Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft
                            Verordnung  über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft  Vom 21. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf Art.  424  Abs.  1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und  §  6 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit
                            1  Die Verfahrenkosten werden von der Staatsanwaltschaft erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Allgemeine Gebühren
                            1  Die Staatsanwaltschaft erhebt folgende Gebühren für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Durchführung einer Strafuntersuchung pro angeschuldigte Person:  CHF  100–30'000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Erlass eines Strafbefehls: CHF  100–5'000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung: CHF  100–500.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den Erlass einer Einstellungsverfügung: CHF  100–5'000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Anklageerhebung oder die Durchführung des abgekürzten Verfah  -  rens: CHF  100–5'000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Abweisung eines Revisionsbegehrens: CHF  100–2'000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Kostenvorschüsse: CHF  100–5'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebühren können bis zum Höchstansatz von CHF 500'000.– erhöht werden  bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  besonders umfangreichem Aktenmaterial oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ausserordentlich komplizierten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnis  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  250  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0351
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kanzleitätigkeit
                            1  Für die Kanzleitätigkeit können von der Staatsanwaltschaft folgende Gebüh  -  ren erhoben werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Für das Kopieren von Akten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  pro Seite: CHF  1.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bei Massenkopien: CHF  0.50;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für Rechtskraftbescheinigungen: CHF  20.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für andere Bescheinigungen: CHF  20–50.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  für die Gewährung von Akteneinsicht: nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  für Mahnschreiben: CHF  20–50.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  für   übrige   Verrichtungen   der   Kanzlei   pauschal   oder   nach   Aufwand:  CHF  0–1'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Auslagen
                            1  Auslagen nach Art.  422  Abs.  2 StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   werden separat in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kostenlose Entscheide
                            1  Kostenlos sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Beurteilung eines Kostenerlassgesuchs gemäss Art.  425 StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Beurteilung von Gesuchen um Anordnung der amtlichen Verteidigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die   Beurteilung   von   Gesuchen   um   Gewährung   der   unentgeltlichen  Rechtspflege für die Privatklägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verzinsung hinterlegter Geldsummen
                            1  Hinterlegte Geldsummen ab CHF 5'000.– sind vom 3. Monat an zu dem je  -  weils bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank gültigen Kontokorrent-Zins  -  satz zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Am 1. Januar 2011 hängige Verfahren
                            1  Diese Verordnung ist auch auf alle am 1. Januar 2011 noch hängigen Verfah  -  ren anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  312.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0351
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2010  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  GS 37.0351  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0351
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  21.12.2010  01.01.2011  Erstfassung  GS 37.0351  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0351