Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer (747.21)
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Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer vom 5. Oktober 1999 (Stand 1. Januar 2000)

§ 1 Steuerfreie Wasserfahrzeuge

1 Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommene Fahrzeuge wie Paddelboote, Ka - jaks, Rennruderboote, Segelbretter und andere Sport- oder Badegeräte unterliegen nicht der Besteuerung.

§ 2 Berufsfischer oder -fischerinnen

1 Berufsfischer oder Berufsfischerinnen können unter dem gleichen Schiffsausweis zwei Wasserfahrzeuge mit mehreren auswechselbaren Motoren betreiben.
2 Der Schiffsausweis ist auf jenem Wasserfahrzeug mitzuführen, welches sich in Verkehr befindet.
3 Die Steuer bemisst sich nach dem Schiff mit der höheren Jahressteuer.

§ 3 Fläche

1 Die Fläche ergibt sich aus der grössten Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet mal die grösste Breite des Schiffskörpers einschliesslich feste Scheuerleis - ten oder ähnliche Bauteile.
2 Bei speziellen Konstruktionen mit leicht oder auf einfache Art veränderbaren Aus - legern oder anderen über den Schiffsrumpf hinausragenden beweglichen Teilen wer - den die Werte berücksichtigt, welche die geringste Fläche ergeben.
3 Bruchteile der aus Länge mal Breite berechneten Fläche werden abgerundet.

§ 4 Motorenleistung

1 Als Motorenleistung gilt die Nennleistung nach Ziff. 2.10 der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern vom 13. De - zember 1993
1 )
.
2 Bei nicht typengeprüften Motoren wird in der Regel auf die Angaben des Herstel - lers in Kilowatt (kW) abgestellt. Können gleichzeitig mehrere Motoren verwendet werden, wird die Gesamtleistung berechnet.
1) SR 747.201.3
3 Gibt der Hersteller die Motorenleistung in anderen Masseinheiten an, werden diese auf kW umgerechnet (1 kW = 1,36 PS). Der Halter oder die Halterin kann einen von den Herstellerangaben abweichenden Wert geltend machen, hat aber hierfür den Nachweis durch technische Expertise oder ein anderes geeignetes Beweismittel zu erbringen.

§ 5 Fahrgäste, Nutzlast

1 Als Anzahl zugelassener Fahrgäste gilt die im Schiffsausweis für Fahrgastschiffe eingetragene maximal zulässige Fahrgast- oder Personenzahl.
2 Nutzlast ist die im Schiffsausweis für Güterschiffe eingetragene höchstzulässige Belastung.

§ 6 Steuererhebung, Steuerbezug

1 Steuererhebung und Steuerbezug obliegen unter Aufsicht des Departementes für Justiz und Sicherheit der Schifffahrtskontrolle.
2 Die gemäss § 5 des Gesetzes berechnete Jahressteuer wird auf den nächsten Fran - ken abgerundet.

§ 7 Fälligkeit

1 Die Steuer wird im Laufe des ersten Jahresquartals, in der Regel Mitte Februar, veranlagt und ist bis zum 31. März zu entrichten.
2 Für Wasserfahrzeuge, die später zum Verkehr zugelassen werden, wird die Steuer mit der Erteilung des Schiffsausweises in Rechnung gestellt. Sie wird innert 30 Ta - gen nach Rechnungsstellung fällig.

§ 8 Hinterlegung des Schiffsausweises

1 Wird ein im Kanton immatrikuliertes Wasserfahrzeug im Steuerjahr nicht in Ver - kehr gesetzt, ist dessen Schiffsausweis bis spätestens 31. März bei der Schifffahrts - kontrolle zu hinterlegen.

§ 9 Steuerausweis

1 Als Ausweis für die bezahlte Steuer werden für das Steuerjahr zwei Klebevignetten abgegeben. Diese dürfen nur für das entsprechende Wasserfahrzeug verwendet wer - den und sind beidseitig des Schiffes, möglichst neben den Kennzeichen, anzubrin - gen.

§ 10 Adressänderungen

1 Änderungen von zur Kontrollführung notwendigen und in den Ausweisen enthalte - nen Angaben, insbesondere Adressänderungen, sind der Schifffahrtskontrolle unver - züglich mitzuteilen. Zu diesem Zweck ist der Schiffsausweis innert 14 Tagen zum Nachtrag einzusenden.

§ 11 Anrechnung

1 Beim Wechsel des Schiffes unter dem gleichen TG-Kennzeichen werden dem Hal - ter oder der Halterin die für den Rest der Steuerperiode bezahlten Steuern angerech - net.
2 Bei einem Halterwechsel mit Übernahme des TG-Kennzeichens werden dem neuen Halter oder der neuen Halterin die für den Rest der Steuerperiode bezahlten Steuern angerechnet.
3 Muss dem bereits besteuerten Fahrzeug ein neues TG-Kennzeichen zugeteilt wer - den, kann die Steuer nur mit schriftlicher Zustimmung des bisherigen Halters oder der bisherigen Halterin gutgeschrieben werden.

§ 12 Rückerstattung

1 Wird der Standort eines Wasserfahrzeuges während der Steuerperiode verlegt und das Fahrzeug ausserhalb des Kantons Thurgau neu besteuert, werden die zuviel be - zahlten Steuern auf schriftliches Gesuch hin und nach Vorlage entsprechender Nach - weise anteilsmässig zurückerstattet.
2 Rückerstattungsbeträge werden auf ganze Franken berechnet, wobei Bruchteile bis
49 Rappen abgerundet und Bruchteile ab 50 Rappen aufgerundet werden.
3 Beträge unter Fr. 50 werden nicht zurückerstattet.

§ 13 Wasserfahrzeuge ohne Standort im Kanton Thurgau

1 Für die Bewilligung im Sinne von § 7 Abs. 1 des Gesetzes
1 ) ist eine Gebühr von Fr. 50 zu erheben.

§ 14 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Vollziehungsverordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahr - zeugsteuer vom 15. März 1976 wird aufgehoben.
1) RB 747.2

§ 15 Inkrafttreten

1 Das Gesetz vom 26. Mai 1999 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Wasserfahrzeugsteuer vom 12. Dezember 1975 und diese Verordnung treten am
1. Januar 2000 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 05.10.1999 01.01.2000 Erstfassung keine Angabe
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