Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel
Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag) Vom 22. Januar 2013 (Stand 1. Januar 2013) Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft schliessen, gestützt auf § 27 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März
2005
1 ) und § 64 Absatz 1 Buchstabe a sowie Absatz 2, § 80 Absatz 3, § 110 Absatz 3 und § 111 Absatz 2 und 4 der Verfassung des Kantons Basel- Landschaft vom 17. Mai 1984
2 ) folgenden Vertrag:
§ 1 Name, Rechtsnatur und Sitz
1 Unter dem Namen «Universitäts-Kinderspital beider Basel» (UKBB) besteht eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlich - keit mit Sitz in Basel.
2 Das UKBB ist im Handelsregister eingetragen.
§ 2 Aufgaben
1 Das UKBB dient der kantonalen, regionalen und überregionalen kinder- und jugendmedizinischen Versorgung im Rahmen der Leistungsaufträge gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) .
2 Es trägt im Rahmen von Leistungsvereinbarungen mit Hochschulen zur Lehre und Forschung bei.
3 Es erbringt im Rahmen von Leistungsaufträgen gemeinwirtschaftliche Leis - tungen.
4 Es kann weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der Leis - tungsaufträge nicht beeinträchtigt wird.
§ 3 Trägerschaft
1 Trägerkantone sind die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.
2 Es können sich weitere Kantone an der Trägerschaft des UKBB beteiligen.
§ 4 Organe
1 Die Organe des UKBB sind:
a. Verwaltungsrat;
1) GS 111.100
2) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0306
b. Spitalleitung;
c. Revisionsstelle.
§ 5 Verwaltungsrat, Zusammensetzung und Wahl
1 Der Verwaltungsrat besteht aus sieben bis neun Mitgliedern.
2 Die Mitglieder sollen wirtschaftliche Zusammenhänge kennen, unternehme - risch denken und über spezifische Kenntnisse des Gesundheitswesens oder andere für das UKBB wichtige Kompetenzen verfügen.
3 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die weiteren Mitglieder des Verwal - tungsrats werden von den Regierungen der Trägerkantone durch gleichlauten - de Beschlüsse gewählt.
4 Die Amtsperiode beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
5 Die Mitglieder des Verwaltungsrates können durch die Regierungen der Trä - gerkantone durch gleichlautende Beschlüsse jederzeit abberufen werden.
§ 6 Verwaltungsrat, Aufgaben
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Festlegung der strategischen Ausrichtung im Rahmen der von den Regie - rungen der Trägerkantone bestimmten Eigentümerstrategie und der Leis - tungsaufträge;
b. Genehmigung der Mehrjahresplanung und des Budgets inklusive Investi - tionen sowie des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
c. Festlegung der Personalstrategie;
d. Vereinbarung eines Kollektivvertrages mit den Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerorganisationen über den Abschluss, den Inhalt und die Be - endigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse sowie über die betrieblichen Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
e. Erlass der erforderlichen Vorschriften über die Arbeitsverhältnisse des Personals, soweit diese nicht im Kollektivvertrag gemäss Buchstabe d. geregelt sind;
f. Festlegung der Voraussetzungen zur Ausübung sowie der Grundlagen und Rahmenbedingungen der privatärztlichen Tätigkeit;
g. Wahl und Anstellung der Mitglieder der Spitalleitung sowie der Spitaldi - rektorin oder des Spitaldirektors;
h. Festlegung der Organisation;
i. Aufsicht über die Spitalleitung;
j. Durchführung einer angemessenen Risikokontrolle;
k. Erlass der erforderlichen Reglemente, insbesondere Finanz-, Preis- und Organisationsreglemente; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0306
l. Bezeichnung einer Ombudsstelle für die Behandlung von Beanstandun - gen von Patientinnen und Patienten und ihrer Angehörigen, soweit diese Beanstandungen nicht durch die Spitalleitung erledigt werden können;
m. Vertretung des Spitals nach aussen, unter Vorbehalt anderer Regelungen im Organisationsreglement;
n. zeitgerechte Information und Konsultation der Regierungen der Träger - kantone in den für die Trägerkantone relevanten Fragen.
§ 7 Spitalleitung, Zusammensetzung
1 Die Spitalleitung besteht aus der Spitaldirektorin oder dem Spitaldirektor und den Spitalleitungsmitgliedern.
2 Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor ist gegenüber den weiteren Spital - leitungsmitgliedern weisungsbefugt.
§ 8 Spitalleitung, Aufgaben
1 Die Spitalleitung ist das operative Führungsorgan.
2 Die Spitalleitung hat unter Vorbehalt der Kompetenzen vorgesetzter Instan - zen sämtliche Kompetenzen zur Führung des Spitals. Die Kompetenzen und Aufgaben der Spitalleitung sind im Organisationsreglement festgelegt.
§ 9 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle wird von den Regierungen der Trägerkantone durch gleichlautende Beschlüsse für eine Amtsperiode von einem Jahr gewählt. Wie - derwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und Jahresrechnung.
3 Sie erstattet dem Verwaltungsrat schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.
§ 10 Aufsicht
1 Die Regierungen der Trägerkantone führen gemeinsam die Aufsicht über das UKBB.
2 Im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse sind die Regierungen der Trägerkanto - ne berechtigt, Auskünfte zu verlangen und in Unterlagen Einsicht zu nehmen.
3 Sie nehmen Kenntnis vom Bericht der Revisionsstelle, genehmigen auf An - trag des Verwaltungsrates die Jahresrechnung und entscheiden auf Antrag des Verwaltungsrates durch gleichlautende Beschlüsse über die Verwendung des Bilanzgewinnes. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0306
§ 11 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
1 Die Parlamente der Trägerkantone setzen eine interparlamentarische Ge - schäftsprüfungskommission ein.
2 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission ist gemeinsames Organ der Oberaufsicht der Trägerkantone.
3 Das Parlament jedes Trägerkantons wählt für die Dauer der jeweiligen kanto - nalen Legislaturperiode je maximal sieben Parlamentsmitglieder in die interpar - lamentarische Geschäftsprüfungskommission.
4 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst.
5 Sie hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a. Sie prüft den Vollzug des Staatsvertrages und erstattet den Parlamenten Bericht;
b. Sie nimmt den Jahres- und den Revisionsbericht zur Kenntnis;
c. Sie kann die Regierungen ersuchen, den Parlamenten der Trägerkantone Änderungen dieses Vertrages oder besondere oberaufsichtsrechtliche Massnahmen zu beantragen;
d. Sie kann den Finanzkontrollen der Trägerkantone Aufträge erteilen.
6 Die Parlamente der Trägerkantone können ihr im Rahmen des Oberaufsichts - rechts gemeinsam weitere Zuständigkeiten und Kompetenzen übertragen.
§ 12 Personal
1 Das UKBB begründet mit dem Personal öffentlich-rechtliche Arbeitsverhält - nisse. Absatz 3 bleibt vorbehalten.
2 Soweit der Kollektivvertrag und die Vorschriften des Verwaltungsrates über die Arbeitsverhältnisse nichts anderes bestimmen, finden die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 sinngemäss An - wendung.
3 Vorbehalten bleiben die durch Drittmittel finanzierten Anstellungsverhältnisse
§ 13 Kooperationen, Beteiligungen und Veräusserungen
1 Das UKBB kann Kooperationen eingehen, Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen.
2 Der Erwerb von Beteiligungen, die Übertragung von Aktiven auf Dritte oder Verpfändung von Aktiven an Dritte, an welchen das UKBB nicht mehrheitlich beteiligt ist, bedarf der Zustimmung der Regierungen der Trägerkantone, wenn der von den Regierungen der Trägerkantone in der Eigentümerstrategie fest - gelegte Prozentsatz des Eigenkapitals überschritten wird.
3 Auslagerungen an privatrechtliche Unternehmen bedürfen der Genehmigung durch die Regierungen der Trägerkantone. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0306
§ 14 Finanzierung
1 Das UKBB finanziert seine Aufwendungen insbesondere durch:
a. Entgelte für Dienstleistungen;
b. Entgelte für Lehr- und Forschungsleistungen von Hochschulen;
c. Entgelte für gemeinwirtschaftliche und weitere Leistungen;
d. Zinserträge.
§ 15 Eigenkapital
1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben gewähren die Trägerkantone dem UKBB ein Dotationskapital.
2 Das UKBB verfügt über eine angemessene Eigenkapitalquote.
§ 16 Fremdkapital
1 Das UKBB kann Fremdkapital aufnehmen.
2 Die Trägerkantone können dem UKBB verzinsliche und rückzahlbare Darle - hen aus dem Finanzvermögen gewähren.
§ 17 Vermögen
1 Das UKBB verfügt über eigenes Vermögen. Dieses beinhaltet insbesondere Umlaufvermögen, Immobilien, Mobilien und Immaterialgüterrechte.
§ 18 Rechnungslegung
1 Das UKBB wendet einen allgemein anerkannten Rechnungslegungsstandard an, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermö - gens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.
§ 19 Steuern
1 Das UKBB ist von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.
§ 20 Haftung
1 Die Haftung des UKBB sowie seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich sinngemäss nach dem Haftungsgesetz des Kantons Basel-Stadt (Haf - tungsgesetz, HG) vom 17. November 1999 .
2 Das UKBB haftet für seine Verbindlichkeiten ausschliesslich mit dem eigenen Vermögen.
3 Das UKBB schliesst entsprechend der Art und des Umfanges der Risiken Versicherungen ab.
4 Für privatrechtlich organisierte Tochtergesellschaften des UKBB gelten aus - schliesslich die Haftungsvorschriften des OR. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0306
§ 21 Verantwortlichkeit
1 Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Spital - leitung sowie der Revisionsstelle des UKBB gelten sinngemäss die obligatio - nenrechtlichen Bestimmungen über die aktienrechtliche Verantwortlichkeit.
2 Das Haftungsgesetz findet insoweit keine Anwendung.
3 Streitigkeiten aus Verantwortlichkeitsansprüchen gemäss Absatz 1 werden durch die Zivilgerichte beurteilt. Die Trägerkantone haben in einem solchen Verfahren die Stellung von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern. Zuständig ist der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt.
§ 22 Benutzungsverhältnis
1 Das Rechtsverhältnis zwischen den Patientinnen und Patienten und dem UKBB ist öffentlich-rechtlicher Natur.
§ 23 Rechtspflege
1 Der Verwaltungsrat regelt die erstinstanzliche Entscheidbefugnis der Organe und Organisationseinheiten.
2 Gegen Verfügungen gemäss Abs. 1 kann gemäss dem Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel- Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 beim Verwaltungsrat Re - kurs erhoben werden.
3 Gegen Verfügungen und Rekursentscheide des Verwaltungsrats kann ge - mäss dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt (VRPG) vom 14. Juni 1928 beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt Rekurs erhoben werden.
§ 24 Zusammenarbeit der Trägerkantone im Bereich des KVG
1 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ist für alle hoheitlichen Aufgaben gemäss KVG zuständig. In der Ausübung seiner Kompetenzen konsultiert er die Regierungen der weiteren Trägerkantone.
§ 25 Streitigkeiten; Schiedsgericht
1 Streitigkeiten zwischen den Trägerkantonen aus diesem Vertrag sollen mög - lichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein Schiedsgericht end - gültig. Bei Stimmengleichheit obliegt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Stichentscheid.
3 Jede Partei bezeichnet im Streitfall eine Richterin oder einen Richter, die zu - sammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden bestimmen. Können sie sich nicht einigen, so wird die oder der Vorsitzende von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bestimmt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0306
§ 26 Rechtsübertragung
1 Die Trägerkantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft übertragen auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Staatsvertrages das mit Baurechtsvertrag vom
4. Juli 2007 zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und diesen Trä - gerkantonen errichtete selbständige und dauernde Baurecht mit allen Rechten und Pflichten auf das UKBB.
2 Das Eigentum am Neubau des UKBB wird auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Staatsvertrages ohne Grund und Boden auf das UKBB übertragen.
3 Der Neubau wird zum Anlagenwert zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Staatsvertrages übertragen.
4 Die Trägerkantone übertragen den Neubau dem UKBB als Sacheinlage zu Eigenkapital in dem Umfang, dass zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Staats - vertrages in der Bilanz des UKBB eine Eigenkapitalquote von 35% erreicht wird.
5 Der nach Abzug des über Eigenkapital finanzierten Anteils verbleibende Anla - genwert wird durch die Trägerkantone dem UKBB veräussert.
6 Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Vertrages wird eine von den Regie - rungen der Trägerkantone durch gleichlautende Beschlüsse zu genehmigende Eröffnungsbilanz für das UKBB erstellt.
§ 27 Berufliche Vorsorge
1 Das UKBB entscheidet im Rahmen des Kollektivvertrages gemäss § 12 Ab - satz 2 des Staatsvertrages über den Anschluss an Vorsorgeeinrichtungen.
2 Die Trägerkantone übernehmen den Anteil der Ausfinanzierung des beste - henden Anschlussvertrages des UKBB an die Basellandschaftliche Pensions - kasse (BLPK) per Ende 2013 im Umfang des am 1. Januar 2014 in Kraft tre - tenden Gesetzes über die berufliche Vorsorge durch die BLPK zu gleichen Tei - len. Tritt das Gesetz zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, richten sich die Stichtage nach dem neuen Datum des Inkrafttretens.
3 Die Trägerkantone übernehmen den Anteil der Ausfinanzierung des beste - henden Anschlussvertrages des UKBB an die Pensionskasse des Kantons Ba - sel-Stadt (PKBS) im per Stichtag des Inkrafttretens des neuen Pensionskas - sengesetzes erforderlichen Umfang zu gleichen Teilen.
4 Die Ausfinanzierungsmodalitäten werden zwischen dem UKBB und der BLPK sowie der PKBS vertraglich vereinbart. Diese Verträge sind durch die Regie - rungen der Trägerkantone zu genehmigen.
§ 28 Vertragsdauer, Kündigung
1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Trägerkanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0306
2 Im Falle der Auflösung des Vertrages einigen sich die Trägerkantone über die Aufteilung der vorhandenen Vermögenswerte. Dabei ist der Höhe der von ih - nen eingebrachten Werte Rechnung zu tragen.
§ 29 Schlussbestimmung
1 Dieser Vertrag wird nach der Genehmigung durch die Parlamente der Träger - kantone
3 ) und der Annahme in allfälligen Volksabstimmungen durch überein - stimmende Beschlüsse der Regierungen der Trägerkantone wirksam
4 )
.
2 Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel (Kinderspital - vertrag) vom 16. Februar 1998
5 )
.
3) Vom Landrat am 19. September 2013 genehmigt.
4) Vom Regierungsrat BL und BS am 26. November 2013 rückwirkend auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.
5) GS 33.272, SGS 932.4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0306
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.01.2013 01.01.2013 Erlass Erstfassung GS 38.0306 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0306
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 22.01.2013 01.01.2013 Erstfassung GS 38.0306 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0306
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