Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden
Reisendengewerbe: Verordnung Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden Vom 11. Januar 2011 (Stand 16. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisen - den
1 2 ) und § 10 des Gesetzes über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG) vom 29. Juni 2005
3 ) , beschliesst:
§ 1 Vollzug des Bundesgesetzes
1 Das Präsidialdepartement vollzieht das Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Rei - senden.
2 Auf Gesuch erteilt die Fachstelle Messen und Märkte der Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing des Präsidialdepartementes als Bewilligungsbehörde die in Art. 2 Abs. 1 lit. a bis c des Bundesgesetzes vorgesehenen Bewilligungen.
§ 2 Zeitliche Beschränkung
1 Das Anbieten von Waren und Dienstleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes ist untersagt zwischen 18.30 und 08.00 Uhr; die Fachstelle Messen und Märkte kann nach Rückspra - che mit der Kantonspolizei für besondere Anlässe Ausnahmen bewilligen, sowie an öffentlichen Ruhetagen; vorbehalten bleiben die im Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und Ladenöffnung vorgesehenen Ausnahmen.
§ 3 Örtliche Beschränkung
1 Das Anbieten von Waren und Dienstleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes ist untersagt in den Gebäuden der öffentlichen Verwaltung sowie in privaten Liegenschaften, sofern dies durch Aufschrift oder auf andere Weise kundgetan wird. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
4 )
1) SR .
2) SR .
3) SG 811.100 .
4) Wirksam seit 16. 1. 2011.
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