Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich
                            6.0  Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen  Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)  Vom 20. Juni 2013  Die Schweizerische Konferenz der kantonal  en Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt  auf  Artikel  63a  Absätze  3  und  4  der  Schweizerischen  Bundesverfassung  (BV),  be-  schliesst:  I.                Allgemeine                Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Die Vereinbarung regelt die Zusammenarb  eit der Vereinbarungskantone untereinan-  der und mit dem Bund bei der  Koordination im schweizeri  schen Hochschulbereich.  Insbesondere schafft sie die Grundlage, um   im Rahmen des Bundesgesetzes über die  Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbe-  reich (HFKG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   gemeinsam mit dem Bund  a.    für  die  Koordination,  die  Qualität  und  die  Wettbewerbsfäh  igkeit  des  gesamt-  schweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die Einrichtung  gemeinsamer Organe;  b.   die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;  c.    die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen  zu gewährleisten;  d.   die in Artikel 3 HFKG de  finierten Ziele umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bundesgesetz über die Förderung der Hochschul  en und die Koordinati  on im schweizerischen  Hochschulbereich vom 30. September 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vereinbarungskantone
                            1  Die  Vereinbarungskantone  sind  Mitgliede  r  der  Schweizerischen  Hochschulkonfe-  renz und auf diese Weise gemeinsam mit  dem Bund an der Koordination im Hoch-  schulbereich beteiligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  sind  Hochschulkantone,  sofern  sie  Träger  einer  anerkannten  Hochschule  oder  einer Institution gemäss Artikel 3 Buchstabe d sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geltungsbereich
                            Die Vereinbarung ist anwendbar auf  a.    kantonale und interkantonale Universitäten,  b.   kantonale und interkan  tonale Fachhochschulen und  c.    kantonale und interkantonale   Pädagogische Hochschulen sowie  d.     von  den  Kantonen  geführte  Institutionen  der  Hochschullehre  im  Bereich  der  Grundausbildung, die vom Bund als be  itragsberechtigt anerkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Bund
                            1  Die  Vereinbarungskantone  schliessen  mit  dem  Bund  zu  r  Erfüllung  der  gemeinsa-  men Aufgaben eine Zusamme  narbeitsvereinbarung ge  mäss Artikel 6 HFKG ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  kann  zur  Erreichung  des  in  Artikel  1  umschriebenen  Zwecks  mit  dem  Bund  weitere  Vollzugsvereinbarungen  abschlies-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird  die  Zusammenarbeitsvereinbarung  nicht  abgeschlossen  oder  aufgehoben,  ergreifen die Vereinbarungskantone die nö  tigen Massnahmen, um die Koordination  ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.  Gemeinsame Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundsatz
                            1  Die Vereinbarungskantone und der Bund scha  ffen mit der Zusammenarbeitsverein-  barung die im HFKG definierten Organe zu  r gemeinsamen Koordi  nation im schwei-  zerischen Hochschulbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schweizerische Hochschulkonferenz is  t das gemeinsame Organ von Bund und  Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:  a.    die Rektorenkonferenz de  b.   der  Schweizerische  Akkreditierungsrat  mit  der  Schweizerischen  Agentur  für  Akkreditierung  und  Qualitätssicherung  (Schweizerische  Akkreditierungsagen-  tur).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zuständigkeiten,  Organisa  tion  und  Beschlussverfahren  der  gemeinsamen  Organe  regeln das HFKG und die Zusa  mmenarbeitsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schweizerische Hochschulkonferenz
                            1  Die Schweizerische Hochschulkonferenz is  t das oberste hochsc  hulpolitische Organ  der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversa  mmlung oder als Hochschulrat im Rahmen der  im  HFKG  definierten  Zuständigkeiten  und    Verfahren  für  die  Koordination  im  schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Erziehungsdirektorinnen  und  Erziehungs  direktoren  der  Vereinbarungskantone  sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  zehn  Erziehungsdirektorinnen  oder  Erzi  ehungsdirektoren  der  Universitätskan-  tone, welche dem Interkantonalen Konkorda  t über universitäre Koordination vom 9.  Dezember 1999 beigetreten sind, haben Eins  itz im Hochschulrat. Die Konferenz der  Vereinbarungskantone  wählt  jeweils  auf  vier    Jahre  jene  vier  weiteren  Trägerkanto-  ne,  die  im  Hochschulrat  eb  enfalls  Einsitz  nehmen.  We  lche  Hochschulen  die  Mit-  glieder des Hochschulrats vertreten und wi  e viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist  im Anhang aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Erziehungsdirektorinnen  und  Erzie  hungsdirektoren  üben  ihr  Amt  persönlich  aus.   Im   Verhinderungsfall   können   sie   in     begründeten   Fällen   eine   Vertretung  bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats
                            Für die Gewichtung der Sti  mmen bei Beschlüsse  n des Hochschulrats   gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  HFKG  erhält  jede  kantonale  Vertret  ung  im  Hochschulrat  eine  Anzahl  Punkte  proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem Gebiet des Kan-  tons  an  den  kantonalen  Hochschulen  und  an    interkantonalen  Hochschulen  oder  de-  ren  Teilschulen  studieren.  Die  Mitglieder  des  Hochschulrats  erhalten  im  Minimum  einen Punkt. Die Zuteilung der P  unkte ist im Anhang dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Finanzierung de r gemeinsamen Organe
                            1  Die  Vereinbarungskantone  beteiligen  sich  zu  höchstens  50  Prozent  an  den  Kosten  der Schweizerischen Hochschulkonferen  z gemäss Artikel 9  Absatz 2 HFKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den  Vereinbarungskantonen nach folgendem  Verteilschlüssel getragen:  a.    eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;  b.   eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von ihnen ver-  tretenen Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Hochschulträger  beteiligen  sich  ents  prechend  der  Zahl  der  von  ihnen  vertrete-  nen Studierenden zu höchstens 50 Prozent  a.     an  den  Kosten  der  Rektorenkonferenz,    soweit  sich  diese  aus  der  Erfüllung  der  Aufgaben gemäss HFKG ergeben,  b.   und an den Kosten des Schweizeri  schen Akkreditierungsrats und dessen Akkre-  ditierungsagentur,  soweit  diese  nicht  durch  Gebühren  gemäss  Artikel  35  Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 HFKG gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese Kosten unter  den beteiligten Kantonen  aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält  die Grundsätze, nach denen die Schwei-  zerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III.  Konferenz der Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zusammensetzung und Organisation
                            1  Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  setzt  sich  aus  den  Erziehungsdirektoren  und  Erziehungsdirektorinnen  der  Kantone  zusammen,  die  der  Vereinbarung  beige-  treten sind. Sie konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fasst ihre Beschlüsse   mit der Mehrheit von zwei  Dritteln der anwesenden Mit-  glieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen
                            1  Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  ist  verantwortlich  für  den  Vollzug  der  Vereinbarung. Insbesondere ist sie zustä  ndig für den Abschluss von Vereinbarungen  gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2, für de  n Entscheid über Massnahmen gemäss Arti-  kel  4  Absatz  3  und  alle  zwei  Jahre  fü  r  die  Festlegung  der  Punkte  für  die  Stimmen-  gewichtung im Hochschul  rat gemäss Artikel 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie schlägt der Plenarversammlung der Sc  hweizerischen Hochschulkonferenz zwei  Erziehungsdirektorinnen  oder  Erziehungsdire  ktoren  zur  Wahl  als  Vizepräsidentin  oder als Vizepräsidenten vor.  IV.  Interkantonale Finanzierung der Hochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Interkantonale Hochschulbeiträge
                            Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der Interkantona-  len Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   und der Interkantonalen  Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V.  Titelschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bezeichnungs- und Titelschutz
                            1  Der Schutz der Hochschulbe  zeichnungen richtet sich nach Artikel 62 HFKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer  einen  Titel  führt,  der  auf  Basis  kantonalen  oder  interkantonalen  Rechts  ge-  schützt ist, ohne dass er über den entspr  echenden anerkannten Ausbildungsabschluss  verfügt, oder wer einen entsprechenden Tite  l verwendet, der den Eindruck erweckt,  er habe einen anerkannten Ausbildungsabschl  uss erworben, wird mit Busse bestraft.  Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.  VI.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vollzug
                            1  Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Ve  reinbarung obliegt dem Generalsekreta-  riat  der  EDK.  Unter  Einbezug  der  zust  ändigen  Amtschefinnen  und  Amtschefs  der  Kantone besorgt es die laufenden Arbeite  n der Konferenz der Vereinbarungskantone  sowie  die  übrigen  hochschulpolitischen  Ge  schäfte  der  EDK,  soweit  nicht  andere  Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet  mit dem zustä  ndigen Bundesamt zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäftsführung für  den Hochschulrat der Schweizerischen Ho  chschulkonferenz erfolgt über die zustän-  digen Amtschefinnen und Amtschefs der im   Hochschulrat vertre  tenen Kantone und  eine Vertretung des Genera  lsekretariats der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kosten  der  Vereinbarungstätigkeit  werden  unter  Vorbehalt  von  Artikel  8  nach  Massgabe der Einwohnerzahl unter den  Vereinbarungskant  onen verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Streitbeilegung
                            1  Auf  Streitigkeiten,  die  sich  aus  dem  vorliegenden  Hochschulkonkordat  ergeben,  wird  das  Streitbeilegungsverfahren  gemäss  der  Rahmenve  reinbarung  für  die  inter-  kantonale Zusammenarbeit  mit Lastenausgleich (IRV)  vom 24. Juni 2005 angewen-  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann  die  Streitigkeit  nicht  beigelegt  werden,  entscheidet  auf  Klage  hin  das  Bun-  desgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1  Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beitritt
                            Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird   dem Vorstand der Sc  hweizerischen Konfe-  renz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Austritt
                            1  Der Austritt aus der Vereinbarung muss  dem Vorstand der Schweizerischen Konfe-  renz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren    gegenüber  erklärt  werden.  Er  tritt  auf  Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit  dem  Austritt  gelten  alle  Vereinbarungen  gemäss  Artikel  4  auf  den  Zeitpunkt  des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Der Vorstand der Schweizerischen Konfer  enz der kantonalen Erziehungsdirektoren  entscheidet über das Inkrafttreten der Vere  inbarung, wenn ihr mindestens 14 Kanto-  ne  beigetreten  sind,  davon  mindestens  acht  der  Konkordatskantone  des  Inter-  kantonalen         Konkordats         über         univ  ersitäre         Koordination         vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Dezember  1999.  Die  Inkraftsetzung  erfolgt  jedoch  frühestens  zum  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens des HFKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inkrafttreten ist dem B  und zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bundesgesetz  über  das  Bundesgericht  vom  17.  Juni  2005  (Bundesgerichtsgesetz,  BGG);  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bern, 20. Juni 2013  Im Namen der Schweizerischen Konferenz  der kantonalen Erziehungsdirektoren  Die Präsidentin:  Isabelle Chassot  Der Generalsekretär:  Hans Ambühl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Vertretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6 und Zuordnung  von Punkten bei der Gewichtung der Sti  mmen bei Beschlüssen  des Hochschulrats  gemäss Artikel 7  Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zw  ei Jahre aufgrund der Durchschnittswerte  der  vorangehenden  Jahre.  Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  veröffentlicht  die jeweils aktuelle Zuteil  ung in diesem Anhang zur Vere  inbarung. Die nachstehend  aufgelisteten   Punkte   basieren   auf   dem  Durchschnitt   der   Studierendenzahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010/2011 und 2011/2012 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben  der Kantone.  Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Vertretung der Universitätskantone  im Hochschulrat  Punkte  Zürich:   Universität Zürich, Zürcher  Fachhochschule, Pädagogische  Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  Bern:   Universität Bern, Berner Fach  hochschule, Pädagogische Hoch-  schule Bern, Standorte der Haute éco  le pédagogique BEJUNE im Kanton  Bern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Waadt:   Universität Lausanne, Haute  école pédagogique du canton de  Vaud, Standorte der Haute école spéc  ialisée de Suisse occidentale im  Kanton Waadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Genf:   Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse  occidentale im Kanton Genf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Basel-Stadt:  Universität Basel, Standorte der Fachhochschule Nordwest-  schweiz im Kanton Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freiburg:   Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule Freiburg,  Standorte der Haute école spécialisée   de Suisse occidentale im Kanton  Freiburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  St. Gallen:   Universität St. Gallen, Päda  gogische Hochschule des Kantons  St. Gallen, Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton St.  Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Luzern:   Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule Zentral-  schweiz (Hochschule Luzern) im  Kanton Luzern, Pädagogische Hoch-  schule Luzern (ab 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Neuenburg:   Universität Neuenburg, Standor  te der Haute école spéciali-  sée de Suisse occidentale im Ka  nton Neuenburg, Standorte der Haute  école pédagogique BEJUNE   im Kanton Neuenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Tessin:  Universität Tessin, Scuola universitaria professionale della Sviz-  zera italiana
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Weitere Vertretungen im Hochschulrat  gemäss Artikel 6 Absatz 3  Gemäss  Artikel  6  Absatz  3  wählt  die  Konf  erenz  der  Vereinbarungskantone  jeweils  auf  vier  Jahre  jene  vier  weiteren  Trägerkantone,  die  im  Hochschulrat  Einsitz  neh-  men.  Basierend  auf  dieser  Bestimmung  können  die  Erziehungsdirektorinnen  oder  Erziehungsdirektoren  der  Träger  folgende  r  Hochschulen  in  den  Hochschulrat  ge-  wählt werden:  •  Pädagogische Hochschule Wallis  •  Pädagogische Hochschule Graubünden  •  Pädagogische Hochschule Thurgau  •  Pädagogische Hochschule Schaffhausen  •  Pädagogische Hochschul  e Schwyz (ab 2013)  •  Pädagogische Hochschule Zug (ab 2013)  •  Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura  •  Standorte   der   Fachhochschule   Nordwestsc  hweiz   in   den   Kantonen   Aargau,   Basel-  Landschaft, Solothurn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            •  Standorte  der  Haute  école  spécialisée  de  Su  isse  occidentale  in  den  Kantonen  Wallis  und  Jura  •  Standorte der Fachhochschule Os  tschweiz im Kanton Graubünden  Die  Zahl  der  Studierenden  sämtlicher  Hoch  schulen  entspricht  einem  Total  von  170  Punkten. Davon entfallen elf Punkte auf die unter Ziffer 2 des Anhangs aufgeführten  Hochschulen.