Verordnung über die Vergütung und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes
                            Verordnung  über die Vergütung und Gebühren des kantonalen  Veterinärdienstes  Vom 22. Mai 2007 (Stand 1. Juni 2013)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  24  Absatz  2  des   Verwaltungsverfahrensgesetzes   Basel-Landschaft   vom  13.  Juni  1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  §  5  Absatz  3 des Finanzhaushaltgesetzes vom 18.  Juni 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und § 65 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 des Personalgesetzes vom 25. September 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vergütungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Nicht tierärztliche seuchenpolizeiliche Verrichtungen
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion bestimmt im Einzelfall, ob die  Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher und die Jagdberechtigten eine Vergü  -  tung erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für namentlich nicht erwähnte Personen mit seuchenpolizeilichen Spezialauf  -  gaben legt die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion die Vergütung im Einzel  -  fall nach Rücksprache mit dem Personalamt fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, die mit seuchenpolizeilichen  Spezialaufgaben vorübergehend beauftragt werden, verrichten diese Tätigkei  -  ten als zur Aufgabe gehörend im Rahmen ihres Dienstverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Ersatz von Auslagen richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen  über den Auslagenersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Mitglieder der Tierversuchskommission
                            1  Die Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung vom 4. November 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  über die gemeinsame Tierversuchskommission der Kantone Basel-Stadt, Ba  -  sel-Landschaft und Aargau.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * ...
                            1)  GS 29.677, SGS 175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 29.492, SGS 310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 32.1008, SGS 150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 32.940, SGS 615.111  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0119
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * ...
§ 5 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ersatz von Auslagen richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen  über den Auslagenersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bewilligungen
                            1  Die Gebühren betragen für die Bewilligung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zur Vornahme der künstlichen Besamung im eigenen Bestand: 75  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zur Ausübung der Tätigkeit als Besamungstechniker: 250  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  zur Verfütterung von Küchen- und Speiseabfällen: 250  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  für das Treiben einer Wanderschafherde: 200  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  für bewilligungspflichtige private Tierhaltungen: 100  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  für bewilligungspflichtige gewerbsmässige Tierhaltungen: 250  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  für den gewerbsmässigen Tierhandel, exkl. Viehhandelspatent: 250  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  für bewilligungspflichtige Tierausstellungen: 50  bis  250  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  für Tierversuche ohne Kommissionsentscheid aufgrund von neuen Gesu  -  chen oder Fortsetzungsgesuchen: 600  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  für Tierversuche mit Kommissionsentscheid aufgrund von neuen Gesu  -  chen oder Fortsetzungsgesuchen: 800  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  für Tierversuche ohne Kommissionsentscheid aufgrund von Ergänzungs  -  gesuchen: 100  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  für Tierversuche mit Kommissionsentscheid aufgrund von Ergänzungsge  -  suchen: 300  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  nicht namentlich aufgeführte Bewilligungen nach Zeitaufwand, pro Stun  -  de: 140  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  *  für einen Schlachtbetrieb: 250  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Veterinärzertifikate
                            1  Für Veterinärzertifikate betragen die Gebühren für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Tiere und tierische Produkte nach Zeitaufwand, pro Stunde: 140  Fr.; min  -  destens jedoch: 50  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Bestätigung und Beglaubigung von vorbereiteten Zertifikaten: 50  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Eintragungen im Heimtierausweis: 25  Fr.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0119
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Anderweitige Verrichtungen
                            1  Gebühren werden nach Zeitaufwand mit einem Stundenansatz von 140 Fran  -  ken verrechnet für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Abklärung von Quarantänemöglichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kontrolle der Einhaltung der Einfuhrbestimmungen (Quarantäne)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Angeforderte Kontrollen und Expertisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Nachkontrolle von verfügten Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  verursachter Verwaltungsaufwand, der über das übliche Mass hinaus  -  geht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr für Verfügungen setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dem Aufwand für Augenscheine vor Ort und Sachverhaltsabklärungen  pro Stunde: 140  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  einer Entscheidgebühr von: 100  bis  300  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Viehhandel
                            1  Viehhändlerinnen und Viehhändler haben folgende Gebühren zu entrichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Eine Patentgebühr für den Handel:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  mit Pferden, Maultieren, Eseln und Rindvieh über 3 Monate: 220  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  mit Schafen, Ziegen, Schweinen und Rindvieh unter 3 Monaten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  für die unter Punkt 1 und 2 aufgeführten Tiergattungen: 330  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Eine Umatzgebühr gemäss den Eintragungen in die Viehhandelskontrolle  für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  über ein Jahr alte Einhufer je: 5.50  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Einhufer bis zum Alter von 1 Jahr je: 2.75  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Rindvieh über 3 Monate je: 55 Rp.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Kleinvieh (Kälber unter 3 Monaten, Schafe, Ziegen, Zucht- und  Mastschweine) je: 30 Rp.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Ferkel und Faselschweine je: 15 Rp.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Eine Kanzleigebühr von: 50  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a * Schutzimpfung gegen die Blauzungenkrankheit
                            1  Die Gebühren für die Schutzimpfung gegen die Blauzungenkrankheit betra  -  gen pro Tier:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für die Erstimpfung: 3  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für Folgeimpfungen: 1.50  Fr.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0119
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9b * Schlachttieruntersuchung und Fleischkontrolle
                            1  Die Gebühren für die Schlachttieruntersuchung im Schlachtbetrieb und die  Fleischkontrolle betragen je Tierart und Schlachttag und Betrieb:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Grundtaxe pro Betrieb: 20 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Tiere der Rindergattung älter als 6 Wochen und Pferde: für die ers  -  ten 25 Tiere: 12 Fr.; für jedes weitere Tier: 9 Fr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Tiere der Rindergattung, die höchstens 6 Wochen alt sind, Schafe,  Ziegen, Schweine, Zuchtschalenwild, anderes Wild und anderes  Schlachtvieh: für die ersten 50 Tiere: 8 Fr.; für jedes weitere Tier: 6  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Hausgeflügel, Hauskaninchen, Federwild und Hasen: für jedes Tier:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Rp.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesen Ansätzen ist die Schlachttieruntersuchung inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für die Untersuchung auf Trichinen werden nach Aufwand geson  -  dert in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand betragen je Tierart  und Untersuchungstag die Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Grundtaxe pro Betrieb: 20  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Je Schlachttier beträgt die Gebühr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Schweine und Zuchtschalenwild inkl. Laufvögel: pro Tier: 6  Fr., ma  -  ximal jedoch: 30  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Hausgeflügel und Hauskaninchen: pro Tier: 20  Rp., maximal jedoch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In Grossbetrieben mit Schlachtzahlen, die eine permanente Anwesenheit der  Fleischkontrollorgane   erfordern   und   bei   welchen   die   Gebühren   für   die  Schlachttieruntersuchung und die Fleischkontrolle den tatsächlichen Aufwand  erheblich überschreiten, werden die anfallenden Gesamtkosten nach effekti  -  vem Aufwand berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 2. Dezember 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   über die Vergütungen und Gebüh  -  ren des kantonalen Veterinärdienstes wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 32.973, SGS 615.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05.2007  01.07.2007  Erlass  Erstfassung  GS 36.0119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2008  01.06.2008  § 6 Abs. 1, lit. n.  eingefügt  GS 36.759
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2008  01.06.2008  § 9a  eingefügt  GS 36.759
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2008  01.06.2008  § 9b  eingefügt  GS 36.759
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2013  01.06.2013  § 1 Abs. 1  aufgehoben  wg. GS 38.90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2013  01.06.2013  § 3  aufgehoben  wg. GS 38.90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2013  01.06.2013  § 4  aufgehoben  wg. GS 38.90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2013  01.06.2013  § 5 Abs. 1  aufgehoben  wg. GS 38.90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2013  01.06.2013  § 5 Abs. 3  aufgehoben  wg. GS 38.90  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  22.05.2007  01.07.2007  Erstfassung  GS 36.0119
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 12.03.2013 01.06.2013 aufgehoben wg. GS 38.90
§ 3 12.03.2013 01.06.2013 aufgehoben wg. GS 38.90
§ 4 12.03.2013 01.06.2013 aufgehoben wg. GS 38.90
§ 5 Abs. 1 12.03.2013 01.06.2013 aufgehoben wg. GS 38.90
§ 5 Abs. 3 12.03.2013 01.06.2013 aufgehoben wg. GS 38.90
§ 6 Abs. 1, lit. n. 09.09.2008 01.06.2008 eingefügt GS 36.759
§ 9a 09.09.2008 01.06.2008 eingefügt GS 36.759
§ 9b 09.09.2008 01.06.2008 eingefügt GS 36.759
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0119