Reglement zur Steuerordnung der Gemeinde Riehen (RiE 640.110)
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Reglement zur Steuerordnung der Gemeinde Riehen

Steuerreglement Reglement zur Steuerordnung der Gemeinde Riehen (Steuerreglement) Vom 9. September 2003 (Stand 30. März 2008) Der Gemeinderat Riehen beschliesst in Ausführung der Steuerordnung der Gemeinde Riehen vom 26. März 2003
1 ) folgen - des Steuerreglement: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendung kantonalen Rechts

1 Das kantonale Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz) und die kantonale Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (kantonale Steuerverordnung) sind im Rahmen der Steuerordnung und dieses Reglements sinngemäss anwendbar, soweit nicht eine direkte Anwendung vorgesehen ist.
2 Sinngemässe Anwendung erfolgt überall dort, wo die Bestimmungen der kantonalen Erlasse auf die kommunalen Verhältnisse ausgelegt werden müssen, insbesondere bei den Gebietseinheiten und bei den Behörden. II. ...
2 )

§ 2

3
... III. Organisation und Verfahren

§ 3 Datenbearbeitung

1 Die Gemeindeverwaltung kann die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Daten gemäss § 141a des Steuergesetzes selbst bearbeiten.

§ 4 Einsichtnahme in Akten und Informationen der kantonalen Steuerverwaltung

1 Der Leiter oder die Leiterin Steuern, der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin Finanzen, der Gemeindeverwalter oder die Gemeindeverwalterin sowie deren jeweilige Stellvertretungen können in Ausübung von § 139 des Steuergesetzes oder bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interes - ses in die Akten der kantonalen Steuerverwaltung Einsicht nehmen oder deren vorübergehende Her - ausgabe beantragen. Der Leiter oder die Leiterin Steuern kann zudem eine weitere mitarbeitende Per - son der Abteilung Finanzen dazu bevollmächtigen.
2 In die in elektronischer Form zur Verfügung gestellten Informationen der kantonalen Steuerverwal - - ordnung betraut sind, Einsicht nehmen.
1 Die Gemeindeverwaltung stellt auf Grundlage der kantonalen Veranlagungsverfügungen Rechnung.
2 Wird eine kantonale Veranlagung nachträglich geändert, so wird die kommunale Steuerrechnung ent -
1) RiE 640.100 .
2) Titel II. aufgehoben durch GB vom 4. 3. 2008 (wirksam seit 30. 3. 2008).
3)

§ 2 aufgehoben durch GB vom 4. 3. 2008 (wirksam seit 30. 3. 2008).

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Steuerreglement

§ 6 Eigene Veranlagung

1 Wenn die Umstände es erfordern, insbesondere zur Sicherung einer Steuerforderung oder zur Unter - brechung einer Verjährungsfrist, kann die Gemeindeverwaltung auch unabhängig vom Vorliegen einer kantonalen Veranlagung provisorisch oder definitiv Rechnung stellen. IV. Steuerbezug

§ 7 Anrechnung von Vorauszahlungen

1 Vorauszahlungen werden grundsätzlich an diejenige Steuerart und Steuerperiode angerechnet, für die sie geleistet werden.
2 Rückstände aus einzelnen Steuerarten oder -perioden können mit Vorauszahlungen anderer Steuerar - ten oder -perioden verrechnet werden, wenn die Forderung nach zweimaliger Mahnung nicht begli - chen wird. Die umgebuchten Beträge werden zuerst mit offenen Zinsen, Gebühren und Kosten ver - rechnet.

§ 8 Anrechnung der Quellensteuer

1 Wird eine bisher an der Quelle besteuerte Person im ordentlichen Verfahren veranlagt, so werden be - reits abgezogene Quellensteuern zinslos angerechnet.

§ 9 Zinsausgleich

1 Für den Zinsausgleich gelten § 137 Abs. 2–4 und § 139 der kantonalen Steuerverordnung.

§ 10 Verzinsung von Vorauszahlungen

1 Vorauszahlungen an die kommunalen Steuern werden vom Zahlungsdatum bis zum jeweiligen Fäl - ligkeitstermin verzinst. Die Verzinsung erfolgt bei den Einkommens- und Vermögenssteuern frühes - tens vom Beginn der Steuerperiode und bei der Grundstückgewinnsteuer frühestens vom Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs an.
4 )
2 Die Verzinsung von Vorauszahlungen ist in jedem Fall auf das 1,1-Fache der definitiv veranlagten Steuerforderung limitiert.

§ 11 Zahlungserleichterungen

1 Die Gewährung von Zahlungserleichterungen richtet sich nach § 143 der kantonalen Steuerverord - nung.

§ 12 Mahnung und Mahngebühren

1 Wer ohne rechtzeitiges Fristerstreckungsgesuch die Steuern, Zinsen, Bussen oder Gebühren nicht auf den vorgeschriebenen Zahlungstermin entrichtet, wird gemahnt. Die erste Mahnung ist gebührenfrei.
2 Bleibt die Mahnung ohne Wirkung oder läuft eine erstreckte Frist unbenutzt ab, so wird die zahlungs - pflichtige Person unter Androhung der Betreibung erneut gemahnt.
3 Von der zweiten Mahnung an wird eine Gebühr von 40 Franken erhoben.
5 )

§ 13

6 ) Fristerstreckungsgebühren
1 - ordnung. Die Gebühr beträgt 40 Franken.
4)

§ 10 Abs. 1 in der Fassung des GB vom 4. 3. 2008 (wirksam seit 30. 3. 2008).

5)

§ 12 Abs. 3 in der Fassung des GB vom 4. 3. 2008 (wirksam seit 30. 3. 2008).

6)

§ 13 in der Fassung des GB vom 4. 3. 2008 (wirksam seit 30. 3. 2008).

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Steuerreglement

§ 14 Steuererlass

1 Steuererlasse werden gemäss den §§ 146–148 der kantonalen Steuerverordnung behandelt. Erlassge - suche sind bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.
2 Erlasse bis zum Betrag von 5'000 Franken können durch die Gemeindeverwaltung, solche bis zum Betrag von 25'000 Franken durch das zuständige Mitglied des Gemeinderats gewährt werden. Massge - bend für die Kompetenzzuordnung ist die Summe der von einem Gesuch erfassten ausstehenden Steu - erforderungen, eingeschlossen Zinsen, Gebühren und Bussen.
3 Gegen Erlassentscheide der Gemeindeverwaltung oder des zuständigen Mitglieds des Gemeinderats kann gemäss § 8 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung Rekurs an den Gemeinderat erhoben werden.

§ 15 Steuerbefreiung

1 Steuerpflichtige, deren Steuern erlassen werden oder die kein ausreichendes steuerbares Einkommen erzielen, und bei denen keine Aussicht auf Besserung der finanziellen Lage besteht, können vom Gemeinderat von der Steuerpflicht befreit werden. Die Berechtigung wird periodisch überprüft.
7 )
2 Steuerbefreite, die zu neuem Einkommen oder Vermögen gekommen sind, haben dies der Gemeinde - verwaltung unverzüglich mitzuteilen.
3 Von der Steuer können auch wirtschaftlich Zugehörige befreit werden, die auf Dauer keinen steuer - lich relevanten Ertrag aus den in Riehen gelegenen Grundstücken ziehen. V. Steuerstrafrecht

§ 16 Bussen bei Steuerhinterziehung

1 Die Festlegung von Bussen bei Steuerhinterziehung richtet sich nach den §§ 209–214 des Steuerge - setzes.
2 Die Busse beträgt so viele Prozente des hinterzogenen Betrags der kommunalen Steuern, wie die kantonale Busse im Verhältnis zum hinterzogenen kantonalen Steuerbetrag ausmacht.
8 ) VI. Übergangsbestimmungen

§ 17 Mahngebühren

1 Für die Steuerperioden vor 2003 gelten die bisherigen Zahlungsmahngebühren weiter. VII. Schlussbestimmungen

§ 18

1 Dieses Reglement wird publiziert; es wird rückwirkend auf den 1. Januar 2003 wirksam.
9 ) Das Re - glement zur Steuerordnung der Gemeinde Riehen (Steuerreglement) vom 18. Dezember 2001 wird mit dem Inkrafttreten dieses Reglements aufgehoben.
7)

§ 15 Abs. 1 in der Fassung des GB vom 4. 3. 2008 (wirksam seit 30. 3. 2008).

8)

§ 16 Abs. 2 in der Fassung des GB vom 4. 3. 2008 (wirksam seit 30. 3. 2008).

9) Publiziert am 20. 9. 2003.
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