Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Re... (173.31)
CH - TG

Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission

Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission vom 14. November 2012 (Stand 1. Januar 2013)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt Organisation und Geschäftsgang der
1. Steuerrekurskommission;
2. Rekurskommission für die Gebäudeversicherung;
3. Rekurskommission für Strassenverkehrssachen;
4. Rekurskommission für Landwirtschaftssachen;
5. Personalrekurskommission;
6. Enteignungskommission.

§ 2 Aufsicht

1 Das Verwaltungsgericht beaufsichtigt die Geschäftsführung der in § 1 genannten Kommissionen.

§ 3 Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung ist insoweit anwendbar, als nicht das kantonale oder das Bun - desrecht besondere Bestimmungen enthalten.
2. Organisation

§ 4 Kollegialbehörde

1 Die Kommissionen sind zuständig für
1. die Wahl des Vizepräsidiums und der Gerichtsschreiberinnen und Gerichts - schreiber;
2. Entscheide in den vom Gesetz festgelegten Angelegenheiten.
2 Das Präsidium kann der Kommission weitere Geschäfte vorlegen.

§ 5 Präsidium

1 Das Präsidium vertritt die Kommission nach aussen.
2 Es wählt und beaufsichtigt das Kanzleipersonal.

§ 6 Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber

1 In der Regel leitet die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber die Kanzlei, führt die Protokolle und redigiert die Entscheide.
2 Sie oder er kann vom Präsidium zur weiteren Mitarbeit beigezogen werden.
3. Geschäftsgang

§ 7 Besetzung

1 Die Kommissionen entscheiden in der Regel in Dreierbesetzung.
2 In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung entscheiden die Kommissionen auf An - ordnung des Präsidiums in Fünferbesetzung.

§ 8 Verfahrensleitung

1 Das Präsidium leitet das Verfahren und trifft die notwendigen verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen.
2 Es kann die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied als Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter bestimmen.

§ 9 Referentin oder Referent

1 Das Präsidium kann ein Mitglied als Referentin oder Referenten bestimmen.
2 Die Referentin oder der Referent stellt einen schriftlich begründeten Antrag für all - fällige weitere Beweiserhebungen und die Erledigung des Geschäftes.

§ 10 Verständigung, Vergleich

1 Das Präsidium, die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann den Par - teien Vorschläge für eine gütliche Verständigung oder einen Vergleich unterbreiten.

§ 11 Ermittlung des Sachverhalts

1 Über die Befragung von Beteiligten, Auskunftspersonen, Zeuginnen und Zeugen oder über Augenscheine wird ein Protokoll erstellt.

§ 12 Parteiverhandlung

1 Eine öffentliche Parteiverhandlung findet nur auf Begehren einer Partei statt und nur insoweit, als es sich um zivile Ansprüche und Verpflichtungen oder um die Stichhaltigkeit der gegen sie erhobenen strafrechtlichen Anklage im Sinne von

Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfrei -

heiten vom 4. November 1950
1 ) handelt.
2 Das Präsidium, die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann einen Augenschein oder eine mündliche Verhandlung anordnen.
3 Es wird ein Protokoll erstellt.
4 Die Beratung ist nicht öffentlich.

§ 13 Beschlussfassung

1 Die Kommission fällt ihre Entscheide aufgrund einer mündlichen Beratung in einer Sitzung oder im Zirkulationsverfahren.
2 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme mit dem Recht, Anträge zu stellen.

§ 14 Sitzung

1 Das Präsidium bestimmt den Sitzungstermin und lässt die Akten bei den Mitglie - dern zirkulieren.
2 Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen oder muss es in den Ausstand treten, hat es dies dem Präsidium begründet und rechtzeitig mitzuteilen.
3 Das Präsidium bietet Ersatzmitglieder auf.

§ 15 Redaktion

1 Die Redaktion der Entscheide obliegt in der Regel der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber und erfolgt aufgrund der Beratung.
2 Die vorsitzende Richterin oder der vorsitzende Richter prüft den Entscheidentwurf.
3 Die Kommission kann sich die Genehmigung vorbehalten.

§ 16 Unterzeichnung

1 Die Entscheide der Kollegialbehörde sind von der Vorsitzenden oder dem Vorsit - zenden und der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.
1) SR 0.101

§ 17 Abschreibung

1 Die Abschreibung am Protokoll nach § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
2 ) erfolgt durch selbständigen Präsidialentscheid.

§ 18 Geschäftskontrolle

1 Die Kommissionen führen eine Eingangskontrolle in chronologischer Reihenfolge mit Angabe der am Verfahren Beteiligten, der Erledigung, der Kosten und des Erle - digungsdatums.

§ 19 Aktenverzeichnis und Protokoll

1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber führt ein Aktenverzeichnis, in das alle Eingaben und anderen Akten in der Reihenfolge ihres Ein- und Ausganges eingetragen werden.
2 Der gesamte Verfahrensverlauf muss sich aus den Akten ergeben.

§ 20 Aktenrückgabe und Archivierung

1 Die von den Parteien eingelegten Akten werden in der Regel erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zurückgesandt.
2 Ist ein Entscheid durch Beschwerde angefochten, übermittelt die Gerichtsschreibe - rin oder der Gerichtsschreiber die Akten mit einem Aktenverzeichnis und der Stel - lungnahme an die Beschwerdeinstanz.
3 Die Kanzlei hat die Akten während mindestens zehn Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides aufzubewahren und danach dem Staatsarchiv nach des - sen Weisungen abzuliefern.

§ 21 Kostenbezug

1 Die Kommissionen besorgen das Inkasso ihrer Gebühren.
4. Schlussbestimmungen

§ 22 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Ge - schäftsgang der Rekurskommissionen vom 24. November 1993 wird aufgehoben.

§ 23 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft.
2) RB 170.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 14.11.2012 01.01.2013 Erstfassung 48/2012
Markierungen
Leseansicht