Zusatzvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Heiligen Stuhl übe... (188.131)
CH - TG

Zusatzvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Heiligen Stuhl über die Organisation des Bistums Basel

Zusatzvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Heiligen Stuhl über die Organisation des Bistums Basel vom 2. Mai 1978 (Stand 19. Juli 1978)
Art. 1
1 Die katholische Bevölkerung der Kantone Basel-Stadt und Schaffhausen wird in das Bistum Basel eingegliedert, desgleichen die katholische Bevölkerung des ganzen Kantons Basel-Landschaft.
Art. 2
1 Für die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Schaffhausen wird je ein nicht - residierender Domherr ernannt.
2 Die Ernennung des nichtresidierenden Domherrn in das Domkapitel geschieht nach dem in Art. 12 der Übereinkunft vom 26. März 1828
1 ) für den Kanton Bern vorgese - henen Verfahren. Alle diese für den Kanton Bern geltenden Verfahrensvorschriften sind auch auf die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Schaffhausen anwend - bar.
Art. 3
1 Die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Schaffhausen kommen in den Ge - nuss aller in der Übereinkunft vom 26. März 1828 den andern vertragsschliessenden Kantone gewährten Rechte und Vorteile. Sie erfüllen alle für die anderen Kantone festgelegten Pflichten und Verbindlichkeiten.
2 Jeder nichtunterzeichnende Kanton, welcher im Gebiet der kirchlichen Umschrei - bung des Bistums Basel gelegen ist, kann der durch diese Zusatzvereinbarung geän - derten Übereinkunft vom 26. März 1828 beitreten.
Art. 4
1 Der vom Bischof des Bistums nach dem Wortlaut von Art. 14 der Übereinkunft vom 26. März 1828 zu leistende Eid wird durch die folgende feierliche Erklärung er - setzt:
1) RB 188.11
«Vor den Vertretern der Kantone, die das Bistum Basel bilden, verspreche ich, wie es einem Bischof geziemt, dass ich der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die - sen Kantonen die Treue halten werde. Ich verspreche, alles in meiner Macht Stehen - de zu tun, um in meiner Diözese das gute Einvernehmen zwischen der Römisch- katholischen Kirche und dem Staat, sowie den religiösen Frieden und das Wohl des Schweizer Volkes zu fördern.»
Art. 5
1 Diese Zusatzvereinbarung bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bern ausgetauscht werden. Sie tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft
1 )
.
1) Ratifiziert am 19. Juli 1978.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 02.05.1978 19.07.1978 Erstfassung -
Markierungen
Leseansicht