zur Kenntnis.

Art. 42i * Inhalt der Finanzaufsicht

1 Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Ordnungsmäs - sigkeit, der Rechtmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit.

Art. 42j * Allgemeine Aufgaben

1 Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushalts des Staates, insbesondere für: a) die jährliche Prüfung der Staatsrechnung und der Rechnungen der selbständi - gen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie in angemessenen Zeitabständen der Rechnungen der Dienststellen der Staatsverwaltung; b) die Prüfung der internen Kontrollsysteme; c) die Vornahme von Systemprüfungen und Projektprüfungen; d) Prüfungen im Auftrag des Bundes.

Art. 42k * Besondere Aufträge

1 Die zuständige Kommission des Kantonsrates, die Regierung und die Departe - mente können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie in Fragen der Finanzaufsicht als beratendes Organ beiziehen.
2 ... *
3 Die Finanzkontrolle kann von der Regierung und den Departementen beratend beigezogen werden: * a) bei Fragen der Rechnungslegung und der Organisation des Rechnungswesens; b) bei der Einführung von Systemen des Personal- und Rechnungswesens; c) bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Finanzhaushalt.
4 Sie kann Aufträge ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Prüfpro - gramms durch deren Erfüllung beeinträchtigt würde.
3. Berichterstattung * (2 bis .3.)

Art. 42l * Berichterstattung

a) zuhanden der geprüften Stellen
1 Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Dienststelle sowie dem zuständigen De - partement und dem Finanzdepartement die wesentlichen Ergebnisse ihrer Prü - fung schriftlich mit.
2 Bei der Prüfung von Gerichten, von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstal - ten sowie von Organisationen und Personen ausserhalb der Staatsverwaltung wer - den die Ergebnisse der Prüfung sowohl diesen als auch den zuständigen Stellen der Staatsverwaltung mitgeteilt.
3 Lassen Feststellungen der Finanzkontrolle ein sofortiges Handeln als geboten er - scheinen, informiert die Finanzkontrolle unverzüglich das vorgesetzte Organ der geprüften Dienststelle.
4 Bei der Erfüllung von besonderen Aufträgen nach Art. 42k dieses Erlasses erfolgt die Berichterstattung nur an die auftraggebende Stelle.
5 Die Berichte der Finanzkontrolle über die Ergebnisse ihrer Prüfung sind der Öf - fentlichkeit nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 18. November 2014 8 nicht zu - gänglich. *

Art. 42m * b) zuhanden von Regierung und Kantonsrat

1 Die Finanzkontrolle erstattet der zuständigen Kommission des Kantonsrates und der Regierung jährlich Bericht über: a) Umfang und Schwerpunkte ihrer Prüftätigkeit sowie über wichtige Feststel - lungen und Beurteilungen; b) die Ergebnisse der Prüfung der Staatsrechnung.
2 Sie stellt ihre Revisionsberichte nach Art. 42l dieses Erlasses der zuständigen Kommission des Kantonsrates zu.
8 sGS 140.2 .

Art. 42n * Meinungsverschiedenheiten

1 Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Finanzkontrolle und dem zu - ständigen Departement, dem zuständigen Gericht oder der Leitung der zuständi - gen selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt über festgestellte Mängel und de - ren Behebung, entscheidet die Regierung, das Präsidium des zuständigen obersten kantonalen Gerichtes oder das oberste Organ der selbständigen öffentlich-rechtli - chen Anstalt über die notwendigen Massnahmen. Die Finanzkontrolle stellt An - trag.
2 Kommt auch zwischen der Regierung, dem Präsidium des zuständigen obersten kantonalen Gerichtes oder dem obersten Organ der selbständigen öffentlich-recht - lichen Anstalt und der Finanzkontrolle keine Einigung zustande, teilt die Finanz - kontrolle dies der zuständigen Kommission des Kantonsrates mit.
4. Einsichtsrechte und Mitwirkungspflicht * (2 bis
.4.)

Art. 42o * Datenzugriff

1 Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht unentbehrlichen Daten einschliesslich besonders geschützter Personendaten aus den Datensammlungen der Dienststellen einzusehen.

Art. 42p * Mitwirkungspflicht

1 Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere werden ihr auf Verlangen die not - wendigen Unterlagen vorgelegt und die erforderlichen Auskünfte erteilt.
2 Beschlüsse und Verfügungen des Kantonsrates, der Regierung, der Gerichte und der Dienststellen, die den Finanzhaushalt des Kantons betreffen, sind der Finanz - kontrolle unaufgefordert zuzustellen.

Art. 42q * Anzeigepflicht

1 Schwerwiegende Mängel und solche von wesentlicher finanzieller Bedeutung, die von den Dienststellen selbst festgestellt werden, sind der Finanzkontrolle unver - züglich zu melden.
III. Finanzhaushalt * (3.)
1. Haushaltsgrundsätze und Rechnungsführung (3.1.)

Art. 43 Rechnungsführung 9

1 Die Rechnungen des Staates werden nach anerkannten Grundsätzen der Rech - nungsführung erstellt.
2 Sie geben über die wesentlichen Rechnungsbestandteile und -vorgänge klaren, vollständigen und wahrheitsgetreuen Aufschluss. Die Verrechnung von Einnah - men und Ausgaben ist unzulässig.
3 Die Rechnungen des Staates sollen mit den Rechnungen anderer Gemeinwesen vergleichbar sein.

Art. 44 Bestandesrechnung

a) Inhalt 10
1 Die Bestandesrechnung enthält die Vermögenswerte und die Verpflichtungen so - wie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag am Ende des Kalenderjahres.

Art. 45 b) Verwaltungsvermögen 11

1 Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung staatlicher Aufgaben dienen.

Art. 46 c) Finanzvermögen 12

1 Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die nicht unmittelbar der Erfüllung staatlicher Aufgaben dienen.
2 Es wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet und verwaltet.

Art. 46 bis * d) Eigenkapital

1 Das Eigenkapital besteht aus freiem und besonderem Eigenkapital.
2 Das besondere Eigenkapital ist Kapital, auf das nur im Rahmen planmässiger Vorgaben Zugriff genommen werden kann. Ihm werden ausserordentliche Erträge zugewiesen, wenn deren kurzfristiger Verzehr verhindert werden soll.
9 In Vollzug ab 1. Januar 1997.
10 In Vollzug ab 1. Januar 1997.
11 In Vollzug ab 1. Januar 1997.
12 In Vollzug ab 1. Januar 1997.
3 Der Kantonsrat entscheidet über die Bildung von besonderem Eigenkapital und über die Möglichkeiten des Zugriffs durch allgemein verbindlichen Beschluss.

Art. 47 Verwaltungsrechnung

a) Inhalt 13
1 Die Verwaltungsrechnung enthält Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjah - res, die unmittelbar der Erfüllung staatlicher Aufgaben dienen.
2 Sie setzt sich zusammen aus der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung. *

Art. 48 b) Erfolgsrechnung 14 *

1 Die Erfolgsrechnung enthält Ertrag und Aufwand einschliesslich Abschreibun - gen. *

Art. 49 c) Investitionsrechnung 15

1 Die Investitionsrechnung enthält: a) Investitionen und Investitionsbeiträge, welche die für das allgemeine fakulta - tive Finanzreferendum massgebende Betragsgrenze 16 erreichen; b) Aufwendungen für den Staatsstrassenbau; c) Finanzierung.

Art. 50 d) Abschreibungen 17

1 Das Verwaltungsvermögen wird planmässig abgeschrieben. Gleichzeitig mit der Beschlussfassung über Investitionen wird der Abschreibungsplan festgelegt. Mit dem Budget können zusätzliche Abschreibungen vorgesehen werden. *
2 Die Abschreibung richtet sich nach Höhe der Ausgaben, Wertbeständigkeit der Investition sowie bestehenden und zu erwartenden finanziellen Verpflichtungen des Staates. Ihre Dauer darf in der Regel 25 Jahre nicht übersteigen.
3 Darlehen und Beteiligungen im Verwaltungsvermögen werden nach kaufmänni - schen Grundsätzen abgeschrieben.
13 In Vollzug ab 1. Januar 1997.
14 In Vollzug ab 1. Januar 1997.
15 In Vollzug ab 1. Januar 1997.
16 Art. 7 Abs. 1 RIG, sGS 125.1 .
17 In Vollzug ab 1. Januar 1997.

Art. 51 e) Spezialfinanzierung 18

1 Eine Spezialfinanzierung entsteht durch Bindung staatlicher Mittel an einen be - stimmten Zweck.
2 Sie bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
2. Ausgaben (3.2.)

Art. 52 Kredite

a) Arten
1 Jede Ausgabe bedarf eines Budgetkredites. *
2 Besteht für eine Ausgabe kein Budgetkredit oder reicht dieser nicht aus, ist ein Nachtragskredit erforderlich. *
3 Sonderkredite sind erforderlich für Ausgaben, welche die für das allgemeine fa - kultative Finanzreferendum massgebende Betragsgrenze erreichen. Die auf ein Ka - lenderjahr entfallenden Ausgaben aus Sonderkrediten werden in das Budget auf - genommen. *

Art. 53 b) Verwendung

1 Ein Kredit darf nur seiner Bestimmung gemäss und im vorgesehenen zeitlichen Rahmen verwendet werden.
2 Budgetkredite können ausnahmsweise für ein Jahr reserviert werden. Sind we - sentliche Vollzugsmassnahmen bereits getroffen, kann die Reservierung verlängert werden. *

Art. 54 * Kreditüberschreitung

1 Unumgängliche Ausgaben, für die kein Nachtragskredit eingeholt werden konnte, sowie Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr unmittelbar entspre - chende Einnahmen gegenüberstehen, sind als Kreditüberschreitung dem Kantons - rat mit der Staatsrechnung zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Als Kreditüberschreitungen werden auch Ausgaben behandelt, die das Jahresbe - treffnis eines Sonderkredites übersteigen.

Art. 55 Dringliche Ausgaben

1 Zur Abwendung drohenden Schadens oder bei unvorhersehbaren Ereignissen können dringliche Ausgaben beschlossen werden.
18 In Vollzug ab 1. Januar 1997.

Art. 56 Verpflichtungen

a) ohne zeitlichen Spielraum
1 Leistungen an Dritte, auf die ein gesetzlicher Rechtsanspruch besteht, dürfen zu - gesichert und ausgerichtet werden, auch wenn der erforderliche Kredit noch nicht gewährt ist.

Art. 57 b) mit zeitlichem Spielraum

1 Leistungen an Dritte, auf die ein gesetzlicher Rechtsanspruch besteht, für deren Ausrichtung aber ein zeitlicher Ermessensspielraum offengelassen ist, werden un - ter Vorbehalt der Kreditgewährung zugesichert und im Rahmen der gewährten Kredite ausgerichtet.

Art. 58 Freiwillige Leistungen

1 Leistungen an Dritte, auf die kein gesetzlicher Rechtsanspruch besteht, dürfen im Rahmen der gewährten Kredite zugesichert und ausgerichtet werden.
3. Budget und Staatsrechnung * (3.3.)

Art. 59 * ...

Art. 60 Budget

a) Inhalt 19 *
1 Für die Verwaltungsrechnung wird ein jährliches Budget der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung erstellt. *

Art. 61 * b) Ausgleich

1 Der Staatssteuerfuss wird so festgesetzt, dass der Aufwandüberschuss im Budget der Erfolgsrechnung den geschätzten Ertrag von 3 Prozent der einfachen Steuer nicht übersteigt. Der Beizug von Eigenkapital ist zulässig, derjenige von besonde - rem Eigenkapital jedoch höchstens im Umfang der vorgesehenen Zugriffsmöglich - *
2 Der Staatssteuerfuss kann gesenkt werden, wenn das freie Eigenkapital den ge - schätzten Ertrag von 20 Prozent der einfachen Steuer übersteigt.

Art. 62 ...

19 In Vollzug ab 1. Januar 1997.

Art. 63 Staatsrechnung

a) Inhalt 20
1 Die Staatsrechnung enthält für ein Kalenderjahr insbesondere: a) * den Abschluss der Verwaltungsrechnung mit Ausweis der Abweichungen vom Budget; b) die reservierten Kredite; c) die Bestandesrechnung; d) die Rechnungen der vom Staat verwalteten Vermögensbestände.

Art. 64 * b) Überschüsse

1 Der Ertragsüberschuss der Erfolgsrechnung wird zur Bildung von freiem Eigen - kapital verwendet. Er kann auch für zusätzliche Abschreibungen eingesetzt wer - den. *
2 Der Aufwandüberschuss der Erfolgsrechnung wird dem Budget des übernächs - ten Jahres belastet, soweit er nicht durch freies Eigenkapital gedeckt werden kann. *
4. Zuständigkeit (3.4.)

Art. 65 * Kantonsrat

1 Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt der Volksrechte über: a) * Budget und Nachtragskredite; b) Sonderkredite; c) die Genehmigung der Staatsrechnung einschliesslich Kreditüberschreitungen; d) * die Verwendung des Ertragsüberschusses der Erfolgsrechnung; e) Erwerb und Veräusserung von Grundstücken im Verwaltungsvermögen, so - weit nicht die Regierung zuständig ist; f) Darlehen und Beteiligungen im Verwaltungsvermögen.

Art. 66 Regierung

1 Die Regierung beschliesst über: a) dringliche Ausgaben und Kreditüberschreitungen; b) Erwerb und Veräusserung von Grundstücken im Verwaltungsvermögen, wenn deren Preis die Betragsgrenze des allgemeinen fakultativen Finanzrefe - rendums 21 nicht erreicht; c) Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, wenn damit keine Ausgabe ver - bunden ist.
20 In Vollzug ab 1. Januar 1997.
21 Art. 7 Abs. 1 RIG, sGS 125.1 .
2 Sie wacht über die Verwaltung des Finanzvermögens und ordnet die Beschaffung fremder Mittel.
3 Sie bestimmt durch Verordnung die Zuständigkeit der Departemente und der Staatskanzlei sowie weiterer Dienststellen bei:
1. * Vorbereitung und Vollzug des Budgets;
2. Zusicherung und Ausrichtung von Staatsbeiträgen;
3. Geltendmachung sowie Stundung und Erlass von Forderungen des Staates. IV. Staatsdienst 22 (4.)

Art. 67 * ...

Art. 68 * ...

Art. 69 * ...

Art. 70 * ...

Art. 71 * ...

Art. 72 * ...

Art. 73 * ...

Art. 74 * ...

Art. 75 * ...

Art. 76 * ...

Art. 77 * ...

Art. 78 * ...

Art. 79 * ...

Art. 80 * ...

22 Personalgesetz, sGS 143.1 .

Art. 81 * ...

Art. 82 * ...

Art. 83 * ...

Art. 84 * ...

Art. 85 * ...

Art. 86 * ...

Art. 87 * ...

Art. 88 * ...

Art. 89 * ...

Art. 90 * ...

Art. 91 * ...

Art. 92 * ...

Art. 93 * ...

Art. 94 * ...

IVbis. Organisationen mit kantonaler Beteiligung * (4 bis .)
1. Allgemeine Bestimmungen * (4 bis .1.)

Art. 94a * Bestand

1 Der Kanton kann ihm zugeteilte Staatsaufgaben von Organisationen mit kanto - naler Beteiligung erfüllen lassen.
2 Organisationen mit kantonaler Beteiligung sind: a) selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen nach kantonalem Recht;
b) selbständige öffentlich-rechtliche Körperschaften oder interkantonale und in - ternationale Anstalten des öffentlichen Rechts, denen der Kanton beigetreten ist; c) juristische Personen nach den Bestimmungen des Bundeszivilrechts, wenn der Kanton:
1. einziger oder bedeutender Anteilseigner ist oder
2. im obersten Leitungsorgan vertreten ist.
3 Nicht als Organisationen mit kantonaler Beteiligung gelten unabhängig von ihrer Rechtsform: * a) interkantonale Direktorenkonferenzen; b) internationale, interkantonale und kantonale Fachgremien wie Kommissio - nen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen.

Art. 94b * Veröffentlichung

1 Die Regierung veröffentlicht periodisch, wenigstens einmal je Amtsdauer, eine Übersicht über die Organisationen mit kantonaler Beteiligung.
2 Die Übersicht enthält Angaben über die Struktur der Organisation und die we - sentlichen Kennzahlen der Beteiligung.

Art. 94c * Grundsätze

1 Die Regierung legt Grundsätze über Steuerung und Beaufsichtigung von Organi - sationen mit kantonaler Beteiligung (Public Corporate Governance) fest und über - prüft diese periodisch.

Art. 94d * Vorbehalt

1 Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen und zwischenstaatli - che Vereinbarungen.
2. Beteiligungsstrategie * (4 bis .2.)

Art. 94e * Zuständigkeit

1 Die Regierung legt in einer Beteiligungsstrategie die Entscheidungsgrundlagen fest für: a) künftige kantonale Beteiligungen an Organisationen; b) Weiterführung, Anpassung oder Rücknahme von bestehenden kantonalen Beteiligungen an Organisationen.
3. Steuerung und Aufsicht * (4 bis .3.)

Art. 94f * Weisungen

1 Die Regierung erlässt Weisungen über die von den zuständigen kantonalen Stel - len auszuübende Steuerung und Aufsicht.

Art. 94g * Eigentümer- und Mitgliedschaftsstrategie

1 Die Regierung beschliesst je Organisation mit kantonaler Beteiligung eine Eigen - tümer- und Mitgliedschaftsstrategie. Diese enthält die politischen, sozialen, wirtschaftlichen und unternehmerischen Ziele, die der Kanton verfolgt.
2 Sie wird periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst.

Art. 94h * Controlling

1 Die Regierung sorgt für das Beteiligungscontrolling.
2 Das Beteiligungscontrolling umfasst namentlich die Überprüfung der kantonalen Beteiligung nach Massgabe von Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit.
3 Die Regierung oder die von ihr beauftragte Stelle bezeichnet die von den Organi - sationen mit kantonaler Beteiligung einzureichenden Unterlagen. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen und zwischenstaatliche Vereinba - rungen.

Art. 94i * Einsitznahme von Mitgliedern der Regierung in oberste strategische

Leitungsorgane a) Voraussetzungen
1 Die Einsitznahme von Mitgliedern der Regierung in ein oberstes strategisches Leitungsorgan einer Organisation mit kantonaler Beteiligung bedarf: a) einer gesetzlichen Grundlage oder b) der Genehmigung durch den Kantonsrat.
2 Die Genehmigung nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung gilt unbefristet, wenn eine Befristung nicht ausdrücklich vorgesehen wird.

Art. 94j * b) Ausnahme

1 Ein Mitglied der Regierung kann ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach

Art. 94i Abs. 1 dieses Erlasses Einsitz in das oberste strategische Leitungsorgan

nehmen, wenn: a) der Kanton sich neu an einer Organisation beteiligt oder b) die Organisation einen dringlichen politischen Steuerungsbedarf aufweist.
2 Die Regierung legt dem Kantonsrat eine Einsitznahme nach Abs. 1 dieser Be - stimmung zur Genehmigung vor, wenn sie länger als zwei Jahre dauert und in die - ser Frist keine gesetzliche Grundlage für die Einsitznahme geschaffen wird.

Art. 94k * c) Ausstand

1 Art. 7 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai
1965 23 findet keine Anwendung, wenn die Einsitznahme von Mitgliedern der Re - gierung in ein oberstes strategisches Leitungsorgan nach Art. 94i Abs. 1 dieses Er - lasses erfolgt.

Art. 94l * Genehmigung der Wahl der Mitglieder des Kantons St.Gallen im

Hochschulrat der Ost – Ostschweizer Fachhochschule
1 Die Wahl der Mitglieder des Kantons St.Gallen im Hochschulrat der Ost – Ost - schweizer Fachhochschule sowie die Bestimmung der Präsidentin oder des Präsi - denten nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 der Vereinbarung über die Ost – Ost - schweizer Fachhochschule vom 15. Februar 2019 24 bedarf der Genehmigung des Kantonsrates. V. Schlussbestimmungen (5.)

Art. 95 * Verordnungen

1 Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über: a) ihre Geschäftsordnung; b) Organisation und Zuständigkeit der Staatsverwaltung; c) Planung und Steuerung der Staatstätigkeit; d) ... e) ... f) Finanzhaushalt, Rechnungsführung und Finanzkontrolle; g) ...

Art. 96 25

Art. 97 26

Art. 98 27

23 sGS 951.1 .
24 sGS 218.21.
25 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
26 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
27 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

Art. 99 28

Art. 100 29

Art. 101 30

Art. 102 31

Art. 103 32

Art. 104 33

Art. 105 34

Art. 106 * Aufhebung bisherigen Rechts

1 Aufgehoben werden: a) das Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden und Be - zirke (Organisationsgesetz) vom 29. Dezember 1947 35 ; b) das Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt vom 17. Juni 1929 36 ; c) der Kantonsratsbeschluss über die Ermächtigung des Regierungsrates zum Er - werb und zur Veräusserung von Grundstücken vom 18. Januar 1975 37 .

Art. 107 Vollzugsbeginn

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Art. 108 * Übergangsbestimmung des IX. Nachtrags vom 17. November 2015

1 Arbeitsverträge von Mitarbeitenden der Parlamentsdienste, die vor Vollzugsbe - ginn dieses Erlasses abgeschlossen worden sind, werden nach den Bestimmungen dieses Erlasses weitergeführt.
28 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
29 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
30 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
31 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
32 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
33 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
34 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
35 nGS 16–52 (sGS 151.1).
36 nGS 11–105 (sGS 831.1).
37 nGS 22–50 (sGS 831.5).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 29–68 16.06.1994 01.01.1995

Art. 2 geändert 43–108 10.06.2008 keine Angabe

Art. 3 aufgehoben 2015-003 18.11.2014 18.11.2014

Art. 3a eingefügt 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 4 geändert 43–108 10.06.2008 keine Angabe

Art. 5 geändert 46–1 16.11.2010 keine Angabe

Art. 5, Abs. 1 geändert 2018-059 14.08.2018 01.01.2019

Art. 5, Abs. 1 geändert 2022-030 12.04.2022 01.07.2022

Art. 5, Abs. 1 bis eingefügt 2022-030 12.04.2022 01.07.2022

Art. 5, Abs. 2 geändert 2022-030 12.04.2022 01.07.2022

Art. 5a geändert 47–79 26.06.2012 keine Angabe

Art. 5b eingefügt 2018-058 14.08.2018 01.01.2019

Art. 6 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 6 aufgehoben 2016-037 17.11.2015 01.06.2016

Art. 6a eingefügt 2016-037 17.11.2015 01.06.2016

Art. 6b eingefügt 2016-037 17.11.2015 01.06.2016

Art. 6c eingefügt 2016-037 17.11.2015 01.06.2016

Art. 7 geändert 43–109 10.06.2008 keine Angabe

Art. 7 aufgehoben 2016-037 17.11.2015 01.06.2016

Art. 7a eingefügt 43–109 10.06.2008 keine Angabe

Art. 7a Artikeltitel ge -

ändert
2016-037 17.11.2015 01.06.2016

Art. 7a, Abs. 1 geändert 2016-037 17.11.2015 01.06.2016

Art. 7a, Abs. 1, c) geändert 2016-037 17.11.2015 01.06.2016

Art. 7a, Abs. 2 eingefügt 2016-037 17.11.2015 01.06.2016

Art. 7b eingefügt 43–109 10.06.2008 keine Angabe

Art. 7b aufgehoben 2016-037 17.11.2015 01.06.2016

Art. 7c eingefügt 2016-037 17.11.2015 01.06.2016

Art. 7d eingefügt 2016-037 17.11.2015 01.06.2016

Art. 7e eingefügt 2016-037 17.11.2015 01.06.2016

Art. 7f eingefügt 2016-037 17.11.2015 01.06.2016

Art. 8 aufgehoben 44–37 20.01.2009 keine Angabe

Art. 9 aufgehoben 44–37 20.01.2009 keine Angabe

Art. 10 aufgehoben 44–37 20.01.2009 keine Angabe

Art. 11 aufgehoben 44–37 20.01.2009 keine Angabe

Art. 13 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 13a eingefügt 2022-031 12.04.2022 01.07.2022

Art. 14 geändert 43–108 10.06.2008 keine Angabe

Art. 16 geändert 43–108 10.06.2008 keine Angabe

Art. 16, Abs. 1, g) geändert 2019-068 17.11.2019 01.01.2020

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 16a eingefügt 43–108 10.06.2008 keine Angabe

Art. 16b geändert 46–1 16.11.2010 keine Angabe

Art. 16b, Abs. 1 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 16b, Abs. 2 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 16c aufgehoben 46–1 16.11.2010 keine Angabe

Art. 16d eingefügt 43–108 10.06.2008 keine Angabe

Art. 16d, Abs. 1 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 16e geändert 46–1 16.11.2010 keine Angabe

Art. 16e, Abs. 1 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 16e, Abs. 1, a) aufgehoben 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 16e, Abs. 1, a bis ) eingefügt 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 16e, Abs. 1, a ter ) eingefügt 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 16e, Abs. 1, b bis ) eingefügt 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 16e, Abs. 1, c) geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 16e, Abs. 1, c), 1. eingefügt 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 16e, Abs. 1, c), 2. eingefügt 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 16e, Abs. 1, d) aufgehoben 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 16f geändert 46–1 16.11.2010 keine Angabe

Art. 16f Artikeltitel ge -

ändert
2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 16f, Abs. 1, d) geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 16g eingefügt 46–1 16.11.2010 keine Angabe

Art. 16g aufgehoben 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 16h eingefügt 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 16i eingefügt 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 16j eingefügt 2018-059 14.08.2018 01.01.2019

Art. 17 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe

Art. 18 geändert 43–108 10.06.2008 keine Angabe

Art. 20 geändert 43–108 10.06.2008 keine Angabe

Art. 20, Abs. 2 geändert 2016-037 17.11.2015 01.06.2016

Art. 23, Abs. 1, b) geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 25, Abs. 1 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017

Art. 27 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 28 geändert 43–108 10.06.2008 keine Angabe

Art. 28, Abs. 1, d) geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 30 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe

Art. 30 Artikeltitel ge -

ändert
2016-099 28.06.2016 01.01.2017

Art. 30, Abs. 1 geändert 2016-099 28.06.2016 01.01.2017

Art. 30, Abs. 2 geändert 2016-099 28.06.2016 01.01.2017

Art. 30, Abs. 3 aufgehoben 2016-099 28.06.2016 01.01.2017

Art. 30, Abs. 4 eingefügt 2016-099 28.06.2016 01.01.2017

Art. 31 aufgehoben 35–15 01.07.1999 keine Angabe

Art. 32 geändert 43–108 10.06.2008 keine Angabe

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 33 geändert 43–108 10.06.2008 keine Angabe

Art. 36 aufgehoben 42–100 31.07.2007 keine Angabe

Art. 37 aufgehoben 42–100 31.07.2007 keine Angabe

Art. 38 aufgehoben 42–100 31.07.2007 keine Angabe

Art. 39 aufgehoben 42–100 31.07.2007 keine Angabe

Art. 40 geändert 46–1 16.11.2010 keine Angabe

Art. 40, Abs. 2, a bis ) eingefügt 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 40, Abs. 2, b bis ) eingefügt 2018-059 14.08.2018 01.01.2019

Art. 40, Abs. 2, d), 3. eingefügt 2018-058 14.08.2018 01.01.2019

Art. 41 aufgehoben 43–108 10.06.2008 keine Angabe

Art. 42 aufgehoben 43–108 10.06.2008 keine Angabe

Gliederungstitel 2 bis . eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe Gliederungstitel 2 bis .1. eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe

Art. 42a eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe

Art. 42b geändert 44–37 20.01.2009 keine Angabe

Art. 42c eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe

Art. 42d eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe

Art. 42e eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe

Art. 42e, Abs. 1 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 42f eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe

Art. 42g eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe

Art. 42g, Abs. 1 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Gliederungstitel 2 bis .2. eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe

Art. 42h eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe

Art. 42i eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe

Art. 42j eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe

Art. 42k eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe

Art. 42k, Abs. 2 aufgehoben 2016-037 17.11.2015 01.06.2016

Art. 42k, Abs. 3 geändert 2016-037 17.11.2015 01.06.2016

Gliederungstitel 2 bis .3. eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe

Art. 42l eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe

Art. 42l, Abs. 5 eingefügt 2015-003 18.11.2014 18.11.2014

Art. 42m eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe

Art. 42n eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe

Gliederungstitel 2 bis .4. eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe

Art. 42o eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe

Art. 42p eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe

Art. 42q eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe

Gliederungstitel 3. geändert 43–108 10.06.2008 keine Angabe

Art. 46 bis eingefügt 41-45 24.01.2006 keine Angabe

Art. 47, Abs. 2 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 48 Artikeltitel ge -

ändert
2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 48, Abs. 1 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 50, Abs. 1 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 52, Abs. 1 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 52, Abs. 2 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 52, Abs. 3 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 53, Abs. 2 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 54 geändert 43–108 10.06.2008 keine Angabe

Gliederungstitel 3.3. geändert 43–108 10.06.2008 keine Angabe Gliederungstitel 3.3. geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 59 aufgehoben 43–108 10.06.2008 keine Angabe

Art. 60 Artikeltitel ge -

ändert
2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 60, Abs. 1 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 61 aufgehoben 41-45 24.01.2006 keine Angabe

Art. 61, Abs. 1 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 63, Abs. 1, a) geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 64 geändert 41-45 24.01.2006 keine Angabe

Art. 64, Abs. 1 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 64, Abs. 2 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 65 geändert 43–108 10.06.2008 keine Angabe

Art. 65, Abs. 1, a) geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 65, Abs. 1, d) geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 66, Abs. 3, 1. geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016

Art. 67 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 68 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 69 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 70 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 71 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 72 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 73 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 74 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 75 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 76 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 77 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 78 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 79 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 80 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 81 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 82 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 83 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 84 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 85 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 86 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 87 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 88 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 89 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 90 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 91 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 92 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 93 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 94 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Gliederungstitel 4 bis . eingefügt 47–79 26.06.2012 keine Angabe Gliederungstitel 4 bis .1. eingefügt 47–79 26.06.2012 keine Angabe

Art. 94a eingefügt 47–79 26.06.2012 keine Angabe

Art. 94a, Abs. 3 eingefügt 2016-038 02.02.2016 01.06.2016

Art. 94b eingefügt 47–79 26.06.2012 keine Angabe

Art. 94c eingefügt 47–79 26.06.2012 keine Angabe

Art. 94d eingefügt 47–79 26.06.2012 keine Angabe

Gliederungstitel 4 bis .2. eingefügt 47–79 26.06.2012 keine Angabe

Art. 94e eingefügt 47–79 26.06.2012 keine Angabe

Gliederungstitel 4 bis
.3. eingefügt 47–79 26.06.2012 keine Angabe

Art. 94f eingefügt 47–79 26.06.2012 keine Angabe

Art. 94g eingefügt 47–79 26.06.2012 keine Angabe

Art. 94h eingefügt 47–79 26.06.2012 keine Angabe

Art. 94i eingefügt 2016-038 02.02.2016 01.06.2016

Art. 94j eingefügt 2016-038 02.02.2016 01.06.2016

Art. 94k eingefügt 2016-038 02.02.2016 01.06.2016

Art. 94l eingefügt 2019-068 17.11.2019 01.01.2020

Art. 95 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 106 geändert 43–108 10.06.2008 keine Angabe

Art. 108 eingefügt 2016-037 17.11.2015 01.06.2016

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.06.1994 01.01.1995 Erlass Grunderlass 29–68
09.11.1995 keine Angabe Art. 23, Abs. 1, b) geändert 31–27
01.07.1999 keine Angabe Art. 30 geändert 35–15
01.07.1999 keine Angabe Art. 31 aufgehoben 35–15
24.01.2006 keine Angabe Art. 46 bis eingefügt 41-45
24.01.2006 keine Angabe Art. 61 aufgehoben 41-45
24.01.2006 keine Angabe Art. 64 geändert 41-45
31.07.2007 keine Angabe Art. 36 aufgehoben 42–100
31.07.2007 keine Angabe Art. 37 aufgehoben 42–100
31.07.2007 keine Angabe Art. 38 aufgehoben 42–100
31.07.2007 keine Angabe Art. 39 aufgehoben 42–100
31.07.2007 keine Angabe Gliederungstitel 2 bis . eingefügt 42–100
31.07.2007 keine Angabe Gliederungstitel 2 bis .1. eingefügt 42–100
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
31.07.2007 keine Angabe Art. 42a eingefügt 42–100
31.07.2007 keine Angabe Art. 42c eingefügt 42–100
31.07.2007 keine Angabe Art. 42d eingefügt 42–100
31.07.2007 keine Angabe Art. 42e eingefügt 42–100
31.07.2007 keine Angabe Art. 42f eingefügt 42–100
31.07.2007 keine Angabe Art. 42g eingefügt 42–100
31.07.2007 keine Angabe Gliederungstitel 2 bis .2. eingefügt 42–100
31.07.2007 keine Angabe Art. 42h eingefügt 42–100
31.07.2007 keine Angabe Art. 42i eingefügt 42–100
31.07.2007 keine Angabe Art. 42j eingefügt 42–100
31.07.2007 keine Angabe Art. 42k eingefügt 42–100
31.07.2007 keine Angabe Gliederungstitel 2 bis .3. eingefügt 42–100
31.07.2007 keine Angabe Art. 42l eingefügt 42–100
31.07.2007 keine Angabe Art. 42m eingefügt 42–100
31.07.2007 keine Angabe Art. 42n eingefügt 42–100
31.07.2007 keine Angabe Gliederungstitel 2 bis
.4. eingefügt 42–100
31.07.2007 keine Angabe Art. 42o eingefügt 42–100
31.07.2007 keine Angabe Art. 42p eingefügt 42–100
31.07.2007 keine Angabe Art. 42q eingefügt 42–100
23.09.2007 keine Angabe Art. 17 geändert 43–40
10.06.2008 keine Angabe Art. 2 geändert 43–108
10.06.2008 keine Angabe Art. 4 geändert 43–108
10.06.2008 keine Angabe Art. 7 geändert 43–109
10.06.2008 keine Angabe Art. 7a eingefügt 43–109
10.06.2008 keine Angabe Art. 7b eingefügt 43–109
10.06.2008 keine Angabe Art. 14 geändert 43–108
10.06.2008 keine Angabe Art. 16 geändert 43–108
10.06.2008 keine Angabe Art. 16a eingefügt 43–108
10.06.2008 keine Angabe Art. 16d eingefügt 43–108
10.06.2008 keine Angabe Art. 18 geändert 43–108
10.06.2008 keine Angabe Art. 20 geändert 43–108
10.06.2008 keine Angabe Art. 28 geändert 43–108
10.06.2008 keine Angabe Art. 32 geändert 43–108
10.06.2008 keine Angabe Art. 33 geändert 43–108
10.06.2008 keine Angabe Art. 41 aufgehoben 43–108
10.06.2008 keine Angabe Art. 42 aufgehoben 43–108
10.06.2008 keine Angabe Gliederungstitel 3. geändert 43–108
10.06.2008 keine Angabe Art. 54 geändert 43–108
10.06.2008 keine Angabe Gliederungstitel 3.3. geändert 43–108
10.06.2008 keine Angabe Art. 59 aufgehoben 43–108
10.06.2008 keine Angabe Art. 65 geändert 43–108
10.06.2008 keine Angabe Art. 106 geändert 43–108
20.01.2009 keine Angabe Art. 8 aufgehoben 44–37
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.01.2009 keine Angabe Art. 9 aufgehoben 44–37
20.01.2009 keine Angabe Art. 10 aufgehoben 44–37
20.01.2009 keine Angabe Art. 11 aufgehoben 44–37
20.01.2009 keine Angabe Art. 42b geändert 44–37
16.11.2010 keine Angabe Art. 5 geändert 46–1
16.11.2010 keine Angabe Art. 16b geändert 46–1
16.11.2010 keine Angabe Art. 16c aufgehoben 46–1
16.11.2010 keine Angabe Art. 16e geändert 46–1
16.11.2010 keine Angabe Art. 16f geändert 46–1
16.11.2010 keine Angabe Art. 16g eingefügt 46–1
16.11.2010 keine Angabe Art. 40 geändert 46–1
25.01.2011 keine Angabe Art. 3a eingefügt 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 6 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 13 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 27 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 67 aufgehoben 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 68 aufgehoben 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 69 aufgehoben 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 70 aufgehoben 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 71 aufgehoben 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 72 aufgehoben 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 73 aufgehoben 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 74 aufgehoben 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 75 aufgehoben 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 76 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 77 aufgehoben 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 78 aufgehoben 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 79 aufgehoben 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 80 aufgehoben 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 81 aufgehoben 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 82 aufgehoben 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 83 aufgehoben 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 84 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 85 aufgehoben 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 86 aufgehoben 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 87 aufgehoben 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 88 aufgehoben 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 89 aufgehoben 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 90 aufgehoben 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 91 aufgehoben 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 92 aufgehoben 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 93 aufgehoben 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 94 aufgehoben 47–31
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
25.01.2011 keine Angabe Art. 95 geändert 47–31
26.06.2012 keine Angabe Art. 5a geändert 47–79
26.06.2012 keine Angabe Gliederungstitel 4 bis . eingefügt 47–79
26.06.2012 keine Angabe Gliederungstitel 4 bis .1. eingefügt 47–79
26.06.2012 keine Angabe Art. 94a eingefügt 47–79
26.06.2012 keine Angabe Art. 94b eingefügt 47–79
26.06.2012 keine Angabe Art. 94c eingefügt 47–79
26.06.2012 keine Angabe Art. 94d eingefügt 47–79
26.06.2012 keine Angabe Gliederungstitel 4 bis .2. eingefügt 47–79
26.06.2012 keine Angabe Art. 94e eingefügt 47–79
26.06.2012 keine Angabe Gliederungstitel 4 bis .3. eingefügt 47–79
26.06.2012 keine Angabe Art. 94f eingefügt 47–79
26.06.2012 keine Angabe Art. 94g eingefügt 47–79
26.06.2012 keine Angabe Art. 94h eingefügt 47–79
18.11.2014 18.11.2014 Art. 3 aufgehoben 2015-003
18.11.2014 18.11.2014 Art. 42l, Abs. 5 eingefügt 2015-003
17.11.2015 01.06.2016 Art. 6 aufgehoben 2016-037
17.11.2015 01.06.2016 Art. 6a eingefügt 2016-037
17.11.2015 01.06.2016 Art. 6b eingefügt 2016-037
17.11.2015 01.06.2016 Art. 6c eingefügt 2016-037
17.11.2015 01.06.2016 Art. 7 aufgehoben 2016-037
17.11.2015 01.06.2016 Art. 7a Artikeltitel ge - ändert
2016-037
17.11.2015 01.06.2016 Art. 7a, Abs. 1 geändert 2016-037
17.11.2015 01.06.2016 Art. 7a, Abs. 1, c) geändert 2016-037
17.11.2015 01.06.2016 Art. 7a, Abs. 2 eingefügt 2016-037
17.11.2015 01.06.2016 Art. 7b aufgehoben 2016-037
17.11.2015 01.06.2016 Art. 7c eingefügt 2016-037
17.11.2015 01.06.2016 Art. 7d eingefügt 2016-037
17.11.2015 01.06.2016 Art. 7e eingefügt 2016-037
17.11.2015 01.06.2016 Art. 7f eingefügt 2016-037
17.11.2015 01.06.2016 Art. 20, Abs. 2 geändert 2016-037
17.11.2015 01.06.2016 Art. 42k, Abs. 2 aufgehoben 2016-037
17.11.2015 01.06.2016 Art. 42k, Abs. 3 geändert 2016-037
17.11.2015 01.06.2016 Art. 108 eingefügt 2016-037
02.02.2016 01.01.2016 Art. 16b, Abs. 1 geändert 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 16b, Abs. 2 geändert 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 16d, Abs. 1 geändert 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 16e, Abs. 1 geändert 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 16e, Abs. 1, a) aufgehoben 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 16e, Abs. 1, a bis ) eingefügt 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 16e, Abs. 1, a ter ) eingefügt 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 16e, Abs. 1, b bis ) eingefügt 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 16e, Abs. 1, c) geändert 2016-022
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.02.2016 01.01.2016 Art. 16e, Abs. 1, c), 1. eingefügt 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 16e, Abs. 1, c), 2. eingefügt 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 16e, Abs. 1, d) aufgehoben 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 16f Artikeltitel ge - ändert
2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 16f, Abs. 1, d) geändert 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 16g aufgehoben 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 16h eingefügt 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 16i eingefügt 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 28, Abs. 1, d) geändert 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 40, Abs. 2, a bis ) eingefügt 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 42e, Abs. 1 geändert 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 42g, Abs. 1 geändert 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 47, Abs. 2 geändert 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 48 Artikeltitel ge - ändert
2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 48, Abs. 1 geändert 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 50, Abs. 1 geändert 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 52, Abs. 1 geändert 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 52, Abs. 2 geändert 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 52, Abs. 3 geändert 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 53, Abs. 2 geändert 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Gliederungstitel 3.3. geändert 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 60 Artikeltitel ge - ändert
2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 60, Abs. 1 geändert 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 61, Abs. 1 geändert 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 63, Abs. 1, a) geändert 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 64, Abs. 1 geändert 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 64, Abs. 2 geändert 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 65, Abs. 1, a) geändert 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 65, Abs. 1, d) geändert 2016-022
02.02.2016 01.01.2016 Art. 66, Abs. 3, 1. geändert 2016-022
02.02.2016 01.06.2016 Art. 94a, Abs. 3 eingefügt 2016-038
02.02.2016 01.06.2016 Art. 94i eingefügt 2016-038
02.02.2016 01.06.2016 Art. 94j eingefügt 2016-038
02.02.2016 01.06.2016 Art. 94k eingefügt 2016-038 - ändert
28.06.2016 01.01.2017 Art. 30, Abs. 1 geändert 2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 30, Abs. 2 geändert 2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 30, Abs. 3 aufgehoben 2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 30, Abs. 4 eingefügt 2016-099
31.01.2017 01.06.2017 Art. 25, Abs. 1 geändert 2017-032
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.08.2018 01.01.2019 Art. 5, Abs. 1 geändert 2018-059
14.08.2018 01.01.2019 Art. 5b eingefügt 2018-058
14.08.2018 01.01.2019 Art. 16j eingefügt 2018-059
14.08.2018 01.01.2019 Art. 40, Abs. 2, b bis ) eingefügt 2018-059
14.08.2018 01.01.2019 Art. 40, Abs. 2, d), 3. eingefügt 2018-058
17.11.2019 01.01.2020 Art. 16, Abs. 1, g) geändert 2019-068
17.11.2019 01.01.2020 Art. 94l eingefügt 2019-068
12.04.2022 01.07.2022 Art. 5, Abs. 1 geändert 2022-030
12.04.2022 01.07.2022 Art. 5, Abs. 1 bis eingefügt 2022-030
12.04.2022 01.07.2022 Art. 5, Abs. 2 geändert 2022-030
12.04.2022 01.07.2022 Art. 13a eingefügt 2022-031
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