Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz
Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz (VOzBSG) Vom 1. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2016) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 1. Dezember 2015
1. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
1 Die Verordnung regelt die Zuständigkeiten und Aufgaben innerhalb der Verwal - tung, die Zusammensetzung und Aufgaben der Führungsstäbe und enthält im Weite - ren Ausführungsbestimmungen zur Vorsorge und zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen im Sinne des integralen Risikomanagements.
Art. 2 Begriffe
1 Vorsorgephase: In der Vorsorgephase erfolgt die Planung und Vorbereitung von Massnahmen für die Bewältigung eines Ereignisses der besonderen oder ausseror - dentlichen Lage.
2 Akutphase: Als Akutphase gilt die unmittelbare Bewältigung eines Ereignisses der besonderen oder ausserordentlichen Lage.
3 Wiederherstellungsphase: In der sich an das Ende der Akutphase anschliessenden Wiederherstellungsphase werden die durch das Ereignis beeinträchtigten oder zer - störten Lebensgrundlagen wieder hergestellt.
Art. 3 Regierung
1 Die Regierung ist zuständig für: a) die Aufsicht über die Umsetzung der Bevölkerungsschutzgesetzgebung; b) den Entscheid über den Beginn und das Ende der Akut- und der Wiederher - stellungsphase; c) die strategischen Entscheide in ausserordentlichen Lagen im Sinne von Arti - kel 16 des Gesetzes;
1) BR 110.100
d) die Absprachen mit den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland; e) die Verpflichtung der Spitäler, die vom Bund oder vom Kanton bezeichneten Arzneimittel und Medizinprodukte zu beschaffen und zu bewirtschaften; f) die Gesuchstellung um Hilfeleistung bei anderen Kantonen, beim Bund oder im grenznahen Ausland; g) den Entscheid über die Zuteilung von beschränkt vorhandenen Ressourcen und Gütern; h) den Entscheid über Gesuche der Gemeinden um Mittel des Kantons für die Bewältigung von besonderen oder ausserordentlichen Lagen; i) den Erlass von Notrecht; j) die Bezeichnung der Gemeinden, die einzeln oder zusammen mit anderen Gemeinden in einem bestimmten Versorgungsgebiet die Trinkwasserversor - gung in Notlagen sicherstellen müssen; k) die Verpflichtung von Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens zu Ein - sätzen in Spitälern, in Rettungsdiensten oder zu anderen Pflege- und Betreu - ungseinsätzen; l) die Verpflichtung von Angehörigen der Berufe des Veterinärwesens zum Ein - satz für die Bekämpfung von Tierseuchen oder zu weiteren veterinärmedizini - schen Einsätzen; m) die Zuweisung von schutzsuchenden Menschen an Gemeinden zur Unterbrin - gung und Betreuung; n) die Verpflichtung der Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen zur Hilfeleis - tung zugunsten von Behörden oder betroffenen Privaten.
Art. 4 Departement
1 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (Departement) ist zuständig für: a) die Festlegung der Organisation des kantonalen Führungsstabs; b) die Erteilung von spezifischen Aufträgen an den kantonalen Führungsstab; c) die strategischen Entscheide in besonderen Lagen im Sinne von Artikel 12 des Gesetzes.
2 Ist es daran gehindert oder muss sofort gehandelt werden, haben auch die Mitglie - der des kantonalen Führungsstabs das Recht diesen einzuberufen.
Art. 5 Amt für Militär und Zivilschutz
1 Das Amt für Militär und Zivilschutz (Amt) vollzieht die Erlasse des Bevölkerungs - schutzes und trifft die notwendigen Massnahmen und Verfügungen, sofern diese Aufgaben in dieser Verordnung oder in der Spezialgesetzgebung nicht ausdrücklich der Regierung, dem Departement, anderen Dienststellen oder den Gemeinden über - tragen sind.
2 Ihm obliegen zudem insbesondere: a) die Ausbildung des kantonalen Führungsstabs und der Vertreter von Dienst - stellen oder Betrieben, die vom kantonalen Führungsstab für die Bewältigung von Ereignissen der besonderen oder ausserordentlichen Lagen beigezogen werden; b) die Ausbildung der Gemeindeführungsstäbe; c) die Steuerung und Koordination der direkt den Gemeinden angebotenen Mit - tel von Partnern des Bevölkerungsschutzes und von Dritten; d) die Erarbeitung von allgemeinen Empfehlungen zuhanden des Departements für die Warnung oder Alarmierung der Gemeinden und der Bevölkerung so - wie die Erarbeitung von Verhaltensanweisungen für die Bevölkerung; e) die Anweisung der Spitäler, die Betriebsbereitschaft ihrer unterirdischen ge - schützten Spitäler zu erstellen; f) die Organisation der Ausbildung der lokalen Naturgefahrenberater.
3 Auf Weisung des Chefs beziehungsweise der Chefin des kantonalen Führungsstabs verfügt es insbesondere: a) die Zuweisung der eigenen und der von Partnern des Bevölkerungsschutzes und von Dritten dem Kanton angebotenen Mittel und Hilfskräfte an die betrof - fenen Gemeinden; b) die Verpflichtung von Fachspezialistinnen und Fachspezialisten zu Einsätzen in ausserordentlichen Lagen; c) die Requisition von Sachmitteln.
Art. 6 Amt für Natur und Umwelt
1 Dem Amt für Natur und Umwelt obliegt im Zusammenhang mit der Trinkwasser - versorgung in Notlagen im Sinne der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung: a) die Koordination der Planung der Trinkwasserversorgung in besonderen und ausserordentlichen Lagen zwischen den kantonalen Fachstellen und den Eigentümerinnen und Eigentümern von Trinkwasserversorgungsanlagen; b) die Beratung der Eigentümerinnen und Eigentümer von Trinkwasserversor - gungsanlagen bei der Erstellung von regionalen Wasserversorgungsplanungen; c) die Führung eines Wasserversorgungsatlas nach den Vorgaben des Bundes.
2. Führungsstäbe
Art. 7 Kantonaler Führungsstab
1. Zusammensetzung
1 Dem kantonalen Führungsstab gehören der Kommandant beziehungsweise die Kommandantin der Kantonspolizei, der Leiter beziehungsweise die Leiterin der Ab - teilung Feuerwehr der Gebäudeversicherung, des Gesundheitsamts, des Tiefbauamts, des Amts für Wald und Naturgefahren, des Amts für Natur und Umwelt und des Amts für Militär und Zivilschutz an.
2 Der Führungsstab kann für die Vorsorge und die Bewältigung von Ereignissen der besonderen oder ausserordentlichen Lagen benötigte Vertreter beziehungsweise Ver - treterinnen von Dienststellen oder Betrieben beiziehen.
Art. 8 2. Stabschef und Stabschefstellvertreter
1 Während der Akutphase eines Ereignisses der besonderen oder der ausserordentli - chen Lage fungiert der Kommandant beziehungsweise die Kommandantin der Kantonspolizei als Chef beziehungsweise als Chefin des kantonalen Führungsstabs und der von ihm beziehungsweise ihr bestimmte Pikettoffizier als Stellvertreter be - ziehungsweise Stellvertreterin.
2 In der Vorsorgephase und während der Wiederherstellungsphase fungiert der Leiter beziehungsweise die Leiterin des Amts für Militär und Zivilschutz als Chef bezie - hungsweise Chefin des kantonalen Führungsstabs und der Leiter beziehungsweise die Leiterin des Amts für Wald und Naturgefahren als Stellvertreter beziehungsweise Stellvertreterin.
Art. 9 3. Aufgaben
1 Dem kantonalen Führungsstab obliegen in der Vorsorgephase: a) die Erarbeitung von Grundlagen für die Vorbereitung auf besondere und aus - serordentliche Lagen und für die Bewältigung von besonderen und ausseror - dentlichen Lagen zuhanden des Departements beziehungsweise der Regie - rung; b) die Planung von gemeindeübergreifenden Evakuationen; c) die Planung der Verteilung von für die Versorgung der Bevölkerung wichtigen Gütern.
2 Dem kantonalen Führungsstab obliegen in der Akutphase: a) die Koordination der eigenen und der von Partnern des Bevölkerungsschutzes und von Dritten dem Kanton angebotenen Mittel und Hilfskräfte; b) die Koordination der direkt den Gemeinden angebotenen Mittel von Partnern des Bevölkerungsschutzes und von Dritten; c) die Sicherstellung der Kommunikationsverbindungen; d) die Umsetzung von gemeindeübergreifenden Evakuationen;
e) die Umsetzung der Verteilung von für die Versorgung der Bevölkerung wichti - gen Gütern.
3 Dem kantonalen Führungsstab obliegen in der Wiederherstellungsphase: a) die Koordination der eigenen und der von Partnern des Bevölkerungsschutzes und von Dritten dem Kanton angebotenen Mittel und Hilfskräfte; b) die Koordination der direkt den Gemeinden angebotenen Mittel von Partnern des Bevölkerungsschutzes und von Dritten.
4 Das Departement kann dem kantonalen Führungsstab weitere Aufgaben übertra - gen.
Art. 10 4. Kompetenzen
1 Der Chef beziehungsweise die Chefin des kantonalen Führungsstabs entscheidet über: a) die operative Führung; b) die Antragsstellung an das Departement beziehungsweise die Regierung bei strategischen Entscheiden; c) den ereignisbezogenen Beizug von Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen von Dienststellen und Betrieben; d) die Antragsstellung betreffend den Beginn der Akutphase bei sich abzeichnen - den Ereignissen, das Ende der Akutphase sowie den Beginn und das Ende der Wiederherstellungsphase; e) die Abgabe von allgemeinen Empfehlungen bei sich abzeichnenden Gefahren an die Gemeinden und an die Bevölkerung sowie zur Abgabe von Verhaltens - anweisungen an die Bevölkerung; f) die Zuweisung von schutzsuchenden Menschen an die Gemeinden; g) die Information der Gemeinden und der Bevölkerung in Absprache mit der Standeskanzlei.
2 Das Departement kann dem Chef beziehungsweise der Chefin des Führungsstabs weitere Befugnisse übertragen.
Art. 11 Gemeindeführungsstab
1. Zusammensetzung
1 Die Gemeinden haben dem Amt jährlich die Zusammensetzung ihrer Führungsstä - be und die Änderungen zu melden.
Art. 12 2. Kommunikationsgeräte
1 Die Gemeinden stellen sicher, dass sie über mindestens zwei funktionstüchtige PO - LYCOM-Funkgeräte verfügen.
Art. 13 Aus- und Weiterbildung
1 Die Mitglieder der Führungsstäbe haben die vom Amt angebotene eintägige Grundausbildung und alle fünf Jahre eine halbtägige Weiterbildung zu absolvieren.
3. Vorsorge für besondere und ausserordentliche Lagen
Art. 14 Gefährdungsanalyse
1 Die Gefährdungsanalysen sind mindestens alle zehn Jahre zu aktualisieren.
Art. 15 Handauslösung der Sirenen
1 Die Gemeinden haben Folgendes sicherzustellen: a) die Handauslösung der Sirenen für den allgemeinen Alarm; b) den ungehinderten Zugang der für die Handauslösung verantwortlichen Perso - nen zu den Sirenenanlagen.
2 Sie haben dem Amt pro Sirene eine für die Handauslösung zuständige Person zu melden. Die Kontaktdaten sind laufend zu aktualisieren.
Art. 16 Notfallkonzepte
1. Allgemeines
1 Die Partner des Bevölkerungsschutzes und alle Dienststellen haben ein Notfallkon - zept für die Sicherstellung der eigenen Handlungsfähigkeit in besonderen und aus - serordentlichen Lagen zu erstellen.
Art. 17 2. Spitäler
1 Die öffentlichen Spitäler haben mit geeigneten Notfallorganisationen sicherzustel - len, dass sie ihre Aufnahmekapazität in dem vom Gesundheitsamt vorgegebenen Umfang und innerhalb der vorgegebenen Zeit erhöhen können. Dazu ist ein Konzept zu erstellen, welches die geplanten Vorgehensweisen, Zuständigkeiten und Kommu - nikationswege im Ereignisfall regelt.
2 Zuständig für die Verpflichtung zur Einlagerung und Bewirtschaftung von Arznei - mitteln und Medizinprodukten ist für den Humanbereich der Kantonsarzt bezie - hungsweise die Kantonsärztin, für den Veterinärbereich der Kantonstierarzt bezie - hungsweise die Kantonstierärztin.
Art. 18 3. Gemeinden
1 Die Gemeinden erarbeiten ein Notfallkonzept, worin die Vorgehensweise zur Be - wältigung von Gefahren in besonderen und ausserordentlichen Lagen, die auf dem Gemeindegebiet auftretenden können, festgehalten ist.
4. Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen
Art. 19 Entschädigung von Eigentümerinnen und Eigentümern von Versor -
gungsanlagen
1 Der angemessene Preis für die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser an bestimmte Orte und die Entsorgung von Abfällen und Abwasser bestimmt sich nach den Ansätzen vor dem Eintritt des Ereignisses der besonderen beziehungsweise der ausserordentlichen Lage zuzüglich eines Zuschlags für den ausgewiesenen Mehraufwand.
5. Spenden
Art. 20 Verwendung und Aufteilung der Spenden
1 Dem Amt für Gemeinden obliegen die Entgegennahme, die Rechnungsführung und die Verteilung der eingegangenen Spenden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
01.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2015-037
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 01.12.2015 01.01.2016 Erstfassung 2015-037
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