Reglement der Familienausgleichskasse des Kantons Thurgau
Reglement der Familienausgleichskasse des Kantons Thurgau vom 5. Juni 1961 (Stand 1. Juni 2014)
§ 1 Bezeichnung der Kasse
1 Die kantonale Familienausgleichskasse gemäss § 9 des Gesetzes über die Ausrich - tung von Kinderzulagen vom 12. März 1960 erhält die Bezeichnung «Familienaus - gleichskasse des Kantons Thurgau».
§ 2 Geschäftsführung
1 Die Geschäftsordnung der Familienausgleichskasse des Kantons Thurgau (im fol - genden «Kasse» genannt) wird auf Grund von Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946
1 ) der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Thurgau übertragen.
2 Die Kasse nimmt ihre Tätigkeit am 1. Juli 1961 auf. Sie hat ihre Verwaltungskos - ten der AHV-Ausgleichskasse zu vergüten.
3 Sie kann zwecks Vereinfachung des Abrechnungs- und Zahlungsverkehrs mit den AHV-Verbandsausgleichskassen Vereinbarungen treffen. *
§ 3 Aufsicht
1 Das Departement für Finanzen und Soziales führt die unmittelbare Aufsicht über die Organisation und Geschäftsführung der Kasse. Es unterbreitet dem Regierungs - rat als oberste Aufsichtsbehörde Antrag über: *
1. die Festsetzung der Beiträge der Arbeitgeber;
2. die Festsetzung der Höhe der Zulagen;
3. die Höhe der Vergütung an die AHV-Ausgleichskasse für die entstandenen Verwaltungskosten;
4. die Vergütung an die Munizipalgemeinden
2 ) für die Führung der Zweigstellen;
5. die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung.
§ 4 Kassenorgane
1 Organe der Kasse sind:
1. der Kassenleiter und sein Stellvertreter;
1) SR 831.10
2) Jetzt Politische Gemeinden.
2. die Gemeindezweigstellen.
§ 4a * Rechtliche Stellung des Personals
1 Die Anstellungsverhältnisse des Kassenleiters und des übrigen Personals richten sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen für das Staatspersonal.
2 Für die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindezweigstellen ist das Recht der entsprechenden Gemeinde massgebend.
§ 5 Kassenleiter
1 Der Kassenleiter ist das geschäftsführende Organ der Kasse. Ihm obliegen insbe - sondere folgende Aufgaben:
1. Vertretung der Kasse nach aussen;
2. Organisation und Verantwortung für eine rationelle, den gesetzlichen Vor - schriften entsprechende Verwaltung;
3. Erlass und Vollzug der erforderlichen Verfügungen;
4. Bezeichnung der zu kontrollierenden Kassenmitglieder;
5. Berichterstattung an den Regierungsrat über jedes Geschäftsjahr und Vorlage der auf den 31. Januar abzuschliessenden Jahresrechnung;
6. Erlass der notwendigen Weisungen an die Gemeindezweigstellen und Über - wachung ihrer Tätigkeit;
7. Anzeige strafbarer Handlungen gemäss § 17 des Gesetzes über die Ausrich - tung von Kinderzulagen;
8. * Führung des Sekretariats der Aufsichtskommission.
§ 6 Zweigstellen
1 Als Gemeindezweigstellen der Kasse werden die AHV-Gemeindezweigstellen be - zeichnet.
2 Die Gemeindezweigstellen haben nach den Weisungen der Kassenleitung bei der Erfüllung der Aufgaben der Kasse mitzuwirken. Insbesondere obliegt ihnen:
1. die Erfassung aller Arbeitgeber in der Gemeinde, Führung des Mitgliederre - gisters und laufende Meldung aller Mutationen;
2. die Auskunfterteilung an Arbeitgeber und Arbeitnehmer in bezug auf das Ab - rechnungswesen und die Zulagenberechtigung;
3. die Besorgung des Abrechnungs- und Zahlungsverkehrs mit den Mitgliedern nach den Weisungen der Kassenverwaltung;
4. die periodische Abrechnung mit der Kassenleitung nach deren Weisungen;
5. die Abgabe von Formularen an die Kassenmitglieder und Mitwirkung bei de - ren Ausfüllung;
6. die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung der für die Anmeldung nöti - gen Formulare;
7. die Entgegennahme und Prüfung von Eingaben und Mitteilungen sowie deren Weiterleitung an die Kasse samt einer Stellungnahme.
§ 7 Kosten der Zweigstellen
1 Die Kosten der Gemeindezweigstellen sind von den Munizipalgemeinden
1 ) zu tra - gen. Die Kasse leistet ihnen einen Verwaltungskostenbeitrag, dessen Höhe vom Re - gierungsrat festgesetzt wird.
§ 8 Revision
1 Die Revision der Kasse und der Zweigstellen erfolgt durch die AHV-Revisionsor - gane.
§ 9 Geltendmachung der Zulage
1 Der Anspruch auf Kinderzulagen ist mit einem ausgefüllten Meldeformular beim Arbeitgeber zuhanden der zuständigen Gemeindezweigstelle geltend zu machen.
§ 10 Verfügung
1 Über die Zusprechung oder Aberkennung der Kinderzulagen erlässt der Kassenlei - ter eine schriftliche Verfügung, die dem Gesuchsteller, dem Arbeitgeber und der Gemeindezweigstelle zugestellt wird.
§ 11 Auszahlung
1 Die Auszahlung der Kinderzulagen direkt an den Zulagenberechtigten gemäss § 8 Abs. 3 der Vollzugsverordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Aus - richtung von Kinderzulagen vom 5. April 1961 erfolgt nur auf Grund einer Beschei - nigung des Arbeitgebers über die Dauer der Beschäftigung. Der Arbeitnehmer hat die Bescheinigung selber zu beschaffen und der Kasse einzureichen.
§ 12 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1961 in Kraft
2 )
1) Jetzt Politische Gemeinden.
2) Vom RR erlassen.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 05.06.1961 01.07.1961 Erstfassung ABl. 23/1961
§ 2 Abs. 3 16.12.1986 01.01.1987 eingefügt 50/1986
§ 3 Abs. 1 29.04.2014 01.06.2014 geändert 19/2014
§ 4a 09.12.2003 01.06.2004 eingefügt 50/2003
§ 5 Abs. 1, 8. 16.12.1986 01.01.1987 eingefügt 50/1986
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