Verordnung über den Pendlerfonds (780.300)
CH - BS

Verordnung über den Pendlerfonds

Pendlerfondsverordnung Verordnung über den Pendlerfonds (Pendlerfondsverordnung) Vom 18. Dezember 2012 (Stand 20. August 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 19 Abs. 5 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991
1 ) , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Verordnung

1 Diese Verordnung regelt die Vergabe der Beiträge aus dem Pendlerfonds.

§ 2 Zweck des Fonds

1 Mit Mitteln aus dem Pendlerfonds können im Perimeter der trinationalen Agglomeration Basel
2 ) - kierungsanlagen und Massnahmen zugunsten eines umweltverträglichen Pendlerverkehrs mitfinanziert werden.
3 )
2 Beiträge werden ausgerichtet an Private und öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten in- und ausserhalb des Kantons.

2. Grundsätze der Beitragsvergabe

§ 3 Beiträge an Investitionskosten

)
1 Beiträge an Investitionskosten von Projekten können ausgerichtet werden, wenn diese Projekte zu ei - ner dauerhaften Reduktion der Verkehrsleistung des motorisierten Individualverkehrs im Kanton bei - tragen oder den Parkierdruck auf Allmend reduzieren. Solche Projekte können namentlich sein:
5 ) Park-and-Ride-Anlagen, sofern von der Parkierungsanlage keine wesentliche Konkurren - zierung des öffentlichen Verkehrs erfolgt; Bike-and-Ride-Anlagen; Temporäre Park-and-Ride- und Bike-and-Ride-Anlagen; Quartierparkings;
6 ) Infrastrukturprojekte des öffentlichen Verkehrs;
7 ) Sharingangebote.

§ 4 Beiträge an Betriebskosten

1 Beiträge an Betriebskosten können in den folgenden Fällen an Unternehmen des öffentlichen Ver - kehrs ausgerichtet werden. Diese Beiträge sind befristet auf drei Jahre: Einmalige Anschubfinanzierung eines neuen Angebotes des öffentlichen Verkehrs aus - serhalb des Kantons, das der Anbindung einer Park-and-Ride-Anlage mit dem Kanton Zur Vergünstigung von kombinierten Park-and-Ride-Tarifen.
1) SG 780.100 .
2)

§ 2 Abs. 1: Gemäss Definition der Trägerschaft des Agglomerationsprogramms Basel.

Fassung vom 11. August 2020, in Kraft seit 20. August 2020 (KB 15.08.2020)
4) Fassung vom 11. August 2020, in Kraft seit 20. August 2020 (KB 15.08.2020)
5) Fassung vom 11. August 2020, in Kraft seit 20. August 2020 (KB 15.08.2020)
6) Fassung vom 11. August 2020, in Kraft seit 20. August 2020 (KB 15.08.2020)
7) Eingefügt am 11. August 2020, in Kraft seit 20. August 2020 (KB 15.08.2020)
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Pendlerfondsverordnung
2 Eine einmalige Anschubfinanzierung kann auch an neue Arbeitnehmertransporte ausgerichtet wer - den, die der Anbindung einer Park- and-Ride-Anlage ausserhalb des Kantons mit einer Arbeitsstätte innerhalb des Kantons dienen.
3 Es können Beiträge an die Betriebskosten von Sharingangeboten ausgerichtet werden. Diese Beiträge sind befristet auf fünf Jahre.
8 )

§ 5 Von der Beitragsvergabe ausgeschlossene Projekte

1 Für allgemeine Verkehrsstudien und Konzepte sowie für Unterhalt und Sanierung werden keine Bei - träge vergeben.

§ 6 Höhe der Beiträge

1 Die Beitragshöhe richtet sich nach dem erwarteten Nutzen für den Kanton und nach den im Pendler - fonds zur Verfügung stehenden Mitteln.
2 Die Beitragshöhe für Projekte ausserhalb des Kantons beträgt maximal die Hälfte der Gesamtkosten. Nominal werden pro Projekt in der Regel maximal CHF 2 Mio. vergeben.
3 Für Mischprojekte, die nur teilweise die Beitragsgrundsätze erfüllen, können für den entsprechenden Anteil Beiträge beantragt werden.

§ 7 Kein Rechtsanspruch auf Beitragsvergabe

1 Auf Beiträge aus dem Pendlerfonds besteht kein Anspruch.
2 Die Beitragsvergabe kann unter Auflagen erfolgen.

3. Verwaltung des Pendlerfonds

§ 8 Zuständiges Departement und Berichterstattung

1 Die Verwaltung des Pendlerfonds untersteht dem Bau- und Verkehrsdepartement. Es bestimmt eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer.
2 Der Aufwand für die Verwaltung geht zulasten des Pendlerfonds.
3 Das zuständige Departement berichtet dem Regierungsrat jährlich über die Fondsrechnung. Der Ab - schluss der Fondsbuchhaltung erfolgt gleichzeitig mit der Staatsrechnung.
4 Die Vermögensverwaltung des Fonds wird von der Finanzverwaltung wahrgenommen.
5 Kontrollstelle ist die Finanzkontrolle Basel-Stadt.

§ 9 Fondsrat

1 Für die Beitragsvergabe wird dem zuständigen Departement der Fondsrat beigegeben.
2 Der Fondsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen De - partements übernimmt den Vorsitz. Die anderen sechs Mitglieder wählt der Regierungsrat auf Antrag des zuständigen Departements. Dabei sind Vertretungen der trinationalen Agglomeration angemessen
3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
4 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Pendlerfonds, eine Vertretung der Abteilung Verkehr des Justiz- und Sicherheitsdepartements sowie eine Vertretung des Amtes für Mobilität neh - men an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 10 Entscheidung über die Beitragsvergabe

1 Der Fondsrat unterbreitet dem zuständigen Departement zweimal jährlich Antrag über die Beitrags - gesuche.
8) Eingefügt am 11. August 2020, in Kraft seit 20. August 2020 (KB 15.08.2020)
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Pendlerfondsverordnung

4. Einreichung und Prüfung der Beitragsgesuche

§ 11 Form und Zeitpunkt der Einreichung

1 Gesuche um Beiträge sind schriftlich beim zuständigen Departement einzureichen. Beitragsgesuche, die bis zum 31. März vollständig vorliegen, behandelt der Fondsrat bis zum 31. Juli. Beitragsgesuche, die bis zum 30. September vollständig vorliegen, behandelt der Fondsrat bis zum 31. Januar des Folge - jahres.

§ 12 Notwendige Unterlagen

1 Beitragsgesuche haben insbesondere zu enthalten: Angaben zur Gesuchstellerin oder zum Gesuchsteller, Beschreibung des Projekts, Nutzen für den Kanton, gewünschter Beitrag.
2 Das zuständige Departement kann weitere Unterlagen einfordern.

5. Auszahlungsmodalitäten

§ 13

1 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt entsprechend dem Projektfortschritt.
2 Beiträge von weniger als CHF 300'000 werden in Raten von maximal CHF 100'000 ausbezahlt. Die Auszahlung der ersten Rate erfolgt in der Regel nach Vorliegen der für das Projekt erforderlichen Be - willigungen.
3 Bei grösseren Beiträgen wird ein Auszahlungsplan vereinbart.
4 Beiträge, die innert zwei Jahren seit der Beitragsvergabe nicht einverlangt werden oder für die kein Auszahlungsplan vorliegt, verfallen.

6. Umsetzungskontrolle

§ 14

1 Die Beitragsempfängerinnen und -empfänger sind verpflichtet, ihr Projekt den Vergabeauflagen und den Vergabevereinbarungen entsprechend umzusetzen. Das zuständige Departement kann Unterlagen zur Umsetzungskontrolle bei der Beitragsempfängerin oder beim Beitragsempfänger einfordern. Hier - zu gehören insbesondere Verkehrserhebungen zum Nachweis, dass die Verkehrsanlage gesuchskon - form genutzt wird.
2 Bei Abweichungen von den Vorgaben werden die Beitragsleistungen eingestellt. Bereits ausbezahlte Beiträge können zurückgefordert werden.
3 Das Rückforderungsrecht verjährt nach fünf Jahren. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
9 )
9) Wirksam seit 23. 12. 2012.
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