Bibliotheksordnung der Kantonsbibliothek Baselland
Bibliotheksordnung der Kantonsbibliothek Baselland Vom 7. Juni 2012 (Stand 1. Juli 2012) Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, gestützt auf § 8 Absatz 2 der Dienst - ordnung des Amtes für Kultur vom 1. September 2004
1 ) , beschliesst:
§ 1 Nutzung
1 Die Kantonsbibliothek steht natürlichen und juristischen Personen (Kindern, Erwachsenen, Firmen, Institutionen, etc.) zur Nutzung offen.
2 Die Nutzung der Kantonsbibliothek ist für Personen über 20 Jahre sowie Fir - men gebührenpflichtig.
§ 2 Bibliotheksausweis
1 Neu eingeschriebenen Personen wird ein Bibliotheksausweis ausgestellt. Er verliert seine Gültigkeit, wenn während 3 Jahren keine Ausleihe mehr getätigt wird. Beim Einschreiben ist dem Bibliothekspersonal ein amtlicher Ausweis vorzulegen.
2 Bei Personen ohne festen Wohnsitz in der Region sowie in Sonderfällen kann die Kantonsbibliothek ein Depot verlangen.
3 Der Bibliotheksausweis ist persönlich. Der Inhaber oder die Inhaberin haftet für die damit getätigten Ausleihen sowie für die damit verursachten Gebühren.
4 Adressänderungen sowie der Verlust des Bibliotheksausweises sind der Kantonsbibliothek umgehend zu melden.
§ 3 Ausleihen
1 Medien können nur von eingeschriebenen Personen mit gültigem Bibliotheks - ausweis ausgeliehen werden.
2 Kinder und Jugendliche können nur Medien mit entsprechender Altersfreiga - be ausleihen.
3 Die Ausleihfristen betragen in der Regel 4 Wochen. Spezielle Ausleihfristen gelten für:
a. Videos/DVDs, Zeitschriften, digitale Angebote (e-kbl): 2 Wochen
b. Sprachkurse, Medien aus dem Magazin: 8 Wochen
1) GS 33.49, SGS 146.71 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0985
4 Pro Medienart und Altersgruppe können in der Regel 7 Bücher sowie 5 Non - books ausgeliehen werden. Eine Beschränkung auf zwei Ausleihen gelten für Konsolenspiele, Sprachkurse und Grosselternkoffer. Höhere Ausleihmengen gelten für Firmen, Institutionen sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaft - ler.
5 Nicht vorgemerkte Medien können bis 10 Tage nach Ablauf der Leihfrist ein - mal verlängert werden. Nicht verlängerbar sind die Leihfristen von Zeitschrif - ten, Spielfilmen (Video/DVD) und digitalen Medien (e-kbl).
6 Ausgeliehene Medien - mit Ausnahme von Zeitschriften - können vorgemerkt werden.
7 Für ältere oder wertvolle Werke sowie für die BL-Medien bestehen Nutzungs - einschränkungen.
§ 4 Postversand
1 Eingeschriebene Personen mit gültigem Bibliotheksausweis und Wohnsitz in der Schweiz können sich gegen Gebühr Medien nach Hause schicken lassen.
2 Für den Versand werden pro Medium 10 Fr. Verpackungs- und Portokosten verrechnet.
§ 5 Rücksendung
1 Bücher und Medien können gut verpackt per Post zurückgeschickt werden.
§ 6 Internetnutzung
1 Die Internetstationen können von eingeschriebenen Personen mit gültigem Bibliotheksausweis benutzt werden.
2 Der Bibliotheksausweis muss dem Bibliothekspersonal auf Wunsch vorgelegt werden.
§ 7 Gebühren/Kostenpflichtige Dienstleistungen
1 Es gelten:
a. Jahresgebühr (ab 25. Altersjahr / Firmen): 50 Fr. pro Jahr
b. Jahresgebühr (20. - 24. Altersjahr): 35 Fr. pro Jahr
c. Schnupperabonnement für 4 Monate: 10 Fr.
d. Bibliotheksausweis: 5 Fr.
e. Ersatzausweis: 5 Fr.
f. 1. Mahnung: 1 Fr. pro Medium*
g. 2. Mahnung: 5 Fr. pro Medium*
h. 3. Mahnung (eingeschrieben): 10 Fr. pro Medium*
i. Vormerkung: 1 Fr. pro Medium * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0985
j. Anschaffungswunsch: 1 Fr. pro Medium
k. Magazinbestellung express: 1 Fr. pro Medium
l. Fernleihe Inland : Bücher: 10 Fr. pro Medium
m. Fotokopien: 8 Fr. pro 20 Seiten
n. Postversand: 10 Fr. pro Medium
o. Rechnungsstellung: 20 Fr. pro Rechnung
p. Kopien resp. Printouts A4/A3: -.20/-.30 Fr. pro Kopie * Die Mahngebühren werden nach Fristablauf geschuldet, unabhängig von der Zustellung der Mahnung
§ 8 Beschädigung/Verlust
1 Die ausgeliehenen Bücher und Medien sind sorgfältig zu behandeln.
2 Bei Beschädigung oder Verlust werden neben den Kosten für Reparatur oder Ersatz auch Bearbeitungskosten verrechnet.
3 Bücher und Medien, die zwei Wochen nach der 3. Mahnung nicht zurückge - bracht werden, gelten als Verlust im Sinne von Absatz 2.
§ 9 Nutzung der öffentlichen Bibliotheksräume
1 Essen, Trinken sowie Rauchen sind auf der Leseterrasse, nicht aber in den öffentlichen Räumen der Bibliothek gestattet.
2 Sportgeräte, Rollschuhe, usw. sind in der Garderobe abzustellen sowie Map - pen, Rucksäcke, Taschen, usw. in den Schliessfächern zu deponieren.
3 Tiere haben keinen Zutritt zu den Bibliotheksräumen.
§ 10 Vorübergehender Nutzungsausschluss
1 Personen, deren Schulden den festgelegten maximalen Betrag übersteigen, können bis zu deren Begleichung keine Ausleihen machen und das Internet nicht benutzen.
2 Es gelten die folgenden Maximalbeträge:
a. Kinder (bis 9. Altersjahr): 5 Fr.
b. Jugendliche (10. - 24. Altersjahr): 10 Fr.
c. Erwachsene (ab 25. Alterjahr): 20 Fr.
d. Firmen: 50 Fr.
§ 11 Nutzungsausschluss / Hausverbot
1 Wer wiederholt gegen diese Bibliotheksordnung verstösst oder das Internet missbräuchlich nutzt, kann von der Kantonsbibliothek zeitweise oder ganz von der Bibliotheks- resp. der Internetnutzung ausgeschlossen werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0985
2 Wer sich in den Räumlichkeiten der Bibliothek ungebührlich aufführt, kann von der Kantonsbibliothek weg gewiesen oder mit einem Hausverbot belegt werden.
§ 12 Haftungsausschluss
1 Die Kantonsbibliothek lehnt jede Haftung für Schäden ab, die durch die Nut - zung von Bibliotheksmedien an benutzereigenen Abspielgeräten oder Compu - tern entstanden sein könnten.
§ 13 Schlussbestimmungen
1 Die Benutzungsordnung vom 8. Mai 2005
2 ) der Kantonsbibliothek Baselland wird aufgehoben.
2 Diese Bibliotheksordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
2) GS 35.537, SGS 614.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0985
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.06.2012 01.07.2012 Erlass Erstfassung GS 37.0985 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0985
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07.06.2012 01.07.2012 Erstfassung GS 37.0985 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0985
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