Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (470.000)
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Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung

Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) Vom 11. Juni 2014 (Stand 1. August 2015) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 31 und Art. 91 der Kantonsverfassung 2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 4. März 2014 3 ) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Kanton und Gemeinden fördern im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Sport- und Be - wegungsaktivitäten der Bevölkerung und streben damit insbesondere folgende Ziele an: a) Unterstützung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen; b) Vorhandensein eines breiten Angebots an Sport- und Bewegungsaktivitäten in allen Regionen; c) Gewährleistung guter Rahmenbedingungen für den Leistungssport; d) Bewusstseinsstärkung der positiven Auswirkungen und Werte des Sportes in der Bevölkerung; e) Bekämpfung von Unfallgefahren bei Sport und Bewegung sowie der negati - ven Begleiterscheinungen des Sportes.

Art. 2 Massnahmen

1 Zur Erreichung der Ziele werden vom Kanton Projekte und Programme unterstützt und durchgeführt.
1) GRP 2013/2014, 859
2) BR 110.100
3) Seite 1233

Art. 3 Sportförderungskonzept

1 Die Regierung erlässt ein umfassendes Konzept zur Förderung von Sport und Be - wegung im Kanton und überprüft dieses periodisch.

Art. 4 Zusammenarbeit und Subsidiarität

1 Der Kanton arbeitet mit den Gemeinden und Dritten, insbesondere den kantonalen Sportverbänden, zusammen. Er kann Aufgaben an sie delegieren und mit ihnen Leis - tungsvereinbarungen abschliessen.
2 Er fördert insbesondere die Privatinitiative und die ehrenamtliche Tätigkeit.
3 Er fördert Sport- und Bewegungsaktivitäten, soweit diese Aufgabe nicht von Gemeinden oder Dritten wahrgenommen wird.
2. Massnahmen

Art. 5 Programme und Projekte

1 Im Rahmen der Ziele gemäss Artikel 1 führt der Kanton zulasten der allgemeinen Staatsmittel eigene Projekte und Programme durch und unterstützt solche von Gemeinden und Dritten in folgenden Bereichen: a) Beratung und Unterstützung in den Belangen des Breiten- und Leistungs - sports; b) Beratung und Unterstützung beim Aufbau lokaler Bewegungs- und Sportnet - ze; c) Umsetzung der Sport- und Bewegungsförderungsprogramme des Bundes, na - mentlich Jugend und Sport J+S; d) Aus- und Weiterbildungsangebote von hoher Qualität; e) Koordination von Programmen und Projekten.

Art. 6 Beiträge aus der Spezialfinanzierung Sport

1 Der Kanton gewährt finanzielle Beiträge aus der Spezialfinanzierung Sport, insbe - sondere für: a) allgemeine Verbands- und Vereinsarbeit; b) Ausrichtung von Sportveranstaltungen; c) Bau und Umbau von Sportanlagen und Sportbauten; d) Anschaffung von Sportmaterialien und Sportgeräten; e) Förderung von Sportlerinnen und Sportlern, insbesondere von förderungswür - digen Nachwuchssportlerinnen und -sportlern; f) Teilnahme von Delegationen aus Bündner Sportverbänden an interkantonalen und internationalen Sportveranstaltungen; g) allgemeine Projekte zur Sportförderung.

Art. 7 Kinder und Jugendliche

1 Der Schwerpunkt der Unterstützung von Projekten und Programmen liegt in der Förderung des Kinder- und Jugendsportes.

Art. 8 Bewegungsförderung

1 Der Kanton unterstützt Programme und Projekte zur Bewegungsförderung.

Art. 9 Breitensport

1 Der Kanton leistet Beiträge an Verbände, Vereine und Institutionen, welche Sport und Bewegung im Sinne dieses Gesetzes fördern.

Art. 10 Leistungssport

1 Der Kanton leistet Beiträge zur Unterstützung des Leistungssportes an Verbände, Vereine sowie einzelne Sportlerinnen und Sportler, namentlich im Sinne einer ge - zielten Nachwuchsförderung.
2 Er sorgt für die Vereinbarkeit von Ausbildung und Nachwuchsleistungssport.

Art. 11 Freiwilliger Schulsport

1 Der Kanton fördert aus allgemeinen Staatsmitteln Sport und Bewegung ausserhalb des obligatorischen Schulunterrichts.

Art. 12 Sportpreis

1 Der Kanton kann jährlich den Bündner Sportpreis sowie weitere Preise vergeben und Beiträge an Verbandssportpreise leisten.
3. Organisation und Finanzen

Art. 13 Sportförderungskommission

1 Zur Beratung in Fragen der Förderung von Sport und Bewegung setzt die Regie - rung eine kantonale Sportförderungskommission ein.

Art. 14 Finanzierung

1 Der Kanton bestreitet die Kosten für die Förderung von Sport und Bewegung aus allgemeinen Staatsmitteln sowie der Spezialfinanzierung Sport.

Art. 15 Beitragsgewährung

1 Die Gewährung von Beiträgen ist abhängig von der Förderungswürdigkeit sowie von angemessenen Eigenleistungen.
4. Schlussbestimmung

Art. 16 Referendum, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 1 ) .
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
2 )
.
1) Die Referendumsfrist ist am 24. September 2014 unbenutzt abgelaufen.
2) Mit RB vom 7. Juli 2015 auf den 1. August 2015 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
11.06.2014 01.08.2015 Erlass Erstfassung 2015-024
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 11.06.2014 01.08.2015 Erstfassung 2015-024
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