Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Ökumene, Mission, Diakonie und Entwicklungszusammenarbeit
Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Ökumene, Mission, Diakonie und Entwicklungszusammenarbeit vom 29. Juni 2009 (Stand 1. August 2009) Gestützt auf § 64 Ziff. 5 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau erlässt die Synode der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau folgende Verordnung:
§ 1 Grundsatz
1 Ökumene, Mission, Diakonie und Entwicklungszusammenarbeit gehören zum We - sen der Kirche Christi und sind für die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau vorrangige Aufgabe.
§ 2 Begriffe
1 Mission ist Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat sowie Einladung zur Nachfolge Jesu Christi. Dies geschieht innerhalb der Kirche sowie darüber hinaus. Alle Mission erfolgt in Respekt gegenüber christlichen Partnern sowie andern Reli - gionen und Kulturen.
2 Diakonie ist der Auftrag aus dem Evangelium an die christliche Gemeinde, sich für jene einzusetzen, die am Rand der Gesellschaft stehen, die dauernd oder vorüberge - hend Pflege, Hilfe, Begleitung oder Trost brauchen.
3 Entwicklungszusammenarbeit ist weltweites diakonisches Engagement. Sie um - fasst insbesondere partnerschaftliche Hilfe zur Selbsthilfe.
4 Ökumene ist das Bestreben, die Einheit unter Christen und christlichen Kirchen weltweit zu fördern.
§ 3 Kirchenvorsteherschaft
1 Die Verantwortung für den diakonischen und missionarischen Auftrag der Gemeinde liegt bei der Kirchenvorsteherschaft.
2 Sie kann einzelne ihrer Mitglieder als Beauftragte für Mission, Entwicklungszu - sammenarbeit, Diakonie und Ökumene bezeichnen.
3 Die Aufgaben der Beauftragten für Mission, Entwicklungszusammenarbeit, Diako - nie und Ökumene sind in Absprache mit dem Pfarramt, dem Diakonat und der Kir - chenvorsteherschaft wahrzunehmen.
§ 4 Fachkommissionen
1 Der Kirchenrat schafft zur Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich Mission, Ent - wicklungszusammenarbeit, Diakonie und Ökumene auf landeskirchlicher Ebene ständige oder projektbezogene Fachkommissionen.
2 Zu den ständigen Fachkommissionen gehören bei Inkrafttreten dieser Verordnung:
1. Fachkommission Mission
2. Fachkommission Entwicklungszusammenarbeit
3. Fachkommission Diakonie
3 Der Kirchenrat kann weitere ständige oder projektbezogene Fachkommissionen na - mentlich zu folgenden Themen ins Leben rufen:
1. Missionarische Projekte im Inland
2. Fragen der Ökumene
3. Fragen des interreligiösen Zusammenlebens
4. Solidarität mit bedrängten Kirchen
4 Der Kirchenrat stellt die Koordination sicher.
§ 5 Stellen, Projektkredite
1 Für die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich Diakonie schafft die Synode die nötigen Stellen.
2 Für die andern Bereiche legt die Synode mit dem Budget jährlich einen Kreditrah - men fest für Projekte, die der Kirchenrat auf Antrag der Fachkommissionen oder in eigener Kompetenz beschliesst.
§ 6 Finanzbeiträge der Landeskirche an Hilfswerke und Missionen
1 Die Synode legt über das Budget die jährlichen Beiträge der Landeskirche an Hilfs - werke und Missionswerke fest.
§ 7 Hilfskasse der Evangelischen Landeskirche Thurgau
1 Unter der Bezeichnung „Hilfskasse der Evangelischen Landeskirche Thurgau“ führt die Evangelische Landeskirche ein eigenes Konto, das mit Kollekten, Spenden und Zuwendungen der Landeskirche geäufnet wird. Der Kirchenrat kann daraus für aktuelle Nothilfe und langfristige Projektarbeit im Sinn dieser Verordnung im In- und Ausland Beiträge entrichten. Er erstattet der Synode Bericht über die Verwen - dung der Gelder.
§ 8 ...
1 )
1) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2009, Seite 2093.
§ 9 Inkraftsetzung
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2009 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 29.06.2009 01.08.2009 Erstfassung 31/2009
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