Verordnung über den Leitungskataster (217.340)
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Verordnung über den Leitungskataster

Verordnung über den Leitungskataster (KVLK) Vom 17. Mai 2016 (Stand 1. Juni 2016) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) sowie Art. 39 des kantonalen Geoinformationsgesetzes 2 ) von der Regierung erlassen am 17. Mai 2016
1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Führung der kommunalen Leitungskataster und der kantonalen Übersicht dazu sowie die Nutzung der entsprechenden Daten.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Der Leitungskataster umfasst sämtliche unterirdischen und oberirdischen Leitun - gen und zugehörigen Anlagen im Gebiet des Kantons.
2 Ausgenommen hiervon sind: a) landwirtschaftliche Drainageleitungen; b) Leitungen und Anlagen untergeordneter Bedeutung.
3 Leitungen in Bahntrassees sowie geschlossene Leitungssysteme, welche sich aus - schliesslich auf einem bestimmten Areal (zum Beispiel Gewerbe-, Industrie- oder Sportareal) befinden, müssen nicht in den Leitungskataster aufgenommen werden. Leitungen, welche das Trassee oder das Areal queren, sind jedoch in jedem Fall in den Leitungskataster aufzunehmen.
1) BR 110.100
2) BR 217.300
2. Organisation und Zuständigkeiten

Art. 3 Amt

1 Dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (Amt) obliegt die Aufsicht über die kommunalen Leitungskataster.
2 Das Amt: a) ist zuständig für den Erlass von Weisungen; b) nimmt die aktuellen Geodaten der Werke für den Leitungskataster entgegen, sofern deren Leitungen und Anlagen in mehr als einer Gemeinde liegen, und stellt diese gemeindeweise den jeweiligen Datenverwaltungsstellen zur Verfü - gung; c) stellt einen Checkservice zur Verfügung und kann weitere Werkzeuge zur Qualitäts- und Datensicherung, für den Datenaustausch sowie zur Archivie - rung bereitstellen; und d) sorgt für eine angemessene Publikation der von den Gemeinden bezeichneten Datenverwaltungsstellen.

Art. 4 Gemeinden

1 Die Gemeinden bestimmen eine geeignete Datenverwaltungsstelle und melden die - se dem Amt.
2 Die Gemeinden haben im Rahmen von Baubewilligungen und Projektgenehmigun - gen die Bauherrschaft anzuweisen, das Offenlegen, die Erstellung oder die Verände - rung von unterirdischen Leitungen und Anlagen den Werkeigentümern zu melden.

Art. 5 Datenverwaltungsstelle

1 Die Datenverwaltungsstelle hat folgende Aufgaben: a) die Entgegennahme, die Qualitätsprüfung und die Zusammenführung der ak - tuellen Geodaten der Werke für den Leitungskataster; b) die Verwaltung, die Sicherung und die Archivierung der Geobasisdaten des Leitungskatasters; c) die Abgabe der Geobasisdaten aus dem Leitungskataster und daraus abgeleite - ter Produkte; d) die Weitergabe der Geobasisdaten des Leitungskatasters via Checkservice an das Amt nach jeder Aktualisierung.
2 Sie kann den Leitungskataster den Berechtigten über webbasierte Such-, Darstel - lungs- und Downloaddienste gemäss den Weisungen des Amts zugänglich machen.
3 Im Rahmen der Datenabgabe informiert die Datenverwaltungsstelle über die Her - kunft und Aktualität der Daten und gibt die Nutzungsbedingungen sowie den Haf - tungsausschluss bekannt.

Art. 6 Werkeigentümer

1 Die Werkeigentümer sind vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen frei in der Erhebung, Nachführung und Verwaltung ihrer Werkinformationen.
2 Sie übermitteln den Datenverwaltungsstellen die aktuellen Geodaten des Werks für den Leitungskataster. Sofern ihre Leitungen und Anlagen in mehr als einer Gemein - de liegen, kann die Datenübermittlung an das Amt erfolgen.
3 Die Übermittlung der Geodaten von den Werken hat via Checkservice des Amts mindestens jährlich zu erfolgen.
4 Die Werkeigentümer haben ihre offengelegten, noch nicht eingemessenen oder neu erstellten Leitungen im offenen Graben einzumessen oder einmessen zu lassen.

Art. 7 Weisungen

1 Die Weisungen richten sich nach den geltenden Normen und Richtlinien der Bran - chenverbände.
2 Beim Erlass von Weisungen sind die kantonalen Fachstellen, die Gemeinden und die überkommunalen Werke anzuhören.
3. Technische Anforderungen

Art. 8 Grundlagen des Leitungskatasters

1 Die aktuellen Daten der amtlichen Vermessung bilden die Georeferenzdaten des Leitungskatasters.
2 Für die Führung der Leitungskataster gelten grundsätzlich die Norm SIA 405 und deren Merkblätter.

Art. 9 Form des Leitungskatasters

1 Im Objektkatalog für den Leitungskataster werden in seiner jeweils gültigen Fas - sung Inhalt und Struktur der Geobasisdaten des Leitungskatasters als Untermenge der Werkinformationen verbindlich festgelegt.
2 Das Geodatenmodell für den Leitungskataster beschreibt in seiner jeweils gültigen Fassung den Inhalt gemäss Objektkatalog und die Datenstruktur in der normierten Datenbeschreibungssprache INTERLIS.
3 Das Darstellungsmodell für den Leitungskataster legt in seiner jeweils gültigen Fassung die grafische Darstellung des Leitungskatasters fest.

Art. 10 Inhalt des Leitungskatasters

1 Der Leitungskataster gibt Auskunft über Leitungen und Anlagen mit ihren Objek - ten und Attributen. Vorbehalten bleiben die genauen Informationen durch den jewei - ligen Werkeigentümer.
2 Der Leitungskataster enthält insbesondere die Leitungen mit ihren ober- und unter - irdischen baulichen Anlagen der folgenden Medien: a) Abwasser; b) Elektrizität; c) Fernwärme; d) Gas; e) Kommunikation; f) Wasser; g) weitere Medien.
3 Leitungen sind bis zum Hausanschluss beziehungsweise Einspeisepunkt Bestand - teil des Leitungskatasters.

Art. 11 Vereinfachte Verfahren

1 Das Amt kann für die Erhebung der Geobasisdaten für den Leitungskataster bei be - stehenden Leitungen und Anlagen vereinfachte Verfahren festlegen.
4. Zugang und Nutzung

Art. 12 Berechtigung

1 Die Geobasisdaten des Leitungskatasters sind nur beschränkt öffentlich zugänglich (Zugangsberechtigungsstufe B gemäss der Verordnung über Geoinformation
1 ) ).
2 Der Zugang wird gewährt: a) den innerhalb einer Gemeinde am Leitungskataster beteiligten Werkeigentü - mern; b) den kantonalen, kommunalen und eidgenössischen Verwaltungseinheiten, so - fern die Daten des Leitungskatasters für die Erfüllung der gesetzlichen Aufga - ben gebraucht werden; c) Dritten, wenn sie im Auftrag des Kantons oder der Gemeinde handeln oder ein berechtigtes Interesse nachweisen können.

Art. 13 Datenabgabe

1 Die Datenabgabe erfolgt durch die Datenverwaltungsstellen.
2 Die Daten müssen mindestens in INTERLIS und im DXF-Format verfügbar sein.
3 Bei der Abgabe von Geobasisdaten aus dem Leitungskataster und daraus abgeleite - ter Produkte ist dem Empfänger das Datenaustauschprotokoll zu übermitteln.
1) SR 510.620

Art. 14 Kantonale Übersicht

1 Das Amt erzeugt aus den Geobasisdaten des Leitungskatasters eine digitale Über - sicht für verwaltungsinterne Zwecke und für überkommunale Werkeigentümer, de - ren Anlagen ebenfalls im Leitungskataster des Kantons Graubünden aufgenommen worden sind.
5. Gebühren und Kosten

Art. 15 Gebühren

1 Die Datenverwaltungsstellen können Gebühren für den Zugang zum Leitungska - taster nach der Gebührenverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz 1 ) erhe - ben.

Art. 16 Kostentragung

1 Die Kosten, welche durch die Erfüllung der Aufgaben der Datenverwaltungsstelle gemäss Artikel 5 verursacht werden, haben die Gemeinden zu tragen.
2 Die Kosten für die Erhebung, die Nachführung, die Verwaltung und die Übermitt - lung der Geodaten des Werks für den Leitungskataster gehen zulasten des jeweiligen Werkeigentümers.
3 Der Bezug der Referenzdaten aus der amtlichen Vermessung erfolgt über die kantonale Datendrehscheibe und ist unentgeltlich.

Art. 17 Mitwirkung interessierter Kreise

1 Eine Änderung der Weisungen erfolgt unter der Federführung des Kantons. Die Kosten für eine allfällige Mitwirkung interessierter Kreise gehen zu deren Lasten.

Art. 18 Datenaustausch

1 Der Datenaustausch zwischen den Werkeigentümern, der Datenverwaltungsstelle und dem Amt ist unentgeltlich. Darunter fallen auch die Nutzung der Prüfwerkzeuge für die automatisierte Qualitätskontrolle und die Nutzung von Geodiensten.
2 Die Werkeigentümer haben kostenlos Zugang zu den Leitungskataster-Daten be - züglich der übrigen Werke in denjenigen Gemeinden, in denen sie selbst Anlagen und Leitungen besitzen, welche im Leitungskataster aufgenommen sind.
1) BR 217.330
6. Schlussbestimmungen

Art. 19 Einführung des Leitungskatasters

1 Die Gemeinden melden dem Amt die von ihr bezeichnete Datenverwaltungsstelle bis spätestens 31. Dezember 2018.
2 Die Werkeigentümer haben spätestens ab 1. Januar 2025 die erforderlichen Daten zur Führung des Leitungskatasters gemäss dieser Verordnung der Datenverwaltungs - stelle oder dem Amt zu übermitteln.
3 Die Datenverwaltungsstellen haben spätestens ab 1. Januar 2025 den Leitungska - taster gemäss dieser Verordnung zu führen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.05.2016 01.06.2016 Erlass Erstfassung 2016-008
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 17.05.2016 01.06.2016 Erstfassung 2016-008
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