Gesetz über Flur und Garten (913.1)
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Gesetz über Flur und Garten

Gesetz über Flur und Garten vom 7. Februar 1996 (Stand 1. Juni 2015)
1. Organe

§ 1 Flurkommission

1 Die Munizipalgemeinde
1 ) bestellt eine Flurkommission.
2 Als Flurkommission amtet der Gemeinderat. *
3 Der Gemeinderat kann seine Befugnisse einer besonderen Flurkommission übertra - gen; er wählt den Präsidenten oder die Präsidentin, mindestens zwei weitere Mitglie - der sowie zwei Ersatzmitglieder.

§ 2 Departement

1 Die Aufsicht über den Vollzug obliegt dem zuständigen Departement des Regie - rungsrates.
2. Nachbarrecht

§ 3 Bauten, tote Anlagen

1 Für Bauten und Anlagen im Sinn des Planungs- und Baugesetzes
2 ) gelten die bau - rechtlichen Bestimmungen sowie das baurechtliche Verfahren des Kantons und der Ortsgemeinde.
2 Für tote Anlagen, die keinen baurechtlichen Vorschriften unterliegen, gilt ein Grenzabstand von mindestens der Hälfte der Höhe. Vorbehalten bleibt § 4.

§ 4 Einzäunungen

1 Licht- und luftdurchlässige tote Einzäunungen bis zu einer Höhe von 1,20 m im Baugebiet oder bis zu einer Höhe von 1,50 m ausserhalb des Baugebietes dürfen an die Grenze gestellt werden.
2 Für höhere Einzäunungen dieser Art beträgt der Grenzabstand mindestens die Hälf - te der Höhe, welche die Masse nach Abs. 1 überrragt.
1) Jetzt Politische Gemeinde.
2) RB 700
3 Massive Sockel solcher Einzäunungen dürfen höchstens 0,30 m hoch sein.

§ 5 Pflanzungen

1 Bäume, Sträucher, Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen sowie mehrjährige landwirtschaftliche Kulturen dürfen nie höher gehalten werden als das Doppelte ih - res Grenzabstandes.
2 Beträgt der Grenzabstand mindestens 10 m, besteht keine Beschränkung der Höhe.

§ 6 Ackerland

1 Bei Ackerland entlang von Wohnsiedlungen ist ein Randstreifen von 0,60 m ab der Grenze einzuhalten.

§ 7 Messweise

1 Beim Messen des Grenzabstandes ist der grenznächste Punkt massgebend, an dem das Objekt aus dem Boden tritt.
2 Hervortretende Wurzeln oder Wurzelansätze hochstämmiger Bäume sind nicht zu berücksichtigen.

§ 8 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

1 Bei Pflanzungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, kann der Eigentümer des betroffenen Nachbargrundstückes jederzeit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verlangen.
2 Bei toten Anlagen, die keinen baurechtlichen Vorschriften unterliegen, kann wäh - rend eines Jahres nach der Fertigstellung das Begehren auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gestellt werden.

§ 9 Abweichende Vereinbarungen

1 Sind Abweichungen von Abstandsvorschriften vereinbart worden, kann lediglich die Herstellung des vereinbarungsgemässen Zustandes verlangt werden.
2 Rechtsnachfolgende sind nur an Vereinbarungen gebunden, die als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sind.
3. Flurstrassen und Entwässerungen
3.1. Begriffe

§ 10 Flurstrassen

1 Flurstrassen sind die als Parzellen ausgeschiedenen Strassen, die insbesondere der Zufahrt zu landwirtschaftlichen Grundstücken dienen und nicht zum Netz der Gemeindestrassen und -wege gehören.
2 Für Flurstrassen, die auch als Fuss- und Wanderwege gemäss Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege
1 ) dienen, bleiben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des Gesetzes über Strassen und Wege
2 ) vorbehalten.

§ 11 Entwässerungen

1 Entwässerungen im Sinn dieses Gesetzes sind jene unterirdischen Entwässerungs - anlagen, die nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes über den Wasserbau
3 ) fallen.
3.2. Gemeinsame Bestimmungen

§ 12 Aufsicht

1 Flurstrassen und Entwässerungen stehen unter der Aufsicht der Flurkommission.
2 Sind Flurstrassen oder Entwässerungen gemäss kantonalem Meliorationsrecht
4 ) er - stellt worden, gelten auch die Aufsichtsbefugnisse der kantonalen Organe.

§ 13 Bau, Korrektion

1 Beim Bau neuer und bei der Korrektion bestehender Flurstrassen oder Entwässe - rungen, die nicht gemäss kantonalem Meliorationsrecht erfolgen, kommen die für Anlagen geltenden Bestimmungen des Baugesetzes
5 ) zur Anwendung.
2 Im Baubewilligungsverfahren ist die Flurkommission anzuhören.
3 Die Bewilligung kann vom Beitritt zu einer Korporation abhängig gemacht wer - den.
1) SR 704
2) RB 725.1
3) RB 721.1
4) RB 913.2 ; RB 913.21
5) RB 700

§ 14 Unterhalt

1 Der Unterhalt von Flurstrassen oder Entwässerungen ist Sache der beteiligten Grundeigentümer.
2 Die Kosten sind im Verhältnis zur Benützung festzusetzen.

§ 15 Kostenbeteiligung

1 Die Gemeinde kann die Unterhaltskosten ganz oder teilweise übernehmen. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich
1 ) bleibt anwendbar.
2 Ist die Gemeinde Eigentümerin von Anlagen, kann sie die hauptsächlichen Benüt - zer und Benützerinnen an den Unterhaltskosten beteiligen. Sie erlässt ein Regle - ment.
3.3. Besondere Bestimmungen für Flurstrassen

§ 16 Beschaffenheit, Breite

1 Beschaffenheit und Breite einer Flurstrasse richten sich nach den Bedürfnissen der hauptsächlichen Benützung.
2 Die Regel sind Naturstrassen mit einer Fahrbahnbreite bis 3,50 m.

§ 17 Benützung

1 Nebst dem landwirtschaftlichen Verkehr stehen die Flurstrassen unter Vorbehalt von Verkehrsbeschränkungen auch dem unmotorisierten übrigen Verkehr zur Benüt - zung offen.
2 Die Benützung hat schonend und mit Rücksicht auf die berechtigten Interessen der Strasseneigentümer zu erfolgen. Verunreinigungen sind durch die Verursachenden auf eigene Kosten zu beseitigen.

§ 18 Verkehrsanordnungen

1 Anordnungen zur Regelung des Verkehrs richten sich nach der Gesetzgebung über den Strassenverkehr.

§ 19 Bewirtschaftung anstossender Grundstücke

1 Bei der Bewirtschaftung anstossender Grundstücke ist dem Schutz der Flurstrassen und insbesondere ihrer Bankette Rechnung zu tragen.
2 Auf den Flurstrassen sind regelmässige Wendemanöver zur Ackerbewirtschaftung untersagt.
1) RB 613.1
3 Wer gegen diese Bewirtschaftungsgrundsätze verstösst, hat die Kosten für das Be - heben von Schäden zu übernehmen.

§ 20 Abstandsvorschriften

1 Gegenüber Flurstrassen gelten die Abstandsvorschriften des Gesetzes über Strassen und Wege
1 ) sinngemäss.
2 Sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann die Flurkommission Ausnahmen bewilligen.
3 Im Bereich von Kreuzungen, Kurven oder Zufahrten kann die Flurkommission weitergehende Beschränkungen anordnen, sofern die Sicherheit dies erfordert.

§ 21 Gesteigerter Gemeingebrauch, Sondernutzung

1 Der gesteigerte Gemeingebrauch und die Sondernutzung von Flurstrassen bedürfen der Zustimmung der Eigentümer.
2 Die Zustimmung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Sie darf nur aus begründetem Anlass verweigert werden.

§ 22 Aufhebung

1 Über die Aufhebung von Flurstrassen entscheidet die Flurkommission nach Anhö - rung der Betroffenen. Der Entscheid ist öffentlich bekanntzumachen.
2 Flurstrassen sind aufzuheben, wenn sie nicht mehr notwendig sind.
4. Korporationen

§ 23 Arten

1 Die Flurstrassen- und Entwässerungskorporationen sowie die Rebkorporationen gelten als öffentlich-rechtliche Körperschaften gemäss § 37 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
2 ) , sofern ihnen mindestens drei Mitglieder dauernd angehören.

§ 24 Beitrittspflicht, Neubildung, Zusammenschluss

1 Die Eigentümer der durch Flurstrassen oder Entwässerungen erschlossenen Grund - stücke sowie die Eigentümer der Rebparzellen eines Rebberges sind zum Beitritt zu einer Korporation verpflichtet, sofern in ihrem Gemeindegebiet bereits eine solche besteht.
1) RB 725.1
2) RB 210.1
2 Bestehende Korporationen dürfen die Aufnahme neuer Mitglieder nur aus wichti - gen Gründen verweigern.
3 Kommt kein Anschluss an eine bestehende Korporation zustande, sind die Eigentü - mer zur Bildung einer neuen Korporation verpflichtet.
4 Die Flurkommission kann den Beitritt zu einer bestehenden oder die Gründung ei - ner neuen Korporation anordnen. Sie kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen be - willigen.
5 Bestehen in einer Gemeinde mehrere gleichartige Korporationen, ist ihr Zusam - menschluss anzustreben.

§ 25 Anmerkung im Grundbuch

1 Die Mitgliedschaft bei einer Korporation kann für die betroffenen Grundstücke im Grundbuch angemerkt werden.

§ 26 Unterhaltspflicht

1 Die Korporationen sind für den Unterhalt der Korporationsanlagen verantwortlich.
2 Kommen sie dieser Aufgabe nicht oder nur ungenügend nach, können sie von der Flurkommission zu Unterhaltsmassnahmen verpflichtet werden.
5. ... *

§ 27–28 * ...

6. Verfahren

§ 29 Grundsatz

1 Unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen gelten die Vorschriften des Ge - setzes über die Verwaltungsrechtspflege
1 )
.

§ 30 Örtliche Zuständigkeit

1 Die örtliche Zuständigkeit beurteilt sich nach dem Ort der gelegenen Sache.
2 Sind Grundstücke betroffen, die in verschiedenen Gemeinden liegen, bestimmen deren Gemeinderäte eine ausserordentliche Flurkommission.
1) RB 170.1

§ 31 Offizialprinzip, Dispositionsprinzip

1 Die Flurkommission trifft von Amtes wegen die notwendigen Anordnungen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die flurrechtlichen Vorschriften widersprechen und öffentliche Interessen gefährden oder verletzen.
2 Wenn solche Tatsachen öffentliche Interessen nicht gefährden oder verletzen, han - delt die Flurkommission nur auf schriftliches Begehren. Der Entscheid darf nicht über das Begehren hinausgehen.

§ 32 Abgrenzung zur Zivilgerichtsbarkeit

1 In nachbarrechtlichen Streitigkeiten entscheidet die Flurkommission, sofern nach - barrechtliche Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar sind.
2 Begehren, die sich auf nachbarrechtliche Bestimmungen des Schweizerischen Zi - vilgesetzbuches
1 ) stützen, sind beim zivilen Gericht anhängig zu machen.

§ 33 Vermittlungsversuch

1 Der Präsident oder die Präsidentin der Flurkommission unternimmt in flurrechtli - chen Streitigkeiten in der Regel zunächst einen Vermittlungsversuch.

§ 34 Parteistellung von Gemeinwesen

1 Ist die Gemeinde in einem Flurstreit Partei, tritt das Departement an die Stelle der Flurkommission.
2 Ist der Kanton in einem Flurstreit Partei, tritt das Verwaltungsgericht als Rechts - mittelinstanz an die Stelle des Departementes.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 35 Hängige Verfahren

1 Für Verfahren, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht worden sind, gilt das bisherige Recht.

§ 36 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Das Flurgesetz vom 6. Februar 1958 wird aufgehoben.
1) SR 210

§ 37 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
2 )
2) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1997.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 07.02.1996 01.01.1997 Erstfassung ABl. 7/1996 ABl. 50/1996

§ 1 Abs. 2 03.12.2014 01.06.2015 geändert 50/2014

Titel 5. 25.10.2000 01.05.2001 aufgehoben 44/2000 16/2001

§ 27 25.10.2000 01.05.2001 aufgehoben 44/2000 16/2001

§ 28 25.10.2000 01.05.2001 aufgehoben 44/2000 16/2001

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