Verordnung über das Naturschutzgebiet «Strickhübel», Röschenz (790.518)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Strickhübel», Röschenz

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Strickhübel», Röschenz Vom 18. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Strickhübel», Gemeinde Röschenz, durch Regie - rungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, be - steht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 416 und 417 des Grundbuchs Röschenz.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 8.35 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen von nationaler Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
b. Erhaltung und Förderung der strukturreichen Kulturlandschaft als Lebens - raum für seltene Tiere und Pflanzen;
c. Förderung von extensiv genutzten, artenreichen Wiesen sowie von Kraut - säumen und Staudenfluren, insbesondere als Lebensraum für Schmetter - linge;
d. Erhaltung und Förderung von struktur- und artenreichen Feldgehölzen, Hecken, Eichen- und Einzelbäumen sowie Kleinstrukturen wie Gebüsche, Ast- und Steinhaufen;
e. Erhaltung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrän - dern;
f. Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1236

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen ent - sprechen;
c. Umbrechen des Bodens ohne Bewilligung;
d. Umwandlung der Mähwiesen-Flächen in Dauerweiden ohne Bewilligung;
e. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
f. Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art;
g. Campieren oder Modellfliegen;
h. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
i. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
j. Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
k. Reiten, Radfahren und Biken sowie Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
l. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
m. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
n. Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Auf - wertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Besucherlen - kung sowie zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Bekämpfung von fremd - ländischen Problemarten.
4 Die Nutzung und der Unterhalt der bestehenden Feuerstelle am oberen Rand der Magerwiese sowie die Zufahrt entlang der Waldränder für die reguläre Waldbewirtschaftung bleiben gewährleistet.
5 Dokumentation archäologischer Befunde bleiben in Absprache mit der kanto - nalen Naturschutzfachstelle gewährleistet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1236
6 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle und der Grundeigentümerin vor - genommen werden.

§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftlichen Zentrum, dem Amt für Wald beider Basel und der Grund - eigentümerin für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§
17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege und Unterhalt der Landwirt - schaftsflächen wird mit Bewirtschaftungsvereinbarungen geregelt.
3 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 5 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 6 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 7 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1236
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfach - stelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1236
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung GS 37.1236 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1236
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 18.12.2012 01.01.2013 Erstfassung GS 37.1236 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1236
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