Verordnung über den Tierschutz (615.12)
CH - BL

Verordnung über den Tierschutz

Verordnung über den Tierschutz (Tierschutzverordnung) Vom 10. März 2009 (Stand 1. Juli 2010) Der Regierungsrat des Kanton Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) beschliesst:

§ 1 Aufsicht

1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (kurz: Direktion) übt die Auf - sicht über die an den Kanton übertragenen Vollzugsaufgaben der Tierschutz - gesetzgebung aus.

§ 2 Vollzug

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt nimmt sämtliche Befugnisse und Aufgaben der Tierschutzgesetzgebung wahr, sofern die Gesetzgebung keine abweichende Regelung vorsieht.
2 Die kantonale Fachstelle ist das Veterinär-, Jagd- und Fischereiwesen.
3 Die Gemeinden überprüfen im Rahmen des Vollzugs des kantonalen Hunde - gesetzes den Sachkundenachweis der Hundehaltenden bezüglich: *
a. der Kenntnisse betreffend die Haltung von Hunden;
b. der Kontrolle des Hundes in Alltagssituationen.
4 Der Gemeinderat regelt das Verfahren. *

§ 3 Kantonale Kommission für Tierversuche

1 Es gelten die Bestimmungen der Vereinbarung vom 4. November 1997
2 ) über eine gemeinsame Tierversuchskommission der Kantone Basel-Stadt, Basel- Landschaft und Aargau.

§ 4 Baubewilligungsgesuche

1 Baugesuche, welche Tierhaltungen betreffen, sind der Fachstelle zur Stel - lungnahme zu unterbreiten. Auflagen der Fachstelle sind bindend.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 32.940, SGS 615.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0972

§ 5 Zielvereinbarungen, Mitwirkung von Organisationen und Fir -

men
1 Zielvereinbarungen und der Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Or - ganisationen und Firmen bedürfen der Zustimmung der Direktion.

§ 6 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte

1 Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte überwachen die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit.
2 Sie sind verpflichtet, Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung unverzüg - lich der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zu melden.

§ 7 Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen

1 Die urteilende Behörde hat Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfü - gungen über Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, sobald sie in Rechtskraft erwachsen sind, umgehend der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zuzustellen.

§ 8 Schlussbestimmungen

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. März 2009 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0972
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.03.2009 01.03.2009 Erlass Erstfassung GS 36.0972
18.05.2010 01.07.2010 § 2 Abs. 3 eingefügt GS 37.115
18.05.2010 01.07.2010 § 2 Abs. 4 eingefügt GS 37.115 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0972
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.03.2009 01.03.2009 Erstfassung GS 36.0972

§ 2 Abs. 3 18.05.2010 01.07.2010 eingefügt GS 37.115

§ 2 Abs. 4 18.05.2010 01.07.2010 eingefügt GS 37.115

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0972
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