Reglement für die Benützung der Sportanlage Grendelmatte
                            Sportplatzreglement  Reglement für die Benützung der Sportanlage Grendelmatte  (Sportplatzreglement)  Vom 21. Januar 2014 (Stand 2. Februar 2014)  Der Gemeinderat Riehen,  gestützt auf § 24 Abs. 3 lit. e Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  erlässt für die Sportanlage Grendelmatte nachstehendes Reglement:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Die Gemeinde Riehen betreibt auf der Grendelmatte eine Sportanlage. Sie steht den Schulen, den  Turn- und Sportvereinen sowie der Allgemeinheit nach Massgabe dieses Reglements zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ortsansässige erhalten den Vorzug. Ein Verein gilt als ortsansässig, wenn mehr als die Hälfte seiner  aktiven Mitglieder ihren Wohnsitz in Riehen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bewilligungspflicht
                            1  Die Benützung der Sportanlage ist bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist die Benützung durch die Allgemeinheit gemäss § 3  Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Benützung durch die Schulen und die Allgemeinheit
                            1  Während der Schulzeit (Montag–Freitag von 07.30 bis 17.00 Uhr) steht die Sportanlage in erster Li  -  nie den Schulen zur Verfügung. Sie kann anderen Benützerinnen und Benützern für fest zu bestim  -  mende Zeiten überlassen werden, soweit sie nicht von den Schulen beansprucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten stehen der Kunstrasen, der Hartplatz, das Beachvol  -  leyballfeld, die Rundbahn und der Spielplatz der Allgemeinheit zur Benützung offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Benützung für den Trainingsbetrieb
                            1  Der regelmässige Trainingsbetrieb wird in ein Winter- und Sommersemester unterteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sommersemester beginnt mit dem Beginn der Frühjahrsferien und endet mit dem Ende der  Herbstferien. Das Wintersemester beginnt nach den Herbstferien und dauert bis zum Beginn der Früh  -  jahrsferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für neue Belegungen für ein regelmässiges Training ist bis spätestens vier Wochen vor Beginn des  Semesters ein schriftliches Gesuch bei der Leitung Sportanlage einzureichen. Semesterbelegungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fussballclubs müssen Gesuche betreffend zusätzliche Mannschaften für die Hinrunde bis spätestens
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Juli und für die Rückrunde bis spätestens 1. Dezember einreichen.
                            5  Vor der Zuteilung der Sportanlage für die regelmässigen Trainings wird die Interessengemeinschaft  der Riehener Sportvereine angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RiE  111.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sportplatzreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Organisierte Anlässe und Wettkämpfe
                            1  Ein Gesuch für einzelne Anlässe oder Wettkämpfe ist spätestens sechs Monate vor dem Anlass bei  der Leitung Sportanlage auf dem dafür vorgesehenen Formular einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei mehreren Gesuchen für den gleichen Termin haben Ortsansässige den Vorrang. Im Übrigen er  -  folgt die Zuteilung nach dem zeitlichen Eingang der Gesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Detailprogramm mit den Wettkampfzeiten muss der Leitung Sportanlage mindestens 10 Tage  vor dem Anlass bekannt gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Konsum an Ort und Stelle muss bei den  zuständigen kantonalen Stellen die erforderliche Bewilligung eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Benützungszeiten
                            1  Die Übungsplätze müssen beim ordentlichen Trainingsbetrieb und bei der Benützung durch die All  -  gemeinheit spätestens um 22.00 Uhr, die Sportanlage spätestens um 22.30 Uhr verlassen werden. Am  Vorabend gesetzlicher Feiertage kann die Leitung Sportanlage die Anlage bereits um 20.00 Uhr  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bleibt die Sportanlage für den ordentlichen Trainingsbetrieb  geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Benützungszeiten für organisierte Anlässe und Wettkämpfe werden in der Bewilligung festge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Veranstaltungszeiten
                            1  Der Wirtschaftsbetrieb im Zusammenhang mit organisierten Anlässen und Wettkämpfen ist spätes  -  tens um 23.00 Uhr einzustellen. Die Organisatorinnen und Organisatoren haben dafür zu sorgen, dass  die Sportlerinnen und Sportler und die Zuschauerinnen und Zuschauer das Festzelt und die Sportanla  -  ge zu diesem Zeitpunkt verlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen können in der Bewilligung erteilt werden und benötigen die Zustimmung des zuständi  -  gen Mitglieds des Gemeinderats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Nachtruhe ist zwingend einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Unbewilligte Benützung
                            1  Die Mitarbeitenden der Sportanlage überwachen die Benützung der Sportanlage. Ist eine Benützung  bewilligungspflichtig, so verweigern sie den Zutritt zur Sportanlage ohne entsprechende Bewilligung.  Sie sind befugt, eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei widerrechtlicher Benützung der Sportanlage können die Fehlbaren von der Benützung der Sport  -  anlage ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zutrittssperren
                            1  Wenn es zur Schonung der Anlage erforderlich ist, können die Mitarbeitenden der Sportanlage die  Anlage vorübergehend sperren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  nisierten Anlässen und Wettkämpfen. Sie hört vorher die Betroffenen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist keine für das Training verantwortliche Person anwesend, so sind die Mitarbeitenden der Sportan  -  lage ermächtigt, einer Trainingsgruppe den Zutritt zur Anlage zu verweigern oder eine begonnene  Übung abzubrechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anlage wird jeweils im Sommer saniert. Während der Sanierung bleiben die Rasenfelder ge  -  sperrt. Von Anfang Dezember bis Mitte Januar bleibt die Sportanlage in der Regel geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sportplatzreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Bewilligungserteilung und Sanktionen
                            1  Zuständig für die Erteilung der Bewilligungen und das Aussprechen von Sanktionen ist die Gemein  -  deverwaltung, Abteilung Kultur, Freizeit und Sport. Sie kann die Zuständigkeit ganz oder teilweise an  die Leitung Sportanlage delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung kann verweigert oder entschädigungslos entzogen werden, wenn die Gesuchstelle  -  rinnen und Gesuchsteller den ordentlichen Betrieb, insbesondere bezüglich Lärm und Sicherheit, so  -  wie eine verantwortungsbewusste, sorgfältige und rücksichtsvolle Benützung der Sportanlage nicht  gewährleisten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Rekurs
                            1  Gegen Entscheide der Gemeindeverwaltung kann beim Gemeinderat innert 10 Tagen ein begründeter  Rekurs eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat entscheidet endgültig.  II. Benützungsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Sorgfaltspflicht
                            1  Die Benützerinnen und Benützer sind verpflichtet, verantwortungsbewusst und sorgfältig mit der  Sportanlage umzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die einzelnen Teile der Anlage dürfen nur entsprechend ihren Zweckbestimmungen benutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vereine und die Organisatorinnen und Organisatoren sind dafür verantwortlich, dass ihre Mitglieder  bzw. die Besucherinnen und Besucher auf die Nachbarschaft Rücksicht nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei begründeten Reklamationen und Beschwerden wegen übermässigen Lärms oder unsachgemässer  Benützung können die Fehlbaren sowie die verantwortlichen Vereine bzw. Organisatorinnen und Or  -  ganisatoren für eine bestimmte Zeit von der Benützung ausgeschlossen und bereits erteilte Bewilligun  -  gen entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Aufsicht
                            1  Für die Aufsicht über die Sportanlage ist die Leitung Sportanlage zuständig. Sie teilt die Plätze und  Anlagen ein und erteilt die nötigen Weisungen für Pflege und Unterhalt. Ihre Anweisungen sind für  die Benützerinnen und Benützer verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Räume und Anlagen werden von den Mitarbeitenden der Sportanlage übergeben und am Schluss der  Veranstaltung wieder abgenommen. Die Mitarbeitenden sind nicht verpflichtet, während der Benüt  -  zungszeit dauernd anwesend zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Schadenfall
                            1  Die zuständigen Verantwortlichen der Vereine oder Organisatorinnen und Organisatoren melden all  -  fällige Schäden unverzüglich einem Mitarbeitenden der Sportanlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Haftung
                            1  Für sämtliche Kosten, die infolge absichtlicher oder fahrlässiger Beschädigung oder Verunreinigung  der Sportanlagen entstehen, haftet der Verursacher oder die Verursacherin. Bei organisierten Anlässen  und Wettkämpfen haften auch die Organisatorinnen und Organisatoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Diebstähle von privatem Eigentum sowie für dessen Beschädigung durch Dritte lehnt die  Gemeinde jede Haftung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Reinigung
                            1  Die Benützerinnen und Benützer der Sportanlage sind dafür verantwortlich, dass diese in ordnungs  -  gemässem Zustand wieder verlassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sportplatzreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind für Sauberkeit in Duschen und Garderoben verantwortlich. Die Garderoben sind besenrein  zu verlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Reinigungszeit, welche durch eine übermässige Verschmutzung verursacht wird, wird den Be  -  nützerinnen und Benützern in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Allgemeine Verbote
                            1  Auf dem gesamten Areal der Sportanlage ist grundsätzlich untersagt:  Das Mitführen von Hunden auf den Sportflächen; ausserhalb der Sportflächen besteht  Leinenpflicht,  die Änderung von bestehenden Einrichtungen und Anlagen,  das Betreten der Leichtathletikanlagen und der Spielfelder durch Zuschauerinnen und  Zuschauer,  das Befahren mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen mit Erlaubnis der Mitarbeitenden  der Sportanlage),  das Mitnehmen von Gläsern, Flaschen und anderen zerbrechlichen Gebinden auf die  Sportflächen,  der Betrieb von Musikanlagen aller Art bei der Benützung durch die Allgemeinheit aus  -  serhalb des Trainings- und Wettkampfbetriebs oder anderer bewilligter Veranstaltungen,  jegliches Fussballspielen ausserhalb der Spielfelder,  Kugelstossen ausserhalb der speziell dafür eingerichteten Plätze sowie  Hammerwerfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Trainingsschuhe
                            1  Während des Trainings und bei Vorbereitungsspielen dürfen nur Nokenfussballschuhe (keine Stol  -  len) getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Garderobenräume dürfen nicht mit Nagelschuhen betreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nagel- und Fussballschuhe dürfen ausschliesslich in den dafür reservierten Waschanlagen gereinigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Kunstrasen darf nur mit Nocken- und Turnschuhen gespielt werden. Stollenschuhe sind verbo  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Training auf den Spielfeldern darf nur quer zur Hauptspielrichtung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Geräte
                            1  Die zu den Anlagen gehörenden Geräte werden den ortsansässigen Vereinen unentgeltlich zur Verfü  -  gung gestellt und sind nach Gebrauch gereinigt in die entsprechenden Magazine zurückzubringen. Die  übrigen Benützerinnen und Benützer dürfen sie im Rahmen ihrer Bewilligung benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschädigungen und Verluste müssen sofort einem Mitarbeitenden der Sportanlage gemeldet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserhalb der Sportanlage dürfen die Geräte nur mit Bewilligung der Leitung Sportanlage verwen  -  III. Weitere Bestimmungen für organisierte Anlässe und Wettkämpfe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Übergabe der Sportanlage
                            1  Vor den Wettkämpfen übernehmen die Organisatorinnen und Organisatoren die Sportanlage sowie  das benötigte Material von den Mitarbeitenden der Sportanlage. Anlässlich dieser Übernahme wird der  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Zeit zwischen Übernahme und Abgabe der Sportanlage sind die Organisatorinnen und Organi  -  satoren für die Einhaltung dieses Reglements verantwortlich. Sie haften für allfällige Schäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sportplatzreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Mitarbeitenden der Sportanlage bleibt auch während den Wettkämpfen die Kontroll- und Wei  -  sungsbefugnis vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Sorgfaltspflicht der Organisatorinnen und Organisatoren
                            1  Die Organisatorinnen und Organisatoren sind dafür verantwortlich, dass die Anlagen geschont und  den angrenzenden Grundstücken und Gebäuden kein Schaden zugefügt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie instruieren die Teilnehmerinnen und Teilnehmer entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Eintrittsgeld
                            1  Den Organisatorinnen und Organisatoren wird freigestellt, ob sie Eintrittsgelder erheben wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Zuschauerinnen und Zuschauer
                            1  Die Zuschauerinnen und Zuschauer sind verpflichtet, die Weisungen der Organisatorinnen und Orga  -  nisatoren zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dürfen sich lediglich auf den für sie bestimmten Plätzen und Wegen aufhalten. Das Betreten der  übrigen Anlagen ist ihnen untersagt.  IV. Benützungsgebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Gebührenerhebung
                            1  Für die bewilligungspflichtige Benützung der Sportanlage werden Gebühren erhoben. Die Höhe der  Gebühren wird von der Gemeindeverwaltung, Abteilung Kultur, Freizeit und Sport in einem Gebüh  -  rentarif festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ortsansässige Vereine sind von diesen Gebühren ausgenommen. Ihnen werden nur die Stromkosten  für das Flutlicht sowie die Kosten für Abfall und Verbrauchsmaterial in Rechnung gestellt.  Schlussbestimmungen  Dieses Reglement wird publiziert; es wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    Auf den gleichen Zeitpunkt wird die  Sportplatzordnung vom 2. Dezember 1981 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Wirksam seit 2. 2. 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5