Reglement für die Museen im Wettsteinhaus der Gemeinde Riehen (RiE 451.200)
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Reglement für die Museen im Wettsteinhaus der Gemeinde Riehen

Museen: Reglement Reglement für die Museen im Wettsteinhaus der Gemeinde Riehen
1 ) Vom 26. September 1995 (Stand 1. Mai 2018) Der Gemeinderat Riehen, gestützt auf § 24 Abs. 3 lit. e und § 26 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom

27. Februar 2002

2 ) ,
3 beschliesst:

§ 1 Zweck und Aufgabe

1 Die Museen im Wettsteinhaus der Gemeinde Riehen haben die Aufgabe, kulturelle Werte im Bereich der Welt des Spiels und der Gemeinde Riehen zu sammeln, zu bewahren, auszustellen und zu vermit - teln. )
2 Sie richten sich an Kinder und Erwachsene, an die lokale und regionale Bevölkerung, an ein wissen - schaftlich interessiertes Publikum sowie an Gäste aus dem Ausland.
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3 Die Museen führen Ausstellungen zur Welt des Spiels und zur Geschichte Riehens durch. Dazu stel - len sie insbesondere Objekte der eigenen Sammlungsbestände aus, führen verschiedene Aktivitäten wie Sonderausstellungen, Führungen und museumspädagogische Aktionen durch und arbeiten mit anderen Museen und Institutionen zusammen.
6 )

§ 2 Museumsbetrieb

7 )
1 Die Museen im Wettsteinhaus unterstehen der Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung der Gemeinde Riehen.
8 )
2 Sie werden von der Museumskommission beraten und begleitet.
9 )
3 Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung erlässt die Tarife für die Eintrittspreise und Füh - rungen in den Museen. )

§ 3 Museumsleitung

1
...
11 )

§ 4 Museumskommission

1 Der Gemeinderat wählt, auf seine eigene Amtsdauer, eine Museumskommission.

§ 5 Zusammensetzung

12 )
1 Die Kommission besteht aus einem Präsidium, einem Vizepräsidium und sieben weiteren Mitglie - dern. )
1) Fassung vom 17. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 25.04.2018)
2) RiE 111.100 Fassung vom 17. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 25.04.2018)
4) Fassung vom 17. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 25.04.2018)
5) Eingefügt am 17. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 25.04.2018)
6) Eingefügt am 17. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 25.04.2018)
7) Fassung vom 17. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 25.04.2018)
8) Fassung vom 17. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 25.04.2018) Eingefügt am 17. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 25.04.2018)
10) Eingefügt am 17. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 25.04.2018)
11) Aufgehoben am 17. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 25.04.2018)
12) Fassung vom 17. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 25.04.2018)
13) Fassung vom 17. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 25.04.2018)
1
Museen: Reglement
2 Das Präsidium wird ex officio vom zuständigen Mitglied des Gemeinderats ausgeübt. Die Museums - leitung hat das Vizepräsidium ex officio. Sie ist stimmberechtigt.
14 )
3 Ein Mitglied wird vom Museum der Kulturen delegiert.
15 )

§ 6 Organisation und Beschlussfähigkeit

)
1 Die Kommission tritt auf Einladung des Präsidiums so oft zusammen, als es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal jährlich.
17 )
2 Sie ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig. )

§ 7

1 Die Museumskommission hat folgende Aufgaben:
19 )
20 ) Sie berät den Gemeinderat in allen Belangen des Museums;
21 ) sie berät und begleitet die Museumsleitung;
22 ) sie nimmt das Jahresprogramm zur Kenntnis. Das Reglement ist zu publizieren; es ersetzt jenes vom 10. August 1993 und wird sofort wirksam.
23 )
14) Eingefügt am 17. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 25.04.2018)
15) Eingefügt am 17. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 25.04.2018)
16) Fassung vom 17. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 25.04.2018)
17) Fassung vom 17. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 25.04.2018)
18) Eingefügt am 17. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 25.04.2018) Fassung vom 17. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 25.04.2018)
20) Eingefügt am 17. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 25.04.2018)
21) Eingefügt am 17. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 25.04.2018)
22) Eingefügt am 17. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 25.04.2018)
23) Wirksam seit 15. 10. 1995.
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