Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhält... (842.15)
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Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
1 ) vom 19. Mai 1981 (Stand 1. Januar 1998)
§ 1
1 Der Kanton leistet im Rahmen der vom Grossen Rat festgesetzten Kredite Beiträge zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten.
§ 2
1 Die Leistung des Kantons und der Gemeindeanteil nach Abs. 3 decken zusammen mit dem Bundesbeitrag 50 % der anrechenbaren Kosten.
2 Im Einzelfall kann diese Leistung herabgesetzt werden, wenn ein reduzierter An - satz zur Sicherstellung der Finanzierung genügt, ohne dass dabei der Gesuchsteller übermässig belastet wird.
3 Die Leistung des Kantons ist abhängig von der Übernahme eines Anteils von 5 % durch die Munizipalgemeinde
2 )
.
§ 3
1 Für Familien in besonders schwierigen finanziellen Verhältnissen oder wenn die notwendige Verbesserung der Wohnverhältnisse trotz des Bundesbeitrages und der Leistung des Kantons gemäss § 2 Abs. 1 offensichtlich zu einer übermässigen Belas - tung des Gesuchstellers führt, kann die Leistung des Kantons entsprechend dem Bundesbeitrag erhöht werden.
§ 4
1 Für die Leistungen des Kantons sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten und der dazugehörigen Verord - nung des Bundesrates sinngemäss anwendbar.
§ 5
1 Der Vollzug obliegt dem Departement für Bau und Umwelt. Beitragsgesuche sind an das Departement für Bau und Umwelt zu richten. *
2
... *
1) SR 844
2) Jetzt Politische Gemeinde.
§ 6
1 Diese Verordnung ersetzt die Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 20. Februar 1979.
2 Sie tritt rückwirkend auf den 15. Februar 1981 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 19.05.1981 15.02.1981 Erstfassung 20/1981

§ 5 Abs. 1 18.11.1997 01.01.1998 geändert -

§ 5 Abs. 2 18.10.1983 01.06.1984 aufgehoben 42/1983

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