Sportgesetz (371.100)
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Sportgesetz

Sportgesetz Sportgesetz Vom 18. Mai 2011 (Stand 1. Januar 2022) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 36 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
1 ) , nach Einsichtnah - me in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 10.0433.01 vom 30. März 2010 sowie in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Nr. 10.0433.02 vom 6. April 2011, beschliesst: I. Zweck und Ziel

§ 1

1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung des Sports aufgrund seiner erzieherischen, sozialen, kulturel - len und wirtschaftlichen Werte und Bedeutung sowie aufgrund seines wichtigen Einflusses auf Frei - zeitgestaltung, Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Fairness.
2 Der Kanton fördert und unterstützt die sportlichen Aktivitäten der Bevölkerung aller Altersstufen.

§ 2 Fairness

1 Der Kanton tritt für die Einhaltung von Fairness im Sport ein. Förderung und Unterstützung können davon abhängig gemacht werden, ob sich Geförderte und Unterstützte für einen fairen Sport einsetzen und Sport fair betreiben. II. Aufgaben des Kantons

§ 3 Sport- und Bewegungsförderung

1 Der Kanton Basel-Stadt fördert «Jugend und Sport» und den Erwachsenensport in Zusammenarbeit mit dem Bund.
2 Der Kanton fördert die von privaten Verbänden und Vereinen organisierten sportlichen Aktivitäten und den Individualsport nach dem Prinzip der Subsidiarität.
3 Der Kanton koordiniert und unterstützt die von Schulen, Verbänden, Vereinen und weiteren Organi - sationen durchgeführten sportlichen Tätigkeiten. Er stellt Anlagen und Material zur Verfügung und kann Beiträge gewähren.
3bis Der Kanton gewährt zur Förderung des Vereinssports Sportvereinen mit Sitz im Kanton jährliche Beiträge. Diese richten sich nach der Anzahl der aktiven Mitglieder mit Wohnsitz im Kanton. Die Vereinskosten für die Benützung von Sportanlagen können berücksichtigt werden.
2 )
4 Das Schulgesetz regelt den obligatorischen Schulsport. Der Kanton fördert darüber hinaus den frei - willigen Sport in der Schule.
5 durch Dritte unterstützen.
6 Der Kanton kann die sportwissenschaftliche Forschung sowie den Spitzen- und Leistungssport mit Projektbeiträgen fördern.
1) SG 111.100.
2) Eingefügt am 24. Juni 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 26.06.2021)
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Sportgesetz

§ 4 Nachwuchsförderung

1 Der Kanton berät und unterstützt talentierte Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler bei der Koordination von Sport, Schule und Ausbildung.
2 Er kann Beiträge gewähren für die Koordinationstätigkeit sowie zur Unterstützung der Nachwuchss - portlerinnen und Nachwuchssportler.
3 Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen und entsprechende Leistungsvereinbarungen abschliessen.

§ 5 Aus- und Weiterbildung

1 Die Sporttätigkeiten und Sportangebote sollen von fachlich ausgewiesenen und sportpädagogisch ge - eigneten Leiterinnen und Leitern geführt werden.
2 Der Kanton fördert und unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Personen, die in Verbänden, Ver - einen oder Institutionen Leitungs- und Ausbildungsverantwortung wahrnehmen.
3 Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung der Leiterinnen und Leiter in allen Sportbereichen. Er arbeitet nach Möglichkeit mit dem Bund sowie den regionalen und kantonalen Sport- und Jugend - verbänden zusammen.
4 Für Kaderaufgaben in der Aus- und Weiterbildung der Leiterinnen und Leiter gewährt der Kanton seinen Mitarbeitenden im Rahmen der personalrechtlichen Bestimmungen bezahlten Urlaub.

§ 6 Sportanlagen

1 Der Kanton erstellt und betreibt Sport- und Bewegungsanlagen. Er stellt diese den Vereinen und dem Breitensport während des ganzen Jahres zur Verfügung. Vorbehalten bleiben Schliessungen von sai - sonal nutzbaren Anlagen und aufgrund von Unterhaltsarbeiten.
3 )
2 Das zuständige Departement erarbeitet in Abstimmung mit den Gemeinden und den anderen Depar - tementen ein kantonales Konzept für Sport- und Bewegungsanlagen.
3 Der Kanton kann für die Benutzung Gebühren erheben. Das zuständige Departement erlässt die not - wendigen Benützungsvorschriften und eine Ordnung für die Benützungsgebühren. Für Kurse und An - lässe, die für Jugendliche von anerkannten Leiterinnen und Leitern oder im Rahmen von «Jugend und Sport» – durchgeführt werden, werden keine Mietgebühren in Rechnung gestellt.
4 Der Kanton kann sich an Sportanlagen in der Region beteiligen. III. Förderung mit Mitteln des Swisslos-Sportfonds

§ 7 Swisslos-Sportfonds

1 Der Kanton führt einen Swisslos-Sportfonds.
2 Der Fonds wird aus Gewinnanteilen der durch Swisslos durchgeführten Wettbewerbe geäufnet.
3 Die Mittel des Swisslos-Sportfonds werden für die Förderung des Breitensports, zur Unterstützung der Tätigkeiten von Verbänden und Vereinen, für Beiträge an Sportanlagen und Sportmaterial sowie
4 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Verwendung und Verteilung der Fondsmittel.

§ 8 Swisslos-Sportfonds-Kommission

1 - sammengesetzte Swisslos-Sportfonds-Kommission als beratendes Organ.
2 Die Swisslos-Sportfonds-Kommission stellt dem Regierungsrat Antrag zur Verwendung der Mittel des Swisslos-Sportfonds.
3 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Wahl, Zusammensetzung, Kompeten - zen und Organisation der Swisslos-Sportfonds-Kommission.
3) Fassung vom 21. September 2016, wirksam seit 6. November 2016 (KB 24.09.2016)
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Sportgesetz IV. Planung, Zusammenarbeit und Datenbearbeitung

§ 9 Planung

1 Das zuständige Departement erstellt periodisch unter Einbezug der Einwohnergemeinden eine Sport - planung, welche die sportpolitischen Ziele und Leistungen des Kantons festlegt.

§ 10 Zusammenarbeit

1 Das zuständige Departement erarbeitet die Planung in Zusammenarbeit mit den übrigen Departemen - ten, Gemeinden, Verbänden, Vereinen und Institutionen. Es nutzt die Möglichkeit einer regionalen, grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.

§ 11 Datenbearbeitung

1 Das zuständige Departement kann zum Zwecke der Planung und der Kontrolle Personendaten bear - beiten. V. Organisation

§ 12 Zuständiges Departement

1 Das zuständige Departement führt die Verwaltungsabteilung für den Sport.
2 Das zuständige Departement und die Verwaltungsabteilung für den Sport vollziehen sämtliche Auf - gaben des vorliegenden Gesetzes, sofern sie nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugeordnet sind.

§ 13 Sportbeirat

1 Das zuständige Departement wählt einen Sportbeirat als beratendes Organ in allen politischen Ge - schäften im Zusammenhang mit dem Sport. Der Sportbeirat kann Stellung zur Verwendung der jährli - chen Swisslos-Sport-Mittel nehmen. VI. Schlussbestimmung Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam.
4 )
4) Wirksam seit dem 3. 7. 2011.
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