Übergangsverordnung betreffend den Übergang von der bisherigen Schullaufbahn zur neu... (410.150)
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Übergangsverordnung betreffend den Übergang von der bisherigen Schullaufbahn zur neuen harmonisierten Schullaufbahn

Schulharmonisierung: Übergangsverordnung Übergangsverordnung betreffend den Übergang von der bisherigen Schullaufbahn zur neuen harmonisierten Schullaufbahn (Übergangsverordnung Schulharmonisierung) Vom 31. Januar 2012 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die Übergangsgsbestimmung zur Änderung des Schulgesetzes vom 19. Mai 2010
1 ) , beschliesst:

1. Einführung der neuen Bildungsgänge

§ 1

1 Der Kanton führt die neuen Bildungsgänge so ein, dass die Schülerinnen und Schüler die folgenden Schullaufbahnen durchlaufen: Die Schülerinnen und Schüler, die Ende des Schuljahres 2011/12 eine 1. oder 2. Klasse der Weiterbildungsschule oder eine 1.–4. Klasse des Gymnasiums oder einer anderen weiterführenden Schule erfolgreich besucht haben, schliessen die Schullaufbahn nach bis - herigem Recht ab. Die Schülerinnen und Schüler, die Ende des Schuljahres 2011/12 die 4. Klasse der Pri - marschule oder eine 1.–3. Klasse der Orientierungsschule erfolgreich besucht haben und nach der Orientierungsschule ba) die WBS und die SBA, FMS, IMS, WMS oder BMS besuchen, schliessen die Schullaufbahn nach bisherigem Recht ab; bb) das Gymnasium besuchen, besuchen nach der 2. Klasse des Gymnasiums einen nor - malen vierjährigen Klassenzug (normaler Zug) oder einen beschleunigten dreijährigen Klassenzug (beschleunigter Zug) (siehe § 8
2 ) ). Die Schülerinnen und Schüler, die Ende des Schuljahres 2011/12 die 1. oder 2. Klasse des Kindergartens oder eine 1.–3. Klasse der Primarschule erfolgreich besucht haben, besu - chen die Bildungsgänge nach neuem Recht.

2. Wiederholen eines Schuljahres

§ 2 Grundsatz

1 Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 2011/12 bis 2020/21 ein Schuljahr wiederholen, wechseln in die Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler des nachfolgenden Jahrgangs, davon aus - genommen sind die Wiederholungen nach § 3 lit. l.

§ 3 Wiederholen eines Schuljahres in der letzten Schullaufbahn nach bisherigem Recht

1 Schülerinnen und Schüler, die Ende des Schuljahres 2011/12 die 4. Klasse der Primarschule besucht haben, wiederholen das Schuljahr wie folgt: die 1. Klasse der Orientierungsschule in der 5. Klasse der Primarschule des nachfolgen - die 2. Klasse der Orientierungsschule in der 6. Klasse der Primarschule des nachfolgen - den Jahrgangs;
1) SG 410.100. Anhang Ziff. 10
2)

§ 1 Abs. 1 lit. bb: Gemeint ist hier § 8 der Lernbeurteilungsverordnung Gymnasien (SG 413.810).

1
Schulharmonisierung: Übergangsverordnung die 3. Klasse der Orientierungsschule in der 1. Klasse im der Leistungsfähigkeit entspre - chenden Leistungszug der Sekundarschule des nachfolgenden Jahrgangs; die 1. Klasse des A-Zugs der WBS in der 2. Klasse im Leistungszug A der Sekundarschu - le des nachfolgenden Jahrgangs; die 1. Klasse des E-Zugs der WBS in der 2. Klasse im Leistungszug E der Sekundarschu - le des nachfolgenden Jahrgangs; die 1. Klasse des Gymnasiums in der 2. Klasse im Leistungszug P der Sekundarschule des nachfolgenden Jahrgangs; die 2. Klasse des A-Zugs der WBS in der 3. Klasse im Leistungszug A der Sekundarschu - le des nachfolgenden Jahrgangs; die 2. Klasse des E-Zugs der WBS in der 3. Klasse im Leistungszug E der Sekundarschu - le des nachfolgenden Jahrgangs; die 2. Klasse des Gymnasiums in der 3. Klasse im Leistungszug P der Sekundarschule des nachfolgenden Jahrgangs; die 1.–4. Klasse der FMS, IMS, WMS oder die BMS in der entsprechenden Klasse des nachfolgenden Jahrgangs nach neuem Recht; die 3.–6. Klasse im normalen Zug des Gymnasiums in der entsprechenden Klasse des nachfolgenden Jahrgangs nach neuem Recht; die 3.–5. Klasse im beschleunigten Zug des Gymnasiums in der entsprechenden Klasse des normalen Zugs des gleichen Jahrgangs.

§ 4 Wiederholen der normalen oder beschleunigten Züge im Gymnasium

1 Schülerinnen und Schüler, die Ende des Schuljahres 2011/12 eine 1.-3. Klasse der Orientierungs - schule erfolgreich besucht haben und im Gymnasium einen normalen oder beschleunigten Zug besu - chen, wiederholen das Schuljahr wie folgt: Schülerinnen und Schüler im normalen Zug wiederholen das Schuljahr im normalen Zug des nachfolgenden Jahrgangs; Schülerinnen und Schüler im beschleunigten Zug wiederholen das Schuljahr im beschleu - nigten Zug des nachfolgenden Jahrgangs.

§ 5 Wiederholen der Maturität des Jahres 2016

1 Schülerinnen und Schüler, die im Juni 2016 die Maturität nicht bestehen, wiederholen das Schuljahr in der 5. Klasse des beschleunigten Zugs des nachfolgenden Jahrgangs.

3. Überspringen eines Schuljahres

§ 6

1 Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 2011/12 bis 2019/20 ein Schuljahr überspringen oder während des Schuljahres in eine nächsthöhere Klasse oder Schulstufe wechseln, wechseln in die Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler des vorangehenden Jahrgangs.
2
Schulharmonisierung: Übergangsverordnung
3a. Übertritt von der Primarschule in die Sekundarschule in den Schuljahren 2015/16 und 2016/17
3 )

§ 6a Berechtigung für den Übertritt in den E-Zug

1 In den E-Zug (sowie den A-Zug) können in den Schuljahren 2015/16 und 2016/17 die Schülerinnen und Schüler übertreten, die im Zeugnis des 8. Schuljahres die folgende Voraussetzung erfüllen: Die Summe der dreifach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik und den drei - fach gezählten gerundeten Durchschnitt aus den Zeugnisnoten in den Fächern Geographie/Naturlehre und Geschichte und der eineinhalbfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Französisch und Eng - lisch und den einfach gezählten gerundeten Durchschnitt aus den Zeugnisnoten in den Fächern bildne - risches Gestalten, textiles Gestalten und technisches Gestalten und der einfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Musik und Sport ergibt mindestens den Wert 67,5 (3*D+3*M+3*GN/ Gs+1,5*F+1,5*E+BG/TexG/TechG+Mu+Sp≥ 67,5).
4 )
2 In das Zeugnis wird «Berechtigung für den Übertritt in den E-Zug und den A-Zug» eingetragen.
5 )

§ 6b Berechtigung für den Übertritt in den P-Zug

1 In den P-Zug (sowie den E-Zug und den A-Zug) können in den Schuljahren 2015/16 und 2016/17 die Schülerinnen und Schüler übertreten, die im Zeugnis des 8. Schuljahres die folgende Voraussetzung erfüllen: Die Summe der dreifach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik und den dreifach gezählten gerundeten Durchschnitt aus den Zeugnisnoten in den Fächern Geogra - phie/Naturlehre und Geschichte und - zösisch und Englisch und den einfach gezählten gerundeten Durchschnitt aus den Zeugnisnoten in den Fächern bildnerisches Gestalten, textiles Gestalten und technisches Gestalten und der einfach gezähl - ten Zeugnisnoten in den Fächern Musik und Sport ergibt mindestens den Wert 78,75 (3*D+3*M+3*GN/Gs+1,5*F+1,5*E+BG/TexG/TechG+Mu+Sp≥ 78,75).
6 )
2 In das Zeugnis wird «Berechtigung für den Übertritt in den P-, den E- und den A-Zug» eingetragen.
7 )
3b. Übertritt von der Übergangs- in die Regelklassen der Gymnasien im Schuljahr
2018/19
8 )

§ 6c

9 )
1 Für die Aufnahme in die 1. Klassen der Gymnasien des Schuljahres 2018/19 muss am Ende der Übergangsklasse ein Notendurchschnitt von mindestens 4 in den Fächern Deutsch, Französisch, Eng - lisch und Mathematik erreicht werden. Dabei darf die Summe der ungenügenden Punkte nicht mehr als 1,5 betragen. Als ungenügender Punkt wird die Differenz zwischen einer ungenügenden Note und der Note 4 verstanden.
2 Die Übergangsklasse kann nicht wiederholt werden.

4. Änderung anderer Erlasse

§ 7

1 Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert: ) Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Gymnasien (Aufnahmeverordnung Gymnasien) vom 9. Dezember 2003 )
3) Fassung vom 30. August 2016, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 03.09.2016)
4)

§ 6a Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 16. 12. 2014 (wirksam seit 21. 12. 2014).

5)

§ 6a Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 9. 4. 2013 (wirksam seit 14. 4. 2013).

6)

§ 6b Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 16. 12. 2014 (wirksam seit 21. 12. 2014).

§ 6b Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 9. 4. 2013 (wirksam seit 14. 4. 2013).

8) Eingefügt am 30. August 2016, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 03.09.2016)
9) Eingefügt am 30. August 2016, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 03.09.2016)
10)

§ 7: Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.

11) SG 413.800.
3
Schulharmonisierung: Übergangsverordnung Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen sowie die Lernberichte an den Gymnasien Basel-Stadt (Lernbeurteilungsverordnung Gymnasien) vom 23. Januar
1996 ) :

5. Schlussbestimmung

¹ Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirskam.
13 ) ² Die Änderung der Aufnahmeverordnung Gymnasien wird am 1. Januar 2014 wirksam. ³ Die Änderung der Lernbeurteilungsverordnung Gymnasien wird auf Beginn des Schuljahres 2013/14 am 12. August 2013 wirksam. Für Schülerinnen und Schüler, die die Maturität in regulärer Schulzeit bis zum Jahr 2016 erreichen können, gilt die bisherige Regelung.
12) SG 413.810.
13) Wirksam seit 5. 2. 2012.
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