Gesetz über die Basler Herbstmesse (562.300)
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Gesetz über die Basler Herbstmesse

Herbstmesse: Gesetz Gesetz über die Basler Herbstmesse Vom 14. März 2012 (Stand 1. Januar 2014) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, in Ausformulierung der unformulierten Initiative «Zum Schutz der Basler Herbstmesse», nach Ein - sichtnahme in den Bericht und Ratschlag des Regierungsrates Nr. 07.0720.04/11.1003.01 vom 28. Juni
2011 sowie in den Bericht der Wirtschafts- und Abgabekommission 07.0720.05/11.1003.02 vom

12. Januar 2012

beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz will die Stadt Basel als Veranstaltungsort für das Kulturgut «Basler Herbstmesse» er - halten und stärken.

§ 2 Grundsätze

1 Die Basler Herbstmesse wird jährlich durchgeführt.
2 Die Basler Herbstmesse ist eine traditionelle, im regionalen und nationalen Brauchtum verankerte, frei zugängliche Veranstaltung, an der Fliegende Bauten, Spiel- und Schiessgeschäfte, Handels- und Handwerksstände, Verpflegungs- und Süsswarenstände betrieben und Waren und Lebensmittel ausser - halb von ständigen Verkaufsräumen feilgeboten werden. Sie richtet sich an die Basler Bevölkerung so - wie die Besucherinnen und Besucher der Stadt Basel als Zielpublikum.
3 Dieses Gesetz ermächtigt den Regierungsrat, in einer Verordnung die für die Durchführung der Bas - ler Herbstmesse erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
4 Das zuständige Departement macht die Basler Herbstmesse einer breiten Öffentlichkeit bekannt, führt sie auf öffentlichen Strassen und Plätzen und auf von Privatpersonen dafür zur Ver - fügung gestellten Flächen durch, berücksichtigt ihren traditionellen Charakter, sorgt dafür, dass sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und für behinderte und betagte Menschen erreichbar ist.

§ 3 Zeit und Dauer

1 Die Herbstmesse beginnt am Samstag vor dem 30. Oktober um 12.00 Uhr und endet am dritten dar - auf folgenden Sonntag; auf dem Petersplatz, der Bernoullistrasse, dem Spalengraben und dem Peters -

§ 4 Orte

1 Die Basler Herbstmesse findet in der Basler Innenstadt auf geeigneten öffentlichen Plätzen und Strassen sowie auf Flächen, die von Privaten dafür zur Verfügung gestellt werden, statt.
2 Der Regierungsrat ist berechtigt, in einer Verordnung zu bestimmen, dass bestimmte Warengattun -
1 Wer auf der Basler Herbstmesse einen Stand betreiben will, braucht dazu eine Bewilligung.
1
Herbstmesse: Gesetz
2 Der Regierungsrat regelt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raumes in einer Verordnung das Verfahren, in dem Bewilligungen erteilt und entzo - gen werden.
1 )

§ 6 Gebühren

1 Das zuständige Departement erhebt für die mit der Erteilung und dem Entzug der Bewilligung in Zu - sammenhang stehenden Verwaltungshandlungen Gebühren.
2 Der Regierungsrat regelt die Höhe der für die einzelnen Verwaltungshandlungen zu erhebenden Ge - bühren in einer Verordnung. Massgebend für die Festsetzung der Höhe der Gebühren sind die Grösse des Standes, die Dauer der Bewilligung und der Aufwand für die Verwaltungshandlungen.

§ 7 Aufsicht

1 Das zuständige Departement beaufsichtigt die Basler Herbstmesse, legt die Tages- und Nachtzeiten fest, während denen die Stände an den einzelnen Orten betrieben werden, und kann weitere Einzelhei - ten regeln.

§ 8 Rechtspflege

1 Wer von einer auf dieses Gesetz gestützten Verfügung betroffen ist, ist berechtigt, dagegen nach den Bestimmungen der §§ 41 ff. des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwal - tung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 Rekurs zu erheben. Publikation, Referendum und Wirksamkeit Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es ist den Stimmberechtigten zum definitiven Entscheid vorzulegen. Es ist, falls die unformulierte Initiative zurückgezogen wird, nochmals zu publizieren und unterliegt dann dem fakultativen Referendum. Es wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam.
2 )
1)

§ 5 Abs. 2 in der Fassung von § 51 Ziff. 4 des Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) vom 16. 10. 2013 (wirksam seit 1. 1.

2014; Geschäftsnr. 12.0204 ).
2) Wirksam seit 30. 5. 2012.
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