Verordnung des Regierungsrates zur Chemikaliengesetzgebung des Bundes (814.811)
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Verordnung des Regierungsrates zur Chemikaliengesetzgebung des Bundes

Verordnung des Regierungsrates zur Chemikaliengesetzgebung des Bundes (RRV ChemG) vom 21. November 2006 (Stand 31. Dezember 2011)

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung des Bundes.

§ 2 * Zuständigkeiten, Vollzug

1 Der Vollzug obliegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, dem Landwirtschaftsamt, dem Bildungs- und Beratungszentrum Arenenberg und dem kantonalen Laboratori - um.
2 Das kantonale Laboratorium koordiniert den Vollzug mit den Ämtern gemäss Abs. 1 und hält die Zuständigkeiten fest.
3 Im Wald vollzieht das Forstamt die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)
1 )
.
4 Das Tiefbauamt legt für die Kantonsstrassen und -wege, die Politische Gemeinde für die Gemeindestrassen und -wege fest, wann, wo und wie Auftaumittel verwendet werden oder andere Verfahren zur Bekämpfung von Glatteis und Schneeglätte zum Einsatz kommen.
5 Im Übrigen vollzieht das Amt für Umwelt die ChemRRV, soweit sie Vollzugsvor - schriften zum Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetz enthält.

§ 3 Datenaustausch

1 Die am Vollzug beteiligten Ämter sorgen für den gegenseitigen Austausch von Da - ten, soweit dies für den Vollzug ihrer Aufgaben erforderlich ist.

§ 4 Rechtsmittel

1 Gegen Massnahmenentscheide kann innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erho - ben werden.
2 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 20 Tagen beim in der Sache zuständi - gen Departement Rekurs erhoben werden.
1) SR 814.81

§ 5 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 § 4 Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates über die öffentlichen Bäder vom
23. Mai 2000 wird aufgehoben.
2 Die Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Giften vom 18. Juni 1974 wird aufgehoben.

§ 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 21.11.2006 01.01.2007 Erstfassung 47/2006

§ 2 04.10.2011 31.12.2011 geändert 52/2011

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