Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (725.10)
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Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege

Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (StrWV) vom 15. Dezember 1992 (Stand 1. Januar 2018)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zuständigkeit, Aufsicht

1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist das Departement für Bau und Umwelt zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes
1 )
. Es übt die direkte Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.
2 Soweit das Gesetz oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen, ist das Tief - bauamt für den Vollzug des Gesetzes zuständig.

§ 2 Strassenverzeichnis

1 Die Strassen- und Wegverzeichnisse von Kanton und Gemeinden nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. Länge des Strassenstückes;
2. durchschnittliche Breite;
3. Art des Belages.
2 Kanton und Gemeinden führen ihre Verzeichnisse laufend nach und stellen sie sich bei Bedarf gegenseitig zur Verfügung.

§ 3 Publikation

1 Sieht das Gesetz oder diese Verordnung eine öffentliche Bekanntmachung oder Auflage vor, hat die Publikation im Amtsblatt sowie in den Publikationsorganen der betroffenen Gemeinden zu erfolgen.
2. Bau

§ 4 Anordnung von Versuchsphasen

1 Die Anordnung von Versuchsphasen für bauliche Massnahmen zur Verkehrsberu - higung oder -lenkung gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes
2 ) ist öffentlich bekanntzuma - chen.
1) RB 725.1
2) RB 725.1

§ 5 Landerwerb durch den Kanton

1 Verträge für freihändigen Landerwerb gemäss § 20 des Gesetzes können für Strassen und Wege des Kantons bis zu einem Erwerbspreis von Fr. 50'000 vom Tief - bauamt, in den übrigen Fällen vom Departement abgeschlossen werden.
2 Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens für Strassen und Wege des Kantons bedarf der Ermächtigung des Regierungsrates. Im übrigen werden die Interessen des Kantons im Enteignungsverfahren durch das Departement wahrgenommen.

§ 6 UVP-pflichtige Vorhaben

1 Ist für ein Ausführungsprojekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
1 ) erforderlich, hat die zuständige Behörde nach Durchführung der öffentlichen Auflage und der Bereinigung allfälliger Ein - sprachen einen Feststellungsentscheid betreffend die Umweltverträglichkeit des Vorhabens zu fällen und öffentlich bekanntzumachen.

§ 7 * ...

3. Benützung der Strassen und Wege

§ 8 Bewilligung, Konzession

1 Gesuche für Bewilligungen oder Konzessionen nach § 34 und § 35 des Gesetzes sind spätestens einen Monat vor der geplanten Inanspruchnahme mit den für die Be - urteilung erforderlichen Unterlagen bei der Gemeindebehörde einzureichen.
2 Ist der Kanton für die Erteilung der Bewilligung oder der Konzession zuständig, leitet die Gemeindebehörde das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Tiefbauamt weiter.
3 Werden durch Gesuche um Bewilligungen oder Konzessionen in der Zuständigkeit der Gemeinden kantonale Interessen berührt, holt die Gemeinde vor ihrem Entscheid die Stellungnahme des Tiefbauamtes ein.
4 Für das Erstellen von Kanalisationen, Werkleitungen oder Kabel innerhalb von Kantonsstrassen- oder -wegparzellen kann im betroffenen Gemeindegebiet die Be - willigung nach § 34 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes als Globalbewilligung für alle Strassen- und Wegparzellen erteilt werden für: *
1. Gemeinden;
2. Zweckverbände, denen die Gemeinde angehört;
1) SR 814.01
3. öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Unternehmen, mit denen die Gemeinde einen schriftlichen Vertrag gemäss § 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Gemeinden
1 ) abgeschlossen hat.

§ 9 Zuständige Behörde des Kantons

1 Bewilligungen nach § 34 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes
2 ) in der Zuständigkeit des Kantons erteilt nach Anhörung des Tiefbauamtes das Departement für Justiz und Si - cherheit.

§ 10 Konzessionsgebühren des Kantons

1 Für die Erteilung von Konzessionen durch den Regierungsrat nach § 35 des Geset - zes werden je nach Art und Dauer der Nutzung Gebühren zwischen Fr. 200 und Fr. 2'000 erhoben. In besonderen Fällen kann der Mindestansatz unterschritten oder der Höchstansatz überschritten werden.
4. Anstossende Grundstücke

§ 11 Oberflächenwasser

1 Oberflächenwasser privater Grundstücke darf nicht frei auf Strassen und Wege des Kantons abgeleitet werden. Das Tiefbauamt kann Ausnahmen bewilligen.

§ 12 Zufahrten, Zugänge

1 Für die Gestaltung von Zufahrten und Zugängen sind die einschlägigen Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) massgebend. In besonderen Fäl - len können Abweichungen durch das Tiefbauamt bewilligt werden.

§ 13 Beeinträchtigung des Lichtraumes

1 Durch Publikation im Amtsblatt und in der Tagespresse macht das Tiefbauamt je - weils rechtzeitig auf die Pflicht zur Freihaltung des Lichtraumes von Strassen und Wegen nach § 42 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes aufmerksam. Es weist darauf hin, dass nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen seit der Publikation die notwendigen Arbeiten im Unterlassungsfall durch den Unterhaltsdienst des Tiefbauamtes ausge - führt werden.
2 Die entsprechenden Kosten können dem Pflichtigen durch das Tiefbauamt über - bunden werden.
1) RB 131.1
2) RB 725.1

§ 14 Aussichts- oder Uferwege

1 Beschränkungen für Bepflanzungen längs Aussichts- oder Uferwegen nach § 42 Abs. 5 des Gesetzes werden für Wege im kantonalen Netz durch das Departe - ment erlassen.

§ 15 Einfriedungen, Mauern, Terraingestaltungen

1 Einfriedungen, Mauern und Terraingestaltungen nach § 43 1 Satz 2 des Geset - zes
1 ) dürfen unter Vorbehalt von § 41 des Gesetzes entlang von Trottoirs des Kantons direkt an der Strassengrenze erstellt werden, wenn das Tiefbauamt vorgän - gig informiert wurde und es nicht innert 20 Tagen seit Eingang der Mitteilung ein formelles Gesuch für eine Ausnahmebewilligung nach § 47 des Gesetzes verlangt.

§ 16 Ausnahmebewilligung

1 Gesuche für Ausnahmebewilligungen nach § 47 des Gesetzes sind mit den für die Beurteilung des Begehrens erforderlichen Unterlagen bei der Gemeindebehörde ein - zureichen.
2 Ist der Kanton für die Bewilligung zuständig, leitet die Gemeindebehörde das Ge - such mit ihrer Stellungnahme an das Tiefbauamt weiter.
5. Besondere Bestimmungen

§ 17 * Leistungsvereinbarungen, Verkehrsknoten

1 Das Departement ist im Rahmen der bewilligten Kredite zuständig für den Ab - schluss von Leistungsvereinbarungen nach § 26a des Gesetzes und von Vereinba - rungen nach § 48 Abs. 1 des Gesetzes.

§ 17a * Verträge, Beteiligungen

1 Der Regierungsrat ist im Rahmen der bewilligten Kredite zuständig für den Ab - schluss von Verträgen oder den Entscheid über Beteiligungen gemäss § 48a des Ge - setzes.

§ 18 Strassenreklamen

1 Vor der Erteilung einer Bewilligung nach § 52 des Gesetzes holt die Gemeindebe - hörde eine Stellungnahme des Tiefbauamtes ein, soweit Staatsstrassen betroffen sind.
.
1) RB 725.1
6. Fuss- und Wanderwege

§ 19 Fachstellen

1 Fachstellen des Kantons sind:
1. für Fusswege das Amt für Raumplanung;
2. für Wanderwege das Tiefbauamt.
2 Die Fachstellen beraten in Zusammenarbeit mit privaten Fachorganisationen die Gemeinden bei der Planung und Erstellung des Fuss- und Wanderwegnetzes.

§ 20 Ersatzanordnungen

1 Anordnungen betreffend den Ersatz von Wanderwegen nach § 11 Abs. 4 des Ge - setzes
1 ) erlässt das Departement.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21 Strassen- und Wegnetz des Kantons

1 Bis zur Rechtskraft des Netzbeschlusses des Grossen Rates nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes gelten
1. das bisherige Strassen- und Wegnetz des Kantons als kantonales Strassen- und Wegnetz,
2. die in der Thurgauer Wanderkarte, Ausgabe 1991, enthaltenen Wanderwege als Wanderwegnetz des Kantons.

§ 22 ...

2 )

§ 23 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
1) RB 725.1
2) Aufhebung bisherigen Rechtes. ABl 1993, Seite 7.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 15.12.1992 01.01.1993 Erstfassung ABl. 1/1993

§ 7 18.12.2007 01.01.2008 aufgehoben 51/2007

§ 8 Abs. 4 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017

§ 17 18.12.2007 01.01.2008 geändert 51/2007

§ 17a 18.12.2007 01.01.2008 eingefügt 51/2007

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