Verordnung über die Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann (142.54)
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Verordnung über die Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann

Verordnung über die Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann Vom 16. Januar 2001 (Stand 1. Februar 2001) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 20 des Ein - führungsgesetzes vom 27. November 1997
1 ) zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG), beschliesst:
1 Gleichstellungskommission

§ 1 Bestand

1 Es besteht eine Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann (kurz: Gleichstellungskommission; vormals: Frauenrat) mit sechs Mitgliedern.
2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder und die Präsidentin der Gleichstel - lungskommission. Er berücksichtigt dabei angemessen die Vorschläge der amtierenden Mitglieder sowie der Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann (kurz: Fachstelle für Gleichstellung).

§ 2 Organisation

1 Die Gleichstellungskommission arbeitet nach dem Kollegialitätsprinzip. Sie konstituiert sich im übrigen selbst und kann sich eine Geschäftsordnung ge - ben.
2 Sie trifft sich regelmässig zu Sitzungen. Ihre ordentlichen Sitzungen sind für die Mitglieder der Fachgruppen öffentlich.
3 Sie ist administrativ der Finanz- und Kirchendirektion (kurz: Direktion) zuge - ordnet. Ihr Aktuariat wird von der Fachstelle für Gleichstellung geführt.

§ 3 Beschlussfassung

1 Zur Beschlussfähigkeit der Gleichstellungskommission bedarf es der Anwe - senheit von mindestens vier Mitgliedern.
2 Abstimmungen und Wahlen bedürfen des einfachen bzw. relativen Mehrs.
1) GS 33.91, SGS 108 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0012

§ 4 Aufgaben

1 Die Gleichstellungskommission berät und unterstützt den Regierungsrat in der Aufgabe, die Gleichberechtigung von Frau und Mann in allen Lebensberei - chen zu verwirklichen und alle Formen der direkten und indirekten Diskriminie - rung der Frauen zu beseitigen.
2 Sie nimmt in Koordination mit der Fachstelle für Gleichstellung folgende Auf - gaben wahr:
a. sie berät den Regierungsrat in Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann und unterbreitet ihm über die Direktion Berichte und Empfehlungen zur Durchsetzung der Gleichstellung;
b. sie nimmt zu Vernehmlassungsvorlagen des Regierungsrates Stellung;
c. sie leistet Öffentlichkeitsarbeit;
d. sie organisiert im Rahmen ihrer Aufgaben Anlässe und zieht bei Bedarf Expertinnen und Experten bei;
e. sie hat ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Leitung der Fachstelle für Gleichstellung;
f. sie setzt sich strategische Ziele, erstellt ihr Jahresprogramm und das Budget und berichtet dem Regierungsrat jährlich über ihre Tätigkeit.
2 Fachgruppen

§ 5 Bestand

1 Der Gleichstellungskommission sind fünf Fachgruppen mit je fünf Mitgliedern zugeordnet.
2 Es bestehen folgende Fachgruppen:
a. Bildung und Kultur;
b. Familie, Gesundheit und Soziales;
c. Politik und Projekte;
d. Recht und Sicherheit;
e. Wirtschaft und Arbeit.
3 Der Regierungsrat wählt je vier Mitglieder der Fachgruppen. Er berücksichtigt dabei angemessen die Vorschläge der Gleichstellungskommission.
4 Jedes Mitglied der Gleichstellungskommission ist von Amtes wegen Mitglied einer Fachgruppe und steht dieser vor. Dies gilt nicht für die Präsidentin der Gleichstellungskommission.

§ 6 Organisation

1 Die Fachgruppen arbeiten nach dem Kollegialitätsprinzip. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0012
2 Sie treffen sich regelmässig zu Sitzungen. Alle Mitglieder der Gleichstellungs - kommission können an den Sitzungen der Fachgruppen teilnehmen.
3 Über die Sitzungen der Fachgruppen wird ein Protokoll erstellt. Die Protokolle liegen im Büro der Fachstelle für Gleichstellung zur Einsicht auf.
4 Die Verwaltung stellt den Fachgruppen Protokollführerinnen und Protokollfüh - rer zur Verfügung.

§ 7 Beschlussfassung

1 Zur Beschlussfähigkeit der Fachgruppen bedarf es der Anwesenheit von drei Mitgliedern.
2 Die Beschlussfassung erfolgt durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglie - der. Ein allfälliger Stichentscheid steht der Vorsitzenden zu.

§ 8 Aufgaben und Kompetenzen

1 Die Fachgruppen unterstützen die Gleichstellungskommission in der Erfüllung der Kommissionsaufgaben.
2 Sie können im Rahmen der strategischen Ziele von sich aus tätig werden. Sie unterbreiten ihr Jahresprogramm der Gleichstellungskommission und orientie - ren diese vorgängig über ihre Projekte.
3 Mitglieder der Fachgruppen können die Gleichstellungskommission nur mit deren Zustimmung vertreten. Öffentliche Aktivitäten und Stellungnahmen im Namen der Gleichstellungskommission bedürfen ebenfalls der Genehmigung.
4 Eine Fachgruppe kann durch einstimmigen Beschluss die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung der Gleichstellungskommission verlangen.
3 Zusammenarbeit

§ 9 Zusammenarbeit Regierungsrat / Gleichstellungskommission

1 Der Regierungsrat informiert die Gleichstellungskommission durch die Fach - stelle für Gleichstellung über alle Fachgeschäfte, die Gleichstellungsfragen be - rühren.

§ 10 Zusammenarbeit Gleichstellungskommission / Fachgruppen

1 Die Vorsitzende der Fachgruppe orientiert die Fachgruppenmitglieder über die laufenden Geschäfte in der Gleichstellungskommission.
2 Die Fachgruppenmitglieder können bei der Vorsitzenden oder bei der Fach - stelle für Gleichstellung das Sitzungsprotokoll der Gleichstellungskommission einsehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0012
3 Die Gleichstellungskommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben den Fach - gruppen Aufträge erteilen. Die Fachgruppe kann mit einstimmigem Beschluss die Übernahme des Auftrags ablehnen.
4 Erteilt die Gleichstellungskommission den Auftrag an mehrere Fachgruppen, bestimmt sie eine federführende Fachgruppe.

§ 11 Zusammenarbeit Gleichstellungskommission / Fachstelle für

Gleichstellung
1 Die Gleichstellungskommission und die Fachstelle für Gleichstellung unter - stützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Die Leiterin der Fachstelle für Gleichstellung hat an den Sitzungen der Gleichstellungskommission beratende Stimme. Sie kann an den Sitzungen der Fachgruppen teilnehmen.
4 Schlussbestimmungen

§ 12 Finanzen

1 Für die Aufwendungen der Gleichstellungskommission steht ein Budget zur Verfügung.
2 Die Vergütungen für die Mitglieder der Gleichstellungskommission und der Fachgruppen richten sich nach der Verordnung vom 3. Dezember 1985 ) über die Vergütung für Kommissionstätigkeit.

§ 13 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a. die Verordnung vom 5. Juli 1994
3 ) über den Frauenrat,
b. die Geschäftsordnung vom 8. April 1997
4 ) des Frauenrates.

§ 14 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.
2) GS 29.157, SGS 158.12
3) GS 31.688, SGS 142.54
4) Nicht publiziert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0012
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.01.2001 01.02.2001 Erlass Erstfassung GS 34.0012 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0012
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.01.2001 01.02.2001 Erstfassung GS 34.0012 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0012
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