Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden (562.400)
Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden (562.400)
Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden
Reisendengewerbe: Verordnung Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden Vom 11. Januar 2011 (Stand 16. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisen - den
1 2 ) und § 10 des Gesetzes über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG) vom 29. Juni 2005
3 ) , beschliesst:
§ 1 Vollzug des Bundesgesetzes
1 Das Präsidialdepartement vollzieht das Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Rei - senden.
2 Auf Gesuch erteilt die Fachstelle Messen und Märkte der Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing des Präsidialdepartementes als Bewilligungsbehörde die in Art. 2 Abs. 1 lit. a bis c des Bundesgesetzes vorgesehenen Bewilligungen.
§ 2 Zeitliche Beschränkung
1 Das Anbieten von Waren und Dienstleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes ist untersagt zwischen 18.30 und 08.00 Uhr; die Fachstelle Messen und Märkte kann nach Rückspra - che mit der Kantonspolizei für besondere Anlässe Ausnahmen bewilligen, sowie an öffentlichen Ruhetagen; vorbehalten bleiben die im Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und Ladenöffnung vorgesehenen Ausnahmen.
§ 3 Örtliche Beschränkung
1 Das Anbieten von Waren und Dienstleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes ist untersagt in den Gebäuden der öffentlichen Verwaltung sowie in privaten Liegenschaften, sofern dies durch Aufschrift oder auf andere Weise kundgetan wird. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
4 )
1) SR .
2) SR .
3) SG 811.100 .
4) Wirksam seit 16. 1. 2011.
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