Verordnung zum Gesetz über den öffentlichen Verkehr (951.110)
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Verordnung zum Gesetz über den öffentlichen Verkehr

ÖV-Verordnung Verordnung zum Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖV-Verordnung) Vom 21. Juni 2011 (Stand 1. Juli 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 13a des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 10. März 2004
1 ) beschliesst: Leistungen des öffentlichen Verkehrs bei Grossveranstaltungen

§ 1

1 Bei Grossveranstaltungen im Stadion St. Jakob-Park mit mindestens 15'000 erwarteten Besucherin - nen und Besuchern haben die Veranstalterinnen oder Veranstalter Shuttle-Züge vom und zum Bahnhof SBB im folgenden Umfang zu bestellen und abzugelten: Bei Fussballspielen: mindestens einen Zug ab Bahnhof Basel SBB (ca. 45 Min. vor Spiel - beginn) und mindestens einen Zug ab Haltestelle Basel St. Jakob (ca. 15 Min. nach Spie - lende); bei allen übrigen Veranstaltungen nach Anweisung des Bau- und Verkehrsdepartements des Kantons Basel-Stadt.
2 Die Bestellung und die Bezahlung der Leistungen nach Abs. 1 werden als Auflage zur Bewilligung der Veranstaltung im Sinne von § 66 des Polizeigesetzes festgesetzt.

§ 2

1 Wird der Veranstalterin oder dem Veranstalter eine Pauschale je Besucherin bzw. Besucher auferlegt, die einen Beitrag an die Kosten des öffentlichen Verkehrs umfasst, so erfolgt die Bestellung von Shuttle-Zügen durch das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt. Publikation und Wirksamkeit Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Juli 2011 wirksam.
1) SG 951.100 .
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