Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (831.41)
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Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005 (Stand 1. April 2007) Die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden und Thurgau vereinbaren:
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Träger

1 Die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden und Thurgau errichten und führen gemeinsam die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht.
2 Der Kanton Schaffhausen kann sich der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht jederzeit anschliessen.

Art. 2 Rechtsnatur und Sitz

1 Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sitz ist St. Gallen.

Art. 3 Aufgaben

1 Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht erfüllt die den Kantonen nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor - sorge übertragenen Aufgaben.
2 Die Vereinbarungskantone können der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht die nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1 ) den Kantonen zugewiesenen Aufgaben der Oberaufsicht und der Aufsicht über die klassischen Stiftungen sowie die Funktionen als Umwandlungs- und Änderungsbehörde übertra - gen.
1) SR 210

Art. 4 Anwendbares Recht, a. Grundsatz

1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt das Recht des Kantons St. Gallen.

Art. 5 b. Dienst- und Besoldungsrecht

1 Für die Mitarbeitenden der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht wird das Dienst- und Besoldungsrecht des Kantons St. Gallen angewendet.
2 Mitarbeitende, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hin - terlassenen- und Invalidenvorsorge obligatorisch versichert sind, werden der Pensi - onskasse Thurgau angeschlossen.

Art. 6 c. Rechtsschutz

1 Verfügungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, welche die berufliche Vorsorge betreffen, können nach Art. 74 des Bundesgesetzes über die berufliche Al - ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982
1 ) angefochten wer - den.
2 Verfügungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht im Bereich der klassi - schen Stiftungen können nach Massgabe der Rechtspflegebestimmungen des Ver - einbarungskantons, in dem sich der Sitz der Stiftung befindet, angefochten werden.

Art. 7 Amtliche Bekanntmachungen

1 Amtliche Bekanntmachungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht wer - den in den amtlichen Publikationsorganen der Vereinbarungskantone veröffentlicht.
2. Organisation

Art. 8 Organe

1 Organe der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind:
a. die Verwaltungskommission;
b. die Geschäftsleitung;
c. die Revisionsstelle.

Art. 9 Verwaltungskommission, a. Zusammensetzung

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone wählen je ein Regierungsmitglied in die Verwaltungskommission. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 Die Verwaltungskommission konstituiert sich selbst.
1) SR 831.40

Art. 10 b. Beschlussfassung

1 Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglie - der anwesend ist.
2 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stim - mengleichheit gibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
3 Die Direktorin oder der Direktor ist antragsberechtigt und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Art. 11 c. Zuständigkeit

1 Die Verwaltungskommission:
a. wählt die Geschäftsleitung sowie nach Massgabe des Organisationsreglements der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht leitende Mitarbeitende;
b. erlässt ein Organisationsreglement der Ostschweizer BVG- und Stiftungsauf - sicht;
c. legt den Leistungsauftrag über die Führung der Ostschweizer BVG- und Stif - tungsaufsicht fest;
d. sorgt für Qualitätssicherung und Controlling;
e. beschliesst über den Voranschlag;
f. wählt eine Revisionsstelle und nimmt von deren jährlichen Bericht Kenntnis;
g. genehmigt Jahresrechnung und Jahresbericht;
h. erlässt die für die Aufsichtstätigkeit erforderlichen verfahrensrechtlichen Be - stimmungen und den Gebührentarif.

Art. 12 Entschädigung

1 Die Vereinbarungskantone regeln die Entschädigung ihrer Mitglieder der Verwal - tungskommission.

Art. 13 Geschäftsleitung, a. Zusammensetzung

1 Die Geschäftsleitung setzt sich nach Massgabe des Organisationsreglements zu - sammen.
2 Die Direktorin oder der Direktor führt den Vorsitz.

Art. 14 b. Aufgaben

1 Die Geschäftsleitung:
a. besorgt nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Aufsicht von Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftungen sowie des Organisationsre - glements die operative Aufgabenerfüllung der Ostschweizer BVG- und Stif - tungsaufsicht;
b. stellt den Geschäftsgang der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sicher;
c. wählt die Mitarbeitenden der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, so - weit nicht die Verwaltungskommission zuständig ist;
d. bereitet die Geschäfte der Verwaltungskommission vor und stellt Antrag;
e. erfüllt alle weiteren Aufgaben, die nicht der Verwaltungskommission zuge - wiesen sind.
2 Die Geschäftsleitung kann unter Vorbehalt der Zustimmung der Verwaltungskom - mission mit anderen Kantonen Zusammenarbeitsverträge über die Bereitstellung von Dienstleistungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht gegen kostendecken - de Entschädigungen abschliessen.

Art. 15 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht prüft jährlich die Jahresrechnung und erstattet der Verwaltungskommission Bericht über das Ergebnis.
3. Finanzhaushalt

Art. 16 Einnahmen, a. Arten

1 Der Finanzbedarf der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht wird gedeckt durch:
a. kostendeckende Gebühren für Amtshandlungen;
b. kostendeckende Entschädigungen für Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 2 dieser Vereinbarung.

Art. 17 b. Gebühren für Amtshandlungen

1 Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftungen entrichten Gebühren für Amts - handlungen.
2 Der Gebührentarif bezeichnet die Amtshandlungen sowie die Mindest- und Höchstansätze. Der Ansatz beträgt bei Vorsorgeeinrichtungen maximal die Hälfte, bei klassischen Stiftungen maximal ein Viertel der Quadratwurzel aus der Bilanz - summe inklusive Rückkaufswerte, mindestens aber Fr. 150.
3 Die Gebühr wird bemessen nach:
a. der Bilanzsumme einschliesslich Rückkaufswerte;

Art. 18 Haushaltführung und Rechnungswesen

1 Für die Haushaltführung und das Rechnungswesen wird das Finanzhaushaltsrecht des Kantons St. Gallen sinngemäss angewendet.

Art. 19 Haftung

1 Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht haftet für ihre Verbindlichkeiten und für Schäden, welche ihre Organe und ihre Mitarbeitenden in Ausübung der amt - lichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen.
2 Die Vereinbarungskantone haften subsidiär. Der Anteil des einzelnen Vereinba - rungskantons bemisst sich nach dem Verhältnis des Vermögens der der Ostschwei - zer BVG- und Stiftungsaufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klassi - schen Stiftungen mit Sitz im Vereinbarungskanton zum Vermögen aller ihrer Auf - sicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen.

Art. 20 Steuerbefreiung

1 Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist von allen Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Vereinbarungskantone befreit.
4. Streiterledigung

Art. 21 Schiedsgericht, a. Zusammensetzung

1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen oder zwischen Vereinbarungs - kantonen und Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht werden einem Schiedsge - richt unterbreitet. Jede Streitpartei bezeichnet ein Schiedsgerichtsmitglied.
2 Die Streitparteien bezeichnen gemeinsam:
a. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts;
b. nötigenfalls weitere Schiedsgerichtsmitglieder, damit das Schiedsgericht ins - gesamt eine ungerade Mitgliederzahl aufweist.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen bezeichnet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die weiteren Schiedsge - richtsmitglieder, wenn sich die Streitparteien nicht einigen.

Art. 22 b. ergänzendes Recht

1 Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich im Übrigen nach dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969
1 )
.
1) Ausser Kraft.
5. Kündigung und Auflösung der Vereinbarung

Art. 23 Kündigung

1 Die Vereinbarungskantone können ihre Beteiligung an der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
2 Der Vereinbarungskanton haftet anteilmässig für die während seiner Beteiligung verursachten Haftungsfälle nach Art. 19 Abs. 2 dieser Vereinbarung.
3 Der austretende Vereinbarungskanton hat keinen Anspruch auf das Vermögen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht.

Art. 24 Auflösung

1 Die Vereinbarungskantone können die Vereinbarung durch übereinstimmenden Beschluss ihrer zuständigen Organe unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres auflösen.
2 Das vorhandene Vermögen wird anteilmässig den Vereinbarungskantonen übertra - gen.
3 Der Anteil des einzelnen Vereinbarungskantons bemisst sich nach dem Verhältnis des Vermögens der der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen mit Sitz im Vereinbarungskanton zum Vermögen aller ihrer Aufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klas - sischen Stiftungen.
6. Schlussbestimmungen

Art. 25 Liquiditätssicherung

1 Der Kanton St. Gallen stellt der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht zur Li - quiditätssicherung ein Kontokorrent zur Verfügung.

Art. 26 Ausstattungsbeitrag

1 Der Kanton St. Gallen leistet der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht für ihre Erstausstattung an ihrem Sitz einen Ausstattungsbeitrag von Fr. 200'000.
2 Der Beitrag wird mit Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung fällig.

Art. 27 Rechtsgültigkeit

1 Diese Vereinbarung bedarf zur ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung der verfas - sungsmässig zuständigen Organe der Vereinbarungskantone.

Art. 28 Vollzugsbeginn

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone legen gemeinsam fest
1 ) :
a. den Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung;
b. den Termin der Tätigkeitsaufnahme der Ostschweizer BVG- und Stiftungsauf - sicht.
2 Die Vereinbarungskantone stellen sicher, dass die Akten der Vorsorgeeinrichtun - gen und, soweit die Vereinbarungskantone die Oberaufsicht und die Aufsicht sowie die Funktionen als Umwandlungs- und Änderungsbehörde übertragen haben, die Akten der klassischen Stiftungen am Termin der Tätigkeitsaufnahme im Besitz der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind.
1) Vollzugsbeginn am 1. April 2007, Tätigkeitsaufnahme am 1. Januar 2008; Beitritt Kanton TG gemäss RRB Nr. 619 vom 5. Juli 2005.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 26.09.2005 01.04.2007 Erstfassung 9/2007
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