Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schlossberg», Burg
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schlossberg», Burg Vom 20. November 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:
§ 1 Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Schlossberg», Gemeinde Burg, durch Regierungs - ratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der ge - schützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 45, 217 und 292 des Grundbuchs Burg.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 5.58 ha.
§ 2 Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Förderung und Erhaltung von extensiv gepflegten und lichten Wäldern mit einem hohen Totholzanteil als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
b. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie Alt- und Totholz bewohnende Arten;
c. Erhaltung und Förderung der unberührten Felsstandorte mit ihren charak - teristischen Lebensgemeinschaften;
d. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
e. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;
f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1122
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Perso - nen;
d. Campieren;
e. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
f. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
g. Klettern und Bouldern ausserhalb des erlaubten Gebiets;
h. Radfahren, Biken und Reiten;
i. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
j. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
k. Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besu - cherlenkung sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.
4 Nutzung und Unterhalt der bestehenden Wege, Betrieb und Unterhalt des be - stehenden Bienenhauses im bisherigen Rahmen durch den Grundeigentümer sowie die Rechte der Grundeigentümers bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
5 Das Bouldern bleibt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko an dem im Kletterführer Basler Jura «Fluebible» von 1997 als «Schlossgrotte» bezeichne - ten Standort im bisherigen Umfang weiterhin gewährleistet.
6 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amtes für Wald und des Grundeigentümers vorgenommen werden.
7 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde bleiben in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1122
§ 4 Bewilligungen
1 Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Be - willigungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Be - willigungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestim - mungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig.
§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und des Grundeigentümers für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom
20.November 1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Das Nutz- und Schutzkonzept vom 29. Mai 2012 für die Wald-Naturschutzge - biete «Schlossberg, Blüttenenchöpfli, Chaselboden», Gemeinde Burg, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, bildet die Grundlage für Nutzung, Pfle - ge und Unterhalt des geschützten Gebiets.
4 Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit dem Grundeigentümer zu überprüfen und bei Bedarf in gegen - seitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu ent - richten. Für die im Nutz- und Schutzkonzept festgelegten Teilflächen mit Nut - zungsverzicht (Altholzinseln) gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.
§ 6 Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1122
3 Gemeinde, Kanton und Grundeigentümer können nicht haftbar gemacht wer - den für Unfälle durch Klettern oder bei geologischen Sammelaktivitäten sowie für Schäden, welche durch diese Tätigkeiten verursacht werden.
§ 7 Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 8 Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er - laubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.
§ 9 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1122
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.11.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung GS 37.1122 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1122
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 20.11.2012 01.01.2013 Erstfassung GS 37.1122 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1122
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