Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (620.100)
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (620.100)
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (EGzWPEG) Vom 7. Dezember 2016 (Stand 1. Mai 2017) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf das Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe 2 ) und auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung
3 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 9. August 2016
4 ) , beschliesst:
Art. 1 Amt für Militär und Zivilschutz
1 Das Amt für Militär und Zivilschutz (Amt) ist zuständig für: a) die Veranlagung und den Einzug der Ersatzabgabe; b) die Beurteilung von Gesuchen um Befreiung, Ermässigung, Erlass und Stun - dung der Ersatzabgabe; c) die Rückerstattung der Ersatzabgabe bei Dienstnachholung; d) die Beurteilung von Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen und gegen Verfügungen über die Befreiung von der Ersatzabgabe, die Ermässigung so - wie die Rückerstattung der Ersatzabgabe bei Dienstnachholung; e) den Erlass einer Verfügung zur Sicherstellung der Ersatzabgabe; f) die Führung eines Registers über alle im Kanton militärisch und zivildienst - lich angemeldeten und landesabwesenden Ersatzpflichtigen; g) die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Bundesge - setz bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Verhängung einer Frei - heitsstrafe; h) die Antragstellung für den Erlass einer Schriftensperre; i) die Verlängerung der Zahlungsfrist für die Ersatzabgabe und die Bewilligung von Ratenzahlungen.
1) GRP 2016/2017, 481
2) SR 661
3) BR 110.100
4) Seite 407
Art. 2 Verfahrensvorschriften
1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, gelangen die Verfahrensvor - schriften des kantonalen Steuergesetzes zur Anwendung.
Art. 3 Verwaltungsgericht
1 Das Verwaltungsgericht ist zuständig für: a) die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Amtes; b) die Beurteilung von Beschwerden gegen Erlass- und Stundungsentscheide des Amtes; c) die Beurteilung von Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen des Amtes; d) den Erlass einer Schriftensperre.
2 Das Gesuch um Erlass einer Schriftensperre wird im einzelrichterlichen Verfahren behandelt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.12.2016 01.05.2017 Erlass Erstfassung 2017-019
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 07.12.2016 01.05.2017 Erstfassung 2017-019