Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (822.9)
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Gesetz über die öffentlichen Ruhetage

Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz, RTG) vom 11. Mai 1989 (Stand 1. Januar 2003)

§ 1 Öffentliche Ruhetage

1 Öffentliche Ruhetage sind:
1. die Sonntage;
2. Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weih - nachtstag und 26. Dezember;
3. 1. Mai und 1. August.

§ 2 * Feiertage nach Bundesrecht

1 Die Ruhetage gemäss § 1 Ziff. 2 sind Feiertage im Sinn von Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom
13. März 1964 (Arbeitsgesetz)
1 ) sowie Art. 19 des Bundesgesetzes über die obligato - rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversi - cherungsgesetz) vom 25. Juni 1982
2 )
.

§ 3 Arbeitsgesetzgebung als kantonales Recht

1 Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe an den Ruhetagen gemäss § 1 Ziff. 3 werden die Bestimmungen der Arbeitsgesetzgebung betreffend das Verbot der Sonn - tagsarbeit als kantonales Recht angewendet.
2 Ausgenommen sind die Bestimmungen über Ersatzruhe, Lohnzuschläge und Arbeitsschluss am Vorabend.
3 Einer Bewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern bedarf es nur, sofern nicht eine Bewilligung zur Sonntagsarbeit im Sinne des Arbeitsgesetzes vorliegt. Die Bewilligung wird vom kantonalen Industrie- und Gewerbeinspektorat erteilt.

§ 4 Öffentliche Verwaltungen, Schulen

1 Öffentliche Verwaltungen und Schulen bleiben an Ruhetagen geschlossen.
1) SR 822.11
2) Jetzt Art. 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0 )

§ 5 Unzulässige Tätigkeiten

1 Arbeiten, Betätigungen oder Veranstaltungen, die durch Lärm oder auf andere Weise die dem jeweiligen Ruhetag angemessene Ruhe ernstlich stören, sind mit Ausnahme der bewilligten Sonntagsverkäufe verboten. *
2 Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag sowie am Weihnachtstag sind insbesondere verboten: *
1. Öffentliche Filmvorführungen, Schaustellungen und Theateraufführungen;
2. öffentliche Versammlungen, Umzüge und Konzerte nicht-religiöser Art;
3. Schiessübungen und Sportveranstaltungen jeder Art.

§ 6 Ausnahmen

1 Alle lebensnotwendigen Verrichtungen sowie solche, deren Unterlassung unver - meidlich zu unzumutbaren Schäden führen würde, sind gestattet, auch wenn sie die angemessene Ruhe stören.
2 Veranstaltungen, die dem Charakter der Ruhetage gemäss § 5 Abs. 2 Rechnung tra - gen, können durch die Gemeinde bewilligt werden. Für den Verkauf von Waren ist das Gesetz über die Ladenöffnungszeiten
1 ) massgebend. *

§ 7 Verwarnung, Strafen

1 Wer Vorschriften dieses Gesetzes verletzt, wird verwarnt oder mit Haft oder Busse bestraft.

§ 8 ...

2 )

§ 9 ...

3 )

§ 10 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft
4 )
.
1) RB 554.11
2) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1989, Seiten 828 und 829.
3) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1989, Seiten 828 und 829.
4) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1990.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 11.05.1989 01.01.1990 Erstfassung ABl. 21/1989 ABl. 44/1989

§ 2 30.09.1996 01.01.1997 geändert 40/1996 10/1997

§ 5 Abs. 1 27.02.2002 01.01.2003 geändert 10/2002 45/2002

§ 5 Abs. 2 18.03.1998 01.01.1999 geändert 10/2002 45/2002

§ 6 Abs. 2 27.02.2002 01.01.2003 geändert 10/2002 45/2002

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