Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die... (934.13)
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Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Benützung von Einrichtungen des koordinierten Sanitätsdienstes

Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Benützung von Einrichtungen des koordinierten Sanitätsdienstes Vom 21. Februar 1978 (Stand 1. Februar 1978) Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, einerseits, und der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch sein Sanitätsdepartement, han - delnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, ander - seits, treffen folgende Vereinbarung
1 ) :
2 )
§ 1
1 Der Kanton Basel-Stadt gestattet dem Kanton Basel-Landschaft, die Sanitäts - hilfsstelle «Gellert» (Sektor 21) und die Geschützte Operationsstelle Bethesda durch die Gemeinde Birsfelden mitzubenützen.
§ 2
1 Der Kanton Basel-Stadt stellt dem Kanton Basel-Landschaft als Endbehand - lungsspital für spezielle Versorgungen (Schädel-Hirn-Verletzungen, schwere Verbrennungen) im Sinne eines Zentralspitals die Geschützte Operationsstelle des Kantonsspitals Basel für die selektive Patientenaufnahme in allen strategi - schen Fällen der Gesamtverteidigung zur Mitbenützung zur Verfügung.
§ 3
1 Der Kanton Basel-Landschaft gestattet dem Kanton Basel-Stadt, die Ge - schützte Operationsstelle Kantonsspital Bruderholz durch die sanitätsdienstli - chen Einrichtungen des Sektors 24 (Bruderholzquartier) mitzubenützen.
§ 4
1 Für die gegenseitige Mitbenützung der Einrichtungen gelten die einschlägigen Bestimmungen der beiden Kantone.
1) Beschlossen am 19. Januar / 21. Februar 1978
2) Früher SGS 934a; Nummer formlos geändert am 1. Oktober 2014 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.707
§ 5
1 Die anteilmässigen Kosten der Bereitstellung und Wartung der Anlagen wer - den gegenseitig nicht in Rechnung gestellt. Für den Fall der effektiven Mitbe - nützung der Anlagen wird jedoch für die entsprechenden Kosten gegenseitig Rechnung gestellt.
§ 6
1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann je - derzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 5 Jahren schriftlich gekün - digt werden.
§ 7
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Februar 1978 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.707
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.02.1978 01.02.1978 Erlass Erstfassung GS 26.707 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.707
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.02.1978 01.02.1978 Erstfassung GS 26.707 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.707
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