Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (620.100)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (EGzWPEG) Vom 7. Dezember 2016 (Stand 1. Mai 2017) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf das Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe 2 ) und auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung
3 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 9. August 2016
4 ) , beschliesst:

Art. 1 Amt für Militär und Zivilschutz

1 Das Amt für Militär und Zivilschutz (Amt) ist zuständig für: a) die Veranlagung und den Einzug der Ersatzabgabe; b) die Beurteilung von Gesuchen um Befreiung, Ermässigung, Erlass und Stun - dung der Ersatzabgabe; c) die Rückerstattung der Ersatzabgabe bei Dienstnachholung; d) die Beurteilung von Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen und gegen Verfügungen über die Befreiung von der Ersatzabgabe, die Ermässigung so - wie die Rückerstattung der Ersatzabgabe bei Dienstnachholung; e) den Erlass einer Verfügung zur Sicherstellung der Ersatzabgabe; f) die Führung eines Registers über alle im Kanton militärisch und zivildienst - lich angemeldeten und landesabwesenden Ersatzpflichtigen; g) die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Bundesge - setz bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Verhängung einer Frei - heitsstrafe; h) die Antragstellung für den Erlass einer Schriftensperre; i) die Verlängerung der Zahlungsfrist für die Ersatzabgabe und die Bewilligung von Ratenzahlungen.
1) GRP 2016/2017, 481
2) SR 661
3) BR 110.100
4) Seite 407

Art. 2 Verfahrensvorschriften

1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, gelangen die Verfahrensvor - schriften des kantonalen Steuergesetzes zur Anwendung.

Art. 3 Verwaltungsgericht

1 Das Verwaltungsgericht ist zuständig für: a) die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Amtes; b) die Beurteilung von Beschwerden gegen Erlass- und Stundungsentscheide des Amtes; c) die Beurteilung von Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen des Amtes; d) den Erlass einer Schriftensperre.
2 Das Gesuch um Erlass einer Schriftensperre wird im einzelrichterlichen Verfahren behandelt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.12.2016 01.05.2017 Erlass Erstfassung 2017-019
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 07.12.2016 01.05.2017 Erstfassung 2017-019
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