Verordnung über das zentrale Forderungsinkasso
Inkassoverordnung Verordnung über das zentrale Forderungsinkasso (Inkassoverordnung, InkaV) Vom 27. November 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 55 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltsgesetz) vom
14. März 2012
1 ) beschliesst:
§ 1 Gegenstand
1 Die Verordnung regelt das zentrale Inkasso in schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen Angele - genheiten sowie die zentrale Bewirtschaftung von Verlustscheinen für öffentlich- und privatrechtliche Forderungen, die dem Kanton zustehen oder für deren Bezug und Verwertung er verantwortlich ist.
§ 2 Zuständigkeit
1 Zuständig für das Forderungsinkasso und die Verlustscheinbewirtschaftung ist die zentrale Inkasso - stelle.
2 Sie wird von der Steuerverwaltung geführt.
§ 3 Aufgaben der zentralen Inkassostelle
1 Die zentrale Inkassostelle sorgt für eine effiziente, systematische und einheitliche Durchsetzung und Bewirtschaftung der Forderungen und Verlustscheine. Sie leitet und begleitet die dafür notwendigen Verfahren.
2 Zu den Aufgaben der zentralen Inkassostelle gehören insbesondere: die Einleitung und Fortführung von Betreibungs- und Arrestverfahren; die Einreichung von Eingaben in Konkurs- und Nachlassverfahren; die Bewirtschaftung von Pfändungs- und Konkursverlustscheinen; die Vornahme von Forderungseingaben im Rahmen des öffentlichen Inventars und des Schuldenrufs gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht.
§ 4 Inanspruchnahme der zentralen Inkassostelle
1 Die Inanspruchnahme der zentralen Inkassostelle ist für die Abteilungen und Dienststellen der kanto - nalen Verwaltung zwingend.
2 Die zentrale Inkassostelle kann mit einzelnen Dienststellen vereinbaren, dass sie für das Inkasso ihrer Forderungen zuständig bleiben, wenn dies aus organisatorischen Gründen zweckmässig ist. Kann kei -
3 - spruchnahme der zentralen Inkassostelle freiwillig.
§ 5 Inkassoauftrag und Obliegenheiten der Auftraggeberin
1 Die für die Geltendmachung und Fakturierung der geschuldeten Forderung verantwortliche Behörde schriftlichen Auftrag zur Durchführung des Forderungsinkassos.
1) SG 610.100 .
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Inkassoverordnung
2 Der Inkassoauftrag hat grundsätzlich innert 90 Tagen seit Abschluss des Verfahrens zu erfolgen. Er enthält alle Informationen und Dokumente, die für eine erfolgreiche Durchführung des Inkassos erfor - derlich sind.
3 Änderungen, die die geschuldete Forderung betreffen, gibt die Auftraggeberin der zentralen Inkasso - stelle unverzüglich bekannt.
4 Nach der Auftragserteilung eingehende Zahlungen hat die Auftraggeberin umgehend an die zentrale Inkassostelle zu überweisen.
5 Die Auftraggeberin kann jederzeit den Rückzug der Betreibung durch schriftliche Anzeige an die zentrale Inkassostelle verlangen. Allfällige Betreibungs- und Prozesskosten können ihr belastet wer - den.
6 Für die Behandlung von Gesuchen um Schulderlass bleibt die Auftraggeberin verantwortlich.
§ 6 Kompetenzen der zentralen Inkassostelle
1 Mit der Auftragserteilung gehen, unter Vorbehalt von § 5 Abs. 5 und 6, sämtliche Kompetenzen zum Inkasso der geschuldeten Forderung an die zentrale Inkassostelle über.
2 Die zentrale Inkassostelle tritt bei der Durchsetzung der Forderungen der Auftraggeberin in eigenem Namen auf und entscheidet eigenständig über sämtliche zweckdienlichen Massnahmen. Sie kann nach eigenem Ermessen insbesondere auch Zahlungserleichterungen gewähren, das Inkassoverfahren ein - stellen, Absprachen und Nachlassverträge mit den Betreibungs- und Konkursbehörden oder mit Sanie - rungsstellen treffen, betreibungs- oder zivilprozessuale Massnahmen vornehmen und Vereinbarungen über den Rückkauf von Verlustscheinen tätigen.
3 Die zentrale Inkassostelle kann sich durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertreten lassen.
4 Die Mitarbeitenden der zentralen Inkassostelle haben uneingeschränkten Zugang zu den Steuerdaten und Steuerakten der Schuldnerinnen und Schuldner der ausstehenden Forderungen.
§ 7 Zahlungserleichterungen
1 Die zentrale Inkassostelle kann Zahlungsfristen verlängern, Zahlungsabkommen abschliessen, Stun - dungen bewilligen und Zahlungseinschläge gewähren, wenn die Verwertung der Forderungen und Verlustscheine dadurch wirksamer erreicht werden kann.
2 Auf die Gewährung von Zahlungserleichterungen besteht kein Anspruch. Über entsprechende Gesu - che entscheidet die zentrale Inkassostelle endgültig.
3 Zahlungserleichterungen fallen dahin, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr bestehen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
§ 8 Verrechnung von Forderungen
1 Die zentrale Inkassostelle kann Forderungen des Kantons mit Gegenforderungen der Schuldnerin oder des Schuldners verrechnen.
2 Mit Gegenforderungen werden zunächst Forderungen, die die gleiche Behörde betreffen, danach
§ 9 Verwendung des Inkassoerlöses
1 Der um die Betreibungs- und Prozesskosten verminderte Erlös (Nettoerlös) aus dem Forderungsin - kasso fällt vollständig an die Auftraggeberin. Handelt es sich bei der Auftraggeberin um eine selbstän -
2 - stimmungen, vollständig an die zentrale Inkassostelle. Handelt es sich bei der Auftraggeberin um eine selbständige Anstalt, geht der Nettoerlös an diese, doch steht der zentralen Inkassostelle darauf eine Provision von 45% zu.
3 Kosten, die durch den Inkassoerlös nicht gedeckt sind, werden der Auftraggeberin nicht in Rechnung gestellt.
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Inkassoverordnung
§ 10 Aktenaufbewahrung und Berichterstattung
1 Die zentrale Inkassostelle sorgt für eine zweckmässige und sichere Aufbewahrung und Archivierung der Inkassoakten und Verlustscheine.
2 Sie erstattet der Auftraggeberin jährlich Bericht über die in Auftrag gegebenen Inkassofälle und rech - net jährlich über den Erlös aus dem Forderungsinkasso ab. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den 1. Januar 2013 wirksam.
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