Familiengartenordnung der Gemeinde Riehen (RiE 911.900)
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Familiengartenordnung der Gemeinde Riehen

Familiengartenordnung Familiengartenordnung der Gemeinde Riehen Vom 25. April 1978 (Stand 20. Dezember 1983) Vom Gemeinderat erlassen am 25. April 1978 Ziff. 1 Allgemeines
1 Die Gemeinde Riehen richtet auf geeigneten Parzellen Familiengärten ein und gibt diese einzeln in Pacht ab. Sie erfüllt damit ein Bedürfnis vieler Einwohner, die kein eigenes, zur Anlegung eines Gar - tens geeignetes Grundstück besitzen.
2 Die gemeindeeigenen Familiengärten werden in erster Linie an in Riehen wohnhafte Familien ver - pachtet. Die Verpachtung wird rechtsgültig mit der gegenseitigen Unterzeichnung des Pachtvertrages.
3 Die Pächter sind verpflichtet, sich in einer «Pflanzlandpächter-Vereinigung» (PPV) zusammenzu - schliessen. Mit der Unterzeichnung des Pachtvertrages wird der Pächter gleichzeitig Mitglied der für das betreffende Familiengartenareal bestehenden PPV. Diese vertritt die Interessen der Pächter gegen - über der Gemeinde und nach aussen und erfüllt diejenigen Aufgaben, die der einzelne Pächter nicht er - füllen kann, wie z. B. Bewachung des Areals während der Ernteperioden, gemeinsamer Einkauf der zur Bewirtschaftung der Gärten notwendigen Bedarfsartikel, Unterhalt der allgemeinen Einrichtungen (Magazin, WC-Anlage usw.), Abschluss von Kollektivversicherungen.
4 Die Pflanzlandpächter-Vereinigung wählt eine Kommission, wobei die einzelnen Pächter verpflichtet sind, gegebenenfalls in dieser Kommission mitzuarbeiten. Die Kommission führt die Geschäfte der Vereinigung und organisiert sich selber. Der Gemeinderat kann einen Delegierten in die Kommission entsenden. Dieser besitzt ein vollumfängliches Mitbestimmungsrecht.
5 Bei Bestehen mehrerer Familiengartenareale und somit mehrerer Pflanzlandpächter-Vereinigungen in Riehen kann der Gemeinderat einen «Zentralverband der Pflanzlandpächter-Vereinigungen Riehens» ins Leben rufen, zwecks Koordinierung der gemeinsamen Probleme aller Areale. Ziff. 2 Gartenhäuschen
1 Bei der Eröffnung eines Familiengartenareals händigt die Gemeinde der Kommission einen Situati - onsplan aus, auf welchem die Parzellennumerierung, die Standorte der Gartenhäuschen, die Wasseran - schlüsse, die Hilfsgebäude usw. eingetragen sind. Die von der Gemeinde bestimmten Standorte für die Gartenhäuschen sind verbindlich.
2 Die Pächter haben auf dem von der Gemeinde bezeichneten Standort ein vom Gemeinderat typen - mässig bestimmtes Häuschen auf eigene Kosten aufzustellen oder aufstellen zu lassen. Andere Garten - haustypen sowie Anbauten jeglicher Art (Kleintierstallungen, Lauben usw.) sind nicht gestattet. Zum Aufbewahren von Bohnenstangen und dergleichen dürfen seitlich oder hinten am Gartenhaus unter dem Dachvorsprung offene Gestelle von höchstens 50 cm Tiefe angebracht werden.
3 Die Gartenhäuschen sind auf Betonbodenplatten zu stellen, die von der Gemeinde verlegt werden. In der Betonbodenplatte wird eine Öffnung von 60x60 cm
1 ) ausgespart, unter welcher der Pächter eine Gemüsegrube anlegen kann. Die Grösse der mit festem Mauerwerk zu erstellenden Gemüsegrube darf - ten Raumes sind nicht gestattet. Bei Auflösung der Pacht werden diese Gemüsegruben in die Schat - zung des Häuschens nicht mit einbezogen.
4 Für die Häuschen sind als Anstrich helle bzw. farblose Imprägnierungsmittel zu wählen, welche die natürliche Farbe und die Struktur des Holzes möglichst wenig verändern.
5 Die innere Einteilung der Häuschen ist jedem Pächter freigestellt. Sofern Kochgelegenheiten einge - richtet werden, ist deren Umgebung feuersicher zu verschalen.
1) Redaktionell berichtigt.
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Familiengartenordnung
6 Bei der Aufgabe der Pacht ist das Gartenhäuschen dem von der Gemeinde bestimmten neuen Pächter direkt weiterzuverkaufen. Der Verkaufspreis darf die Gestehungskosten nicht überschreiten.
7 Der Anbau eines Werkzeugschrankes pro Gartenhaus wird gestattet und zwar in einer Holzkonstruk - tion analog den bestehenden Fassaden und unter Berücksichtigung des Grenzabstandes. Der Anbau hat unter dem Dachvorsprung auf der dem Vordach entgegengesetzten Seite zu erfolgen mit folgenden Abmessungen: max. Tiefe 0,45 cm, Breite 1,80 m, Höhe bis unter Dach, mit verschliessbarer Doppel - türe von 0,90 m Breite. )
8 Für die Anbauschränke ist dasselbe helle bzw. farblose Imprägnierungsmittel zu verwenden wie für das Gartenhaus.
3 ) Ziff. 3 Betonieren von Garteneinrichtungen
1 Das Betonieren von Boden- und Einfassungsplatten sowie von Wasserbehältern ist erlaubt. Stütz - mauern dürfen die Höhe von 50 cm nicht überschreiten. Bei Auflösung des Pachtvertrages werden die - se Einrichtungen jedoch nicht in die Schatzung mit einbezogen und sind allenfalls auf Weisung der Gemeinde auf eigene Kosten und ohne Anspruch auf Entschädigung wieder zu entfernen. Ziff. 4 Einfriedungen, Abgrenzungen
1 Die Parzellengrenzen sind durch markante, solide Pfähle gekennzeichnet. Das Anbringen von bis zu
80 cm hohen Maschendrahtzäunen ist gestattet. Das Erstellen von Trennwänden ist untersagt, dagegen sind Einfriedungen durch Bepflanzungen sowie die Markierung der Parzellengrenzen durch Stellrie - men gestattet. Ziff. 5 Wege, Böschungen
1 Die Arealwege sind von den anstossenden Pächtern instandzuhalten und insbesondere von Unkraut freizuhalten. Abfälle und Steine dürfen weder in den Wegen noch ausserhalb des Areals deponiert werden. Verunreinigungen der zum Areal führenden Feldwege sowie der Wege im Areal sind zu ver - meiden. Allfällig vorgekommene Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen.
2 Böschungen dürfen nicht abgegraben werden. Ziff. 6 Grenz- und Hausmarkierungen
1 Grenzpfähle dürfen nicht entfernt oder versetzt werden und auch nicht zum Abspannen von Befesti - gungsdrähten benützt werden.
2 Jedes Gartenhäuschen ist mit der Parzellennummer gut sichtbar zu kennzeichnen. Ziff. 7 Wasser, Brunnentröge, Leitungen
1 Jeder unnötige Wasserverbrauch ist im eigenen Interesse zu vermeiden, da nur der Normalwasserver - brauch im Pachtzins enthalten ist. Der den Normalbedarf übersteigende Wasserverbrauch wird den Pächtern belastet. Die Einrichtung von Regenwassersammlern wird empfohlen.
2 Je Gartenparzelle sind höchstens zwei Wasserbehälter gestattet, wovon jeder maximal 600 Liter fas - sen darf und den Erdboden um mindestens 60 cm überragen muss. Wasserbehälter sind stets mit einem
3 Zusätzliche eigene Wasserleitungen dürfen aus Gründen der Sicherheit nur ab den bestehenden Hah - nen angeschlossen werden.
2) Ziff. 2 Abs. 7 eingefügt durch GB vom 9. 11. 1983 (wirksam seit 20. 12. 1983).
3) Ziff. 2 Abs. 8 eingefügt durch GB vom 9. 11. 1983 (wirksam seit 20. 12. 1983).
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Familiengartenordnung Ziff. 8 Bepflanzungen
1 Der einzelne Familiengarten soll von den Pächtern individuell bepflanzt werden. Auf die Nachbarn ist gebührend Rücksicht zu nehmen. Die folgenden Grundsätze sind strikte zu beachten: Hochwachsende Pflanzen irgendwelcher Art dürfen nicht näher als einen Meter an die Grenze gesetzt werden. Je Gartenparzelle sind höchstens drei kleinkronige Obstbäume (Pfirsiche, Zwetschgen, Pflaumen, Aprikosen, Weichselkirschen) mit einer Stammhöhe von über 1,20 m zulässig. Das Anpflanzen grosse Kronen bildender Obstbäume (Äpfel, Birnen, Süsskirschen) mit einer Stammhöhe von über 80 cm ist untersagt. Alle Obstbäume dürfen nicht näher als 2 m an die Parzellengrenze gesetzt werden. Ziff. 9 Bekämpfung von Gartenschädlingen
1 Jeder Pächter ist zur umgehenden Bekämpfung von tierischen sowie pilzartigen Schädlingen ver - pflichtet, sobald solche in seinem Garten auftreten. Mit Spritzmitteln und Giften ist sorgfältig und sparsam umzugehen. Eventuelle Anordnungen des Flurbannwartes der Gemeinde sind strikte zu befol - gen.
2 Für das Abschiessen von Schaden verursachenden Wildtieren und Vögeln ist ausschliesslich der Flurbannwart der Gemeinde oder eine speziell hiezu ermächtigte Person zuständig. Diesen ist hiefür jederzeit der unbeschwerte Zutritt zu den Pflanzgärten zu gestatten. Ziff. 10 Kompost- und Misthaufen
1 Kompost- sowie Misthaufen sollen aus ästhetischen Gründen nicht den Arealwegen entlang angelegt werden. Ausserdem ist auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Der Abstand zur Grenze hat mindes - tens einen Meter zu betragen. Die Haufen sind, auch wenn sie mit einer Schalung versehen werden, mit Sträuchern gegen Einsicht von aussen abzudecken.
2 Abfälle, die nicht kompostiert werden können, sind in der durch die PPV zu organisierenden Mulde zu deponieren. Ziff. 11 Feuer, Rauch
1 Das Verbrennen von trockenen Gartenabfällen ist nur während der Monate Januar, Februar, März, April, Oktober, November und Dezember gestattet. In der übrigen Jahreszeit ist das Feuern ganz ver - boten. Die Belästigung der Nachbarschaft durch Rauch und Gestank ist im Sinne von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches eine verbotene Handlung, die gerichtliche Folgen haben kann.
2 Das Verbrennen von nassem und explosivem Material ist untersagt. Ziff. 12 Allgemeine Einrichtungen
1 WC-Anlage: Bei der Benützung der gemeinsamen WC-Anlage ist auf grösste Reinlich - keit zu achten. Die Anlage ist nach jeder Benützung wieder zu verschliessen. Die Magazin: Die Organisation des Magazins erfolgt durch die PPV. Ziff. 13 Kleintierhaltung
1 Das Halten von Kleintieren ist nicht gestattet. Ausnahme bildet einzig die Haltung von Ziervögeln, unter der Voraussetzung, dass die Käfige unter Dach eingebaut werden.
2 In den Gärten dürfen weder Katzen noch Hunde untergebracht werden. Hunde, die ins Areal mitge - bracht werden, sind an der Leine zu halten.
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Familiengartenordnung Ziff. 14 Fahrzeugverkehr
1 Das Befahren der Arealwege mit Motorfahrzeugen jeglicher Art (Velos mit Hilfsmotoren inbegrif - fen) ist verboten. Das Velofahren ist unter gebührender Rücksichtnahme auf Fussgänger gestattet.
2 Familiengartenpächter und deren Gäste haben den speziellen Privatparkplatz zu benützen (vgl. die se - parate Parkplatzordnung). Ziff. 15 Bewachung und Aufenthalt
1 Die Bewachung des Familiengartenareals ist der PPV übertragen. Die Pächter haben den Anweisun - gen der Arealwächter Folge zu leisten. Der Aufenthalt in den Gärten nach Einbruch der Dunkelheit ist untersagt. Noch nicht schulpflichtigen Kindern ist der Zutritt zum Areal nur in Begleitung Er - wachsener gestattet. Ziff. 16 Unterpacht
1 Es ist nicht gestattet, Gartenparzellen oder Teile davon an Drittpersonen weiterzuverpachten. Ziff. 17 Nichtbeachtung der Vorschriften
1 Pächter, die diesen Vorschriften nicht nachkommen, insbesondere solche, die die Gartenhäuschen oder sonstigen Einrichtungen nicht vorschriftsgemäss erstellen, diese verwahrlosen lassen, sich wei - gern, sich an gemeinsamen Arbeiten zu beteiligen oder dafür Ersatz zu leisten, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Pachtzinses an die Gemeinde oder der Beiträge an die PPV nicht nachkommen, sich ge - genüber Aufsichtsorganen oder Nachbarn ungebührlich oder unverträglich benehmen, werden von der PPV ermahnt. Falls die Weisungen der PPV nicht beachtet werden, kann die Gemeinde dem fehlbaren Pächter auf Antrag der PPV eine Frist zur Erfüllung seiner Pflichten bzw. zum Beheben des ordnungs - widrigen Zustandes setzen. Kommt der fehlbare Pächter der Aufforderung der Gemeinde nicht innert der gesetzten Frist nach, kann sein Pachtvertrag fristlos aufgelöst werden, wobei kein Anspruch auf Entschädigung für vorhandene Pflanzen, Kulturen usw. entsteht.
2 Die Kündigung des Pachtvertrages ohne Entschädigungsverpflichtung erfolgt in jedem Falle bei Ver - stoss gegen Ziff. 16 dieser Ordnung, bei Diebstahl, bei Sachbeschädigung, bei Tätlichkeiten und bei Verwahrlosung des Pachtlandes.
3 Gegen eine Kündigung kann innert 14 Tagen beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erhoben wer - den. Der Entscheid des Gemeinderates über die Einsprache ist endgültig. Ziff. 18 Ausnahmebestimmungen
1 Sofern die Kommission der PPV es als notwendig erachtet, kann sie für das ganze Areal ergänzende Bestimmungen erlassen. Diese dürfen der vorliegenden Ordnung jedoch nicht widersprechen und sind vor Erlass der Gemeinde zur Genehmigung vorzulegen. Die Pächter sind über solche ergänzende Be - stimmungen gebührend zu orientieren. Ziff. 19 Weitere Vorschriften
1 Falls der «Zentralverband der Pflanzlandpächter-Vereinigungen Riehens» weitere Vorschriften auf - stellen will, sind diese der Gemeinde ebenfalls zur Genehmigung zu unterbreiten. Ziff. 20 Kontrollrechte
1 Dem Flurbannwart sowie der Liegenschaftsverwaltung der Gemeinde steht das Recht zu, jederzeit ohne Voranmeldung eine Inspektion der Gartenparzellen vorzunehmen. Ziff. 21 Inkrafttreten und Geltungsbereich
1 Diese Familiengartenordnung tritt sofort in Kraft und gilt für alle von der Gemeinde Riehen erstellten Familiengartenanlagen.
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