Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft
Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft Vom 21. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Art. 424 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
1 ) und § 6 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung
2 , beschliesst:
§ 1 Zuständigkeit
1 Die Verfahrenkosten werden von der Staatsanwaltschaft erhoben.
§ 2 Allgemeine Gebühren
1 Die Staatsanwaltschaft erhebt folgende Gebühren für:
a. die Durchführung einer Strafuntersuchung pro angeschuldigte Person: CHF 100–30'000.–;
b. den Erlass eines Strafbefehls: CHF 100–5'000.–;
c. den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung: CHF 100–500.–;
d. den Erlass einer Einstellungsverfügung: CHF 100–5'000.–;
e. die Anklageerhebung oder die Durchführung des abgekürzten Verfah - rens: CHF 100–5'000.–;
f. die Abweisung eines Revisionsbegehrens: CHF 100–2'000.–;
g. Kostenvorschüsse: CHF 100–5'000.–.
2 Gebühren können bis zum Höchstansatz von CHF 500'000.– erhöht werden bei:
a. besonders umfangreichem Aktenmaterial oder
b. ausserordentlich komplizierten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnis - sen.
1) SR 312.0
2) SGS 250 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0351
§ 3 Kanzleitätigkeit
1 Für die Kanzleitätigkeit können von der Staatsanwaltschaft folgende Gebüh - ren erhoben werden:
a. Für das Kopieren von Akten:
1. pro Seite: CHF 1.–;
2. bei Massenkopien: CHF 0.50;
b. für Rechtskraftbescheinigungen: CHF 20.–;
c. für andere Bescheinigungen: CHF 20–50.–;
d. für die Gewährung von Akteneinsicht: nach Aufwand
e. für Mahnschreiben: CHF 20–50.–;
f. für übrige Verrichtungen der Kanzlei pauschal oder nach Aufwand: CHF 0–1'000.–.
§ 4 Auslagen
1 Auslagen nach Art. 422 Abs. 2 StPO
3 ) werden separat in Rechnung gestellt.
§ 5 Kostenlose Entscheide
1 Kostenlos sind:
a. die Beurteilung eines Kostenerlassgesuchs gemäss Art. 425 StPO
4 ) ;
b. die Beurteilung von Gesuchen um Anordnung der amtlichen Verteidigung;
c. die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft.
§ 6 Verzinsung hinterlegter Geldsummen
1 Hinterlegte Geldsummen ab CHF 5'000.– sind vom 3. Monat an zu dem je - weils bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank gültigen Kontokorrent-Zins - satz zu verzinsen.
§ 7 Am 1. Januar 2011 hängige Verfahren
1 Diese Verordnung ist auch auf alle am 1. Januar 2011 noch hängigen Verfah - ren anwendbar.
§ 8 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
3) SR 312.0
4) SR 312.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0351
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0351 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0351
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.12.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 37.0351 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0351
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