Sozialhilfereglement (RiE 890.110)
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Sozialhilfereglement

Sozialhilfereglement Sozialhilfereglement Vom 14. Dezember 2004 (Stand 1. Januar 2005) Der Gemeinderat Riehen erlässt gestützt auf § 10 der Sozialhilfeordnung vom 27. Oktober 2004
1 I. Anwendbares Recht und Wiedererwägung

§ 1 Anwendbares Recht

1 Das Rekursverfahren gegen Verfügungen der zuständigen Sozialhilfestelle richtet sich unter Vorbe - halt der Bestimmungen dieses Reglements nach den Vorschriften des kantonalen Organisationsgeset - zes.

§ 2 Wiedererwägung

1 Die Sozialhilfestelle kann eine angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen, so lange der Gemeinderat über einen Rekurs noch nicht entschieden hat. II. Rekursentscheid und Sozialhilfebeirat

§ 3 Entscheid

1 Der Gemeinderat entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen der zuständigen Sozialhilfestelle.
2 Seinen Entscheid fällt er in Kenntnis der Stellungnahme und der Anträge des Sozialhilfebeirats.
3 Der Gemeinderat ist nicht an die Anträge des Sozialhilfebeirats gebunden.

§ 4 Beizug des Sozialhilfebeirats

1 In der Regel zieht der Gemeinderat bei Rekursen gegen Verfügungen der zuständigen Sozialhilfestel - le den Sozialhilfebeirat zur Entscheidvorbereitung bei.
2 Bei einfachen Sachverhalten und offensichtlich aussichtslosen Rekursen kann der Gemeinderat Ent - scheidungen ohne den Beizug des Sozialhilfebeirats fällen.
3 Der Gemeinderat stellt die an ihn gerichteten Rekurse mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle unverzüglich dem Sozialhilfebeirat zur Stellungnahme und Antragstellung zu.

§ 5 Beratung und Empfehlungen des Sozialhilfebeirats

1 Der Sozialhilfebeirat berät mindestens in Dreierbesetzung.
2 Seine Beschlüsse fasst er mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
3 Die Beschlüsse teilt er dem Gemeinderat in Form einer schriftlichen Stellungnahme mit. Die Stel - lungnahme enthält einen Antrag.

§ 6 Präsidium

1 Das Präsidium des Sozialhilfebeirats wird vom zuständigen Mitglied des Gemeinderats ausgeübt.

§ 7 Sekretariat

1 Der Gemeinderat bestimmt die Sekretärin oder den Sekretär des Sozialhilfebeirats.
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1) RiE 890.100 .
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3 Das Sekretariat unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten in fachlicher und administrativer Hinsicht.

§ 8 Verfahren vor dem Sozialhilfebeirat

1 Die Präsidentin oder der Präsident legt die Organisation des Sozialhilfebeirats fest, leitet dessen Sit - zungen und trifft die für einen regulären Verfahrensablauf notwendigen Anordnungen und Entschei - dungen.

§ 9 Mündliche Anhörung vor dem Sozialhilfebeirat

1 Auf Antrag einer Partei oder eines Mitglieds des Sozialhilfebeirats ordnet die Präsidentin oder der Präsident die Durchführung einer mündlichen Anhörung der Rekurrentin oder des Rekurrenten vor dem Sozialhilfebeirat an.
2 Das Recht der Rekurrentin oder des Rekurrenten, vom Gemeinderat oder Gemeindepräsidium ange - hört zu werden, wird durch die Anhörung vor dem Sozialhilfebeirat nicht tangiert.

§ 10 Datenschutz

1 Die Mitglieder des Sozialhilfebeirats wahren den Datenschutz.
2 Sie übergeben im Zeitpunkt der Beendigung des Amts alle Dokumente und Akten, die sie im Zusam - menhang mit ihrem Amt erhalten haben, dem Sekretariat.
3 Nach Beendigung des Amts sind sie weiterhin zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 11 Akteneinsicht

1 Den Mitgliedern des Sozialhilfebeirats wird die zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendige Aktenein - sicht gewährt.
2 Benötigen sie Auskünfte von Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung, kann die Präsidentin oder der Präsident deren Anhörung oder Stellungnahme anordnen.

§ 12 Entschädigung

1 Die Mitglieder des Sozialhilfebeirats werden wie Mitglieder von gemeinderätlichen Kommissionen entschädigt.
2 Die Sekretärin oder der Sekretär wird nach Aufwand entschädigt. Die Entschädigung richtet sich nach den Ansätzen der Besoldungsordnung für das Gemeindepersonal. III. Übertragen von Spezialaufgaben und Schlussbestimmungen

§ 13 Übertragung von Spezialaufgaben

1 Der Gemeinderat kann einzelne Spezialaufgaben aus dem Bereich der Sozialhilfe an Dritte übertra - gen.
2 Im Rahmen der festgelegten Finanzkompetenzen kann die Gemeindeverwaltung einzelne Aufträge direkt an Dritte vergeben.
3 Die zu übertragenden einzelnen Spezialaufgaben und die Leistungsmodalitäten werden in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt. Die Übertragungen werden befristet.
4 die allgemeinen Familien- und Einzelberatungen.
5 an Dritte zu übertragen.
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§ 14 Publikation und Wirksamkeit

1 Dieses Reglement wird publiziert.
2 Es wird am 1. Januar 2005 wirksam.
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